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   Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20, C-218/20   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,9561)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.04.2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,9561)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. April 2021 - C-152/20, C-218/20 (https://dejure.org/2021,9561)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    SC Gruber Logistics

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Rechtswahl durch die Parteien - Individualarbeitsverträge - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehr als ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Verordnung (EG) Nr. 593/2008 - Rechtswahl durch die Parteien - Individualarbeitsverträge - Arbeitnehmer, der seine Arbeit in mehr als ...

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  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    Dies hat der Gerichtshof im Rahmen der Auslegung von Art. 6 des Übereinkommens von 1980 im Urteil Schlecker festgestellt, wobei er darauf hingewiesen hat, dass "[d]iese Auslegung ... auch im Einklang mit dem Wortlaut der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen in Bezug auf Individualarbeitsverträge [steht], die mit der Rom-I-Verordnung eingeführt wurde"(28).

    5 Im Urteil vom 12. September 2013, Schlecker (C-64/12, EU:C:2013:551, im Folgenden: Urteil Schlecker), Rn. 38, hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Anknüpfungskriterien des Übereinkommens von 1980 in Einklang mit der neuen Bestimmung über Kollisionsnormen der Rom-I-Verordnung in Bezug auf Individualarbeitsverträge stehen, obwohl diese Verordnung auf jenen Fall in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar war.

    19 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 34), vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, im Folgenden: Urteil Voogsgeerd, Rn. 24), und Urteil Schlecker, Rn. 22.

    26 So hat es Generalanwalt Wahl in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schlecker (C-64/12, EU:C:2013:241, Nr. 24), erklärt.

    28 Urteil Schlecker, Rn. 38. Der Gerichtshof hat die Idee verworfen, dass der Klausel betreffend "eine engere Verbindung" in der Verordnung im Vergleich zum Übereinkommen von 1980 eine andere Bedeutung beizumessen sei, die darin zum Ausdruck komme, dass sie in einem eigenen und unabhängigen Absatz in Art. 8 stehe.

    29 Urteil Schlecker, Rn. 35.

    Generalanwalt Wahl hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Schlecker (C-64/12, EU:C:2013:241, Nr. 34), die Vorschriften über die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Fall einer Entlassung hinzugefügt.

  • EuGH, 15.12.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    19 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 34), vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, im Folgenden: Urteil Voogsgeerd, Rn. 24), und Urteil Schlecker, Rn. 22.

    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    22 Urteil Voogsgeerd, Rn. 25.

    23 Zur Subsidiarität dieser Regelung im Verhältnis zur vorhergehenden Regelung, die auf dem Willen des Gesetzgebers beruht, einen angemessenen Schutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten, siehe Urteil Voogsgeerd, Rn. 32, 34 und 35.

    27 Zur Frage, wie das Land zu bestimmen ist, in dem im Sinne von Art. 8 Abs. 2 gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, vgl. die Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), Rn. 45, 48 und 49 und Voogsgeerd, Rn. 37 bis 40.

    Nach Ansicht der Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 50), könnte auch die Vorschrift über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags so einzustufen sein.

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    68 Urteil vom 28. Juli 2016, Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:612), in dem in Rn. 67 die Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in dieser Rechtssache (C-191/15, EU:C:2016:388) aufgegriffen werden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    12 Ich nehme Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392, Nrn. 191 ff.).

    Ich verweise auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Ungarn/Parlament und Rat (C-620/18, EU:C:2020:392) und das in dieser Rechtssache ergangene Urteil vom 8. Dezember 2020 (EU:C:2020:1001).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-184/12

    Unamar - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    39 Im Rahmen des Übereinkommens von 1980 werden Eingriffsnormen im Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 47), definiert als die "nationalen Vorschriften ..., deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation des betreffenden Mitgliedstaats angesehen wird, dass ihre Beachtung für alle Personen, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befinden, und für jedes dort lokalisierte Rechtsverhältnis vorgeschrieben wird ...".

    54 Urteil vom 17. Oktober 2013, Unamar (C-184/12, EU:C:2013:663, Rn. 49).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-384/10

    Voogsgeerd - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    Vgl. die Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 49), zu den Arbeitsverträgen sowie den Vorschlag einer unterschiedlichen Anwendung in Bezug auf Verbraucherverträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Schlussanträgen in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-191/15, EU:C:2016:388, Nr. 100).

    Nach Ansicht der Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:564, Nr. 50), könnte auch die Vorschrift über die Verjährung des Schadensersatzanspruchs wegen missbräuchlicher Kündigung des Vertrags so einzustufen sein.

  • EuGH, 15.03.2011 - C-29/10

    Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    19 Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 34), vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (C-384/10, EU:C:2011:842, im Folgenden: Urteil Voogsgeerd, Rn. 24), und Urteil Schlecker, Rn. 22.

    27 Zur Frage, wie das Land zu bestimmen ist, in dem im Sinne von Art. 8 Abs. 2 gewöhnlich die Arbeit verrichtet wird, vgl. die Urteile vom 15. März 2011, Koelzsch (C-29/10, EU:C:2011:151), Rn. 45, 48 und 49 und Voogsgeerd, Rn. 37 bis 40.

  • EuGH, 18.10.2016 - C-135/15

    Nikiforidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    41 Urteil vom 18. Oktober 2016, Nikiforidis (C-135/15, EU:C:2016:774, Rn. 42 ff.), sowie Tenor: "Art. 9 Abs. 3 der Verordnung ... [erlaubt] es dem angerufenen Gericht nicht ..., andere Eingriffsnormen als die des Staates des angerufenen Gerichts oder des Staates, in dem die durch den Vertrag begründeten Verpflichtungen erfüllt werden sollen oder erfüllt worden sind, als Rechtsvorschriften anzuwenden, [verbietet] ihm jedoch nicht ..., solche anderen Eingriffsnormen als tatsächliche Umstände zu berücksichtigen, soweit das nach den Bestimmungen dieser Verordnung auf den Vertrag anwendbare nationale Recht dies vorsieht.".
  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    33 Der Begriff unterscheidet sich daher von dem Begriff "bindende Rechtsvorschriften", der in anderen Bereichen verwendet wird, wie z. B. in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29): Vgl. hierzu das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532).
  • EuGH, 12.02.2015 - C-396/13

    Der Gerichtshof klärt den Begriff "Mindestlohnsatz" entsandter Arbeitnehmer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20
    47 Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 29).
  • EuGH, 28.07.2016 - C-191/15

    Verein für Konsumenteninformation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

  • EuGH, 01.12.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Entsendung von Arbeitnehmern im

  • EuGH, 12.09.2013 - C-64/12

    Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse

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