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   Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22.11.2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 22. November 2007 - C-446/05 (https://dejure.org/2007,15762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Doulamis

    Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet - Art. 81 EG und 10 EG - Art. 43 EG und 49 EG - Beschränkung - Gesundheitsschutz - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission PDF

    Doulamis

    Nationale Regelung, die Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung die Öffentlichkeitswerbung für ihre Leistungen verbietet - Art. 81 EG und 10 EG - Art. 43 EG und 49 EG - Beschränkung - Gesundheitsschutz - Verhältnismäßigkeit

  • EU-Kommission

    Doulamis

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 05.10.2004 - C-442/02

    DER GERICHTSHOF BEANSTANDET DIE FRANZÖSISCHE REGELUNG, DIE DIE VERZINSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    48 - Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Oktober 2004, CaixaBank France (C-442/02, Slg. 2004, I-8961, Randnr. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 - Vgl. in Bezug auf die französische Regelung, die die Verzinsung von Sichteinlagen bei Banken betrifft, Urteil CaixaBank France (Randnr. 12).

    57 - Urteil CaixaBank France (Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    35 - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Poiares Maduro in der Rechtssache, die mit dem Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a. (C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 32), abgeschlossen worden ist.

    36 - Vgl. insbesondere Beschluss vom 17. Februar 2005, Mauri (C-250/03, Slg. 2005, I-1267, Randnr. 30), und Urteil Cipolla u. a. (Randnr. 47).

  • EuGH, 11.07.2002 - C-60/00

    EIN ANGEHÖRIGER EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN DIESEM STAAT WOHNT UND EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2007 - C-446/05
    42 - Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Februar 1995, Aubertin u. a. (C-29/94 bis C-35/94, Slg. 1995, I-301, Randnr. 9), vom 21. Oktober 1999, Jägerskiöld (C-97/98, Slg. 1999, I-7319, Randnr. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 11. Juli 2002, Carpenter (C-60/00, Slg. 2002, I-6279, Randnr. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-339/15

    Vanderborght

    Als Zweites werde ich ausführen, aus welchen Gründen ein Verbot jeglicher Öffentlichkeitswerbung für Dienstleistungen im Bereich der Zahnbehandlung eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs ist, indem ich die wesentlichen Argumentationslinien aufgreife, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) der Vollständigkeit halber vorgeschlagen hatte.

    Außerdem nimmt eine solche Regelung für Werbung, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) ausgeführt habe, den Dienstleistungserbringern im Bereich der Werbung, die in anderen Mitgliedstaaten als dem Königreich Belgien niedergelassen sind, die Möglichkeit, in diesem Staat niedergelassenen Berufsträgern ihre Dienstleistungen anzubieten, und hindert diese Berufsträger zugleich daran, sich der Dienstleistungen solcher Erbringer zu bedienen(50).

    Aus den gleichen Gründen wie denen, die ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) dargelegt habe, bin ich der Ansicht, dass der Gesundheitsschutz ein Verbot jeder Form von anziehender oder anreizender Öffentlichkeitswerbung rechtfertigen kann, und zwar aus folgenden Gründen.

    Vgl. zu dieser Rechtsprechung auch die Nrn. 88 bis 92 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Doulamis (C-446/05, EU:C:2007:701) und die Nrn. 75 bis 80 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Corporación Dermoestética (C-500/06, EU:C:2008:62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2008 - C-500/06

    Corporación Dermoestética - Nationale Regelung, die die Werbung für

    In meinen Schlussanträgen vom 22. November 2007 in der Rechtssache Doulamis (C-446/05), die beim Gerichtshof anhängig ist, habe ich ausgeführt, dass der Gesundheitsschutz es rechtfertigen kann, Personen, die Gesundheitsberufe ausüben, wie Erbringern von Leistungen der Zahnbehandlung, zu verbieten, Werbung zu treiben, die nicht rein informativ ist.
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