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   Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98 (https://dejure.org/1999,17133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.06.1999 - C-35/98 (https://dejure.org/1999,17133)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 1999 - C-35/98 (https://dejure.org/1999,17133)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • EU-Kommission PDF

    Staatssecretaris van Financiën gegen B.G.M. Verkooijen.

    Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung von Dividenden aus Anteilen - Befreiung - Beschränkung auf Dividenden von Gesellschaften mit Sitz im Inland

  • Europäischer Gerichtshof

    Verkooyen

    Freizügigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (57)

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98
    11 Unter Hinweis auf das Urteil Bachmann(20) haben die britische und die französische Regierung vorgebracht, daß Artikel 67 (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) für den vorliegenden Fall unerheblich sei, da er gegenüber den Vorschriften, die andere Grundfreiheiten garantieren sollten, subsidiär sei.

    Im Urteil Bachmann hat der Gerichtshof indessen lediglich festgestellt, daß "Artikel 67 Beschränkungen nicht untersagt, die nicht den Kapitalverkehr betreffen, sondern sich unmittelbar aus Beschränkungen anderer Grundfreiheiten ergeben"(21).

    Angesichts nationaler Maßnahmen dieser Art hat der Gerichtshof nun zwar in klaren Worten den allgemeinen Grundsatz bekräftigt, daß im Vertrag nicht vorgesehene(60) zwingende Gründe des Allgemeininteresses nicht geltend gemacht werden könnten, um eine grundsätzlich mit den Artikeln 52 und 59 unvereinbare unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen(61), aber - jedesmal unter Hinweis auf die Urteile Bachmann und Kommission/Belgien - die auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer bestimmten Steuerregelung aufbauende Rechtfertigung inhaltlich geprüft(62), statt sie als unzulässig zurückzuweisen.

    Während in einem Fall wie dem, der dem Urteil Bachmann zugrunde lag, der Zeitraum zwischen dem Abzug der Beiträge und der Besteuerung der Versicherungsleistungen mehrere Jahre betragen kann, erfolgen in unserem Fall die Erhebung der Dividendensteuer und die Anwendung der Befreiung nahezu gleichzeitig zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffenden Steuern für das gleiche Steuerjahr erhoben werden(72).

    Im Urteil Bachmann hat der Gerichtshof in der Tat anerkannt, daß zwischen der Abzugsfähigkeit der Beiträge und der Besteuerung der Leistungen an die Versicherungsnehmer auf Grund der Versicherungsverträge für den Fall des Alters und des Todes ein unmittelbarer Zusammenhang bestehe.

    (20) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

    Es sei gesagt - ich nütze hierbei die in Nr. 17 dargestellten Analogien zwischen den Grundfreiheiten, die sicher nicht die einzigen sind, die sich hier aufzeigen lassen (vgl. z. B. Fußnote 84 a. E.) -, daß eine Anwendung der im Urteil Dassonville (vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Slg. 1974, 837, Randnr. 5) herausgestellten Grundsätze des freien Warenverkehrs auf den Kapitalverkehr zu dem Ergebnis führt, daß ein mittelbares Hindernis für den Kapitalverkehr als solchen (vgl. e contrario Urteil Bachmann, Randnr. 34, und Nr. 11 dieser Schlußanträge) unvereinbar mit Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (und heute Artikel 56 EG) ist.

    28 und 29, Safir, Randnr. 30, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), Svensson, Randnr. 10, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), Bachmann, Randnr. 31.

    Vgl. aber Urteil Bachmann, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine diskriminierende nationale Maßnahme aus einem im Vertrag nicht vorgesehenen Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sei.

    (55) - Vgl. Urteil Bachmann und Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-300/90 (Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305).

    (63) - In gleichem Sinne vgl. auch Urteile Asscher (Niederlassungsfreiheit) und Schumacker (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), in denen der Gerichtshof sich unter Hinweis auf das Urteil Bachmann bereit gefunden hat, die Begründetheit der auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer Steuerregelung aufbauenden Rechtfertigung zu prüfen (Randnrn. 58 bis 60 bzw. 39 bis 42), nachdem er zunächst entschieden hatte, daß die betreffende nationale Maßnahme diskriminierend sei (Randnrn. 48 und 49 bzw. 27 bis 38).

    58 bis 60, Svensson, Randnr. 18, Bachmann, Randnrn.

    (66) - Vgl. Urteile Bachmann und Kommission/Belgien.

    (81) - Vgl. Urteile Bachmann und Kommission/Belgien.

    (85) - Vgl. Urteile Bachmann, Randnr. 27, und Kommission/Belgien, Randnr. 20.

    24 bis 27, und Urteil Bachmann (Randnr. 26), in einem Fall also, in dem von internationalen Abkommen weder in den Erklärungen derjenigen, die am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligt waren, noch in den Schlußanträgen von Generalanwalt Mischo die Rede war (Beschreibung des Sachverhalts in Nr. 25 dieser Schlußanträge).

    Das Abkommen zwischen Belgien und Deutschland verteilt nämlich das Besteuerungsrecht so, daß ausschließlich Deutschland die Besteuerungsbefugnis für alle Versicherungsleistungen, die an in Deutschland zum Zeitpunkt der Zahlung Wohnhafte gezahlt werden, zusteht, und zwar unabhängig von dem Ort, an dem die Prämien gezahlt wurden, und unabhängig von der für diese vorgesehenen Regelung" (Nach der Auslegung von Randnummer 26 des Urteils durch die Verfasserin hat der Gerichtshof im Urteil Bachmann im Kern den Abschluß zweiseitiger Abkommen, die das für Versicherungsverträge mit grenzüberschreitender Komponente - wie die im gegebenen Fall - geltende System betreffen, für irrelevant gehalten, weil diese als bilaterale nicht alle innerhalb der Gemeinschaft durchgeführten Vorgänge einheitlich regeln könnten).

    "Im Fall Wielockx läßt der Gerichtshof die Anomalie [seiner Haltung in der Rechtssache Bachmann) fallen und vertritt unter Aufgabe der Schlußfolgerungen im Urteil Bachmann die Auffassung, daß die Kohärenz des Systems innerhalb des gesamten Besteuerungssystems eines Staates einschließlich der vertraglichen Regelung in bilateralen Abkommen zu prüfen sei" (V. Petrella, a. a. O.; Hervorhebung von mir).

    (102) - Diesmal nicht, um die Richtigkeit einer Rechtfertigung (Kohärenz des Steuersystems) einer diskriminierenden Maßnahme zu überprüfen (vgl. Urteile Bachmann und Wielockx, in denen der Gerichtshof, wie im Text bemerkt, nicht dem gleichen Ansatz gefolgt ist), vielmehr um zu entscheiden, wie wir noch näher sehen werden (vgl. Nrn. 52 bis 56 dieser Schlußanträge), ob eine nationale Regelung diskriminierend gilt oder ob sie ein Hemmnis für eine Grundfreiheit darstellt.

    (122) - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

  • EuGH, 27.06.1996 - C-107/94

    Asscher / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98
    "In diesem Fall wurde nämlich dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt" - so der Gerichtshof später im Urteil Asscher(123) - "zwischen der Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien bei gleichzeitiger Besteuerung der Kapitalabfindungen und Renten bei Vertragsende und der Nichtabzugsfähigkeit der Prämien bei gleichzeitiger Steuerbefreiung der bei Vertragsende erhaltenen Kapitalabfindungen und Renten zu wählen" (Randnr. 58).

    (12) - Urteile vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-246/89 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1991, I-4585, Randnr. 12), vom 14. Februar 1995 in der Rechtssache C-279/93 (Schumacker, Slg. 1995, I-225, Randnr. 21), vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-80/94 (Wielockx, Slg. 1995, I-2493, Randnr. 16), vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089, Randnr. 36), vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-250/95 (Futura Participations und Singer, Slg. 1997, I-2471, Randnr. 19), vom 28. April 1998 in der Rechtssache C-118/96 (Safir, Slg. 1998, I-1897, Randnr. 21); vgl. auch Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-264/96 (Imperial Chemical Industries, Slg. 1998, I-4695, Randnr. 19; nachstehend: ICI) und vom 29. April 1999 in der Rechtssache C-311/97 (Royal Bank of Scotland, Slg. 1999, I-2651, Randnr. 19).

    (63) - In gleichem Sinne vgl. auch Urteile Asscher (Niederlassungsfreiheit) und Schumacker (Freizügigkeit der Arbeitnehmer), in denen der Gerichtshof sich unter Hinweis auf das Urteil Bachmann bereit gefunden hat, die Begründetheit der auf dem Erfordernis der Sicherstellung der Kohärenz einer Steuerregelung aufbauenden Rechtfertigung zu prüfen (Randnrn. 58 bis 60 bzw. 39 bis 42), nachdem er zunächst entschieden hatte, daß die betreffende nationale Maßnahme diskriminierend sei (Randnrn. 48 und 49 bzw. 27 bis 38).

    (65) - Vgl. Urteile ICI, Randnr. 29, Asscher, Randnrn.

    27 bis 31, Asscher, Randnr. 42, Wielockx, Randnr. 18 bis 22; und Urteil "Steuerguthaben", Randnr. 19.

    Vgl. unlängst Urteil Asscher, in dem der Gerichtshof die Vereinbarkeit von Praktiken umgekehrter Diskriminierung mit dem Gemeinschaftsrecht bestätigt, zugleich aber festgestellt hat, daß zwar die Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit nicht für auf das Gebiet eines Mitgliedstaats beschränkte Sachverhalte gelten, daß ein Mitgliedstaat sie aber sie nicht so auslegen darf, daß ein eigener Staatsangehöriger von diesen Rechten ausgeschlossen wird, falls er sich in einer Lage befindet, die mit derjenigen anderer Personen, die in den Genuß der durch den Vertrag garantierten Rechte kommen, vergleichbar ist (Randnr. 32).

    (123) - Urteil vom 27. Juni 1996 in der Rechtssache C-107/94 (Asscher, Slg. 1996, I-3089).

    40 bis 42), vom 14. November 1995 in der Rechtssache C-484/93 (Svensson und Gustavsson, Slg. 1995, I-3955, Randnr. 18), Asscher, Randnrn.

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.1999 - C-35/98
    28 und 29, Safir, Randnr. 30, vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32), Svensson, Randnr. 10, vom 30. November 1995 in der Rechtssache C-55/94 (Gebhard, Slg. 1995, I-4165, Randnr. 37), Bachmann, Randnr. 31.

    (40) - Die Parallele scheint noch passender zu sein - und ich kann mir keinen guten Grund vorstellen, um Beschränkungen einer Grundfreiheit anders zu beurteilen als Beschränkungen einer anderen (vgl. Urteil Gebhard, Randnr. 37) -, wenn man bedenkt, daß sowohl Artikel 28 EG (früher Artikel 30; vgl. Urteil Dassonville, Randnr. 5) als auch Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (und jetzt Artikel 56 EG) das Verbot jeder Beschränkung und nicht nur die Beseitigung der nationalen Maßnahmen festlegen, die diskriminierender Natur sind.

    (50) - Solche Grundsätze, die ursprünglich zum freien Warenverkehr entwickelt worden sind, werden heute vom Gerichtshof auf alle Freiheiten des Verkehrs angewandt (vgl. z. B. Urteil Gebhard, Randnr. 37).

    (73) - Vgl. statt vieler Urteile Gebhard, Randnr. 37, und Kraus, Randnr. 32.

    (84) - In diesem Sinne haben sich alle Autoren ausgesprochen, die der Auffassung sind, daß die Ausnahme nicht "neu", sondern Ausdruck vom Gerichtshof bestätigter Grundsätze sei (vgl. Fußnote 79); vgl. auch S. Kollias, Kapitel "Capitaux", Répertoire de droit communautaire, Dalloz, Paris, Band I, Nr. 92. Angesichts der tiefgreifenden Ähnlichkeit der Anlage zwischen Artikel 36 (nach Änderung jetzt Artikel 30 EG) und Artikel 58, scheint mir die im Text vertretene Betrachtungsweise der Rechtsprechung zu entsprechen, die bezüglich der allgemeinen Regelung der Garantie der Grundfreiheiten Analogien entdeckt hat (vgl. Urteil Gebhard, Randnr. 37).

    Vgl. weiter allgemein Urteile Gebhard, Randnr. 24, vom 20. Mai 1992 in der Rechtssache C-106/91 (Ramrath, Slg. 1992, II-3351, Randnr. 20) und vom 15. Februar 1996 in der Rechtssache C-53/95 (Kemmler, Slg. 1996, I-703, Randnr. 10).

    (92) - Das Niederlassungsrecht umfaßt die Leitung von Unternehmen (vgl. Artikel 52 Absatz 2 EG-Vertrag und Urteil Gebhard, Randnr. 23: "[D]ieses Recht [umfaßt] die Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten jeder Art, die Gründung und Leitung von Unternehmen ... im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats"; Hervorhebung von mir).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.1999 - C-356/98

    Kaba

    Zur Freiheit des Warenverkehrs vgl. Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 18) und vom 5. April 1994 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82 (Van de Haar, Slg. 1984, 1797, Randnr. 13); zum freien Dienstleistungsverkehr vgl. Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, slg. 1991, I-4221, Randnr. 12) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 43), und zum freien Kapitalverkehr meine Schlußanträge vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Nr. 17).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-169/98

    Kommission / Frankreich

    66: - Nous utilisons le terme «quelque" complication dans la mesure où la jurisprudence constante de la Cour a consacré le principe selon lequel même une entrave faible à une des libertés fondamentales est à considérer comme contraire au traité: sur la liberté de circulation des marchandises, voir les arrêts du 5 juin 1986, affaire 103/84, Commission/Italie (Rec. p. 1759, point 18) et du 5 avril 1994, affaires jointes 177/82 et 178/82, Van de Haar (Rec. p. 1797, point 13); sur la liberté de circulation des personnes, voir les arrêts du 28 janvier 1986, affaire 270/83, Commission/France («Avoir fiscal"; Rec. p. 273, point 21) et du 31 mars 1993, affaire C-19/92, Kraus (Rec. p. I-1663, point 32); sur la libre circulation des services, voir les arrêts du 25 juillet 1991, affaire C-76/90, Säger (Rec. p. I-4221, point 12) et du 24 mars 1994, affaire C-275/92, Schindler (Rec. p. I-1039, point 43); sur la libre circulation des capitaux, voir nos conclusions du 24 juin 1999 dans l'affaire C-35/98, Verkooijen (non encore publiée au Recueil, point 17); sur les quatre libertés fondamentales, voir l'arrêt du 13 décembre 1989, affaire C-48/89, Corsica Ferries France (Rec. p. 4441, point 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.1999 - C-34/98

    Kommission / Frankreich

    68: - Ich spreche von Komplikationen "welcher Art auch immer", weil der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung dem Grundsatz folgt, daß auch die geringste Behinderung einer der Grundfreiheiten als Verstoß gegen den Vertrag zu betrachten ist; vgl. zum freien Warenverkehr Urteile vom 5. Juni 1986 in der Rechtssache 103/84 (Kommission/Italien, Slg. 1986, 1759, Randnr. 18) und vom 5. April 1984 in den verbundenen Rechtssachen 177/82 und 178/82 (Van de Haar, Slg. 1984, 1797, Randnr. 13); zur Freizügigkeit Urteile vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 270/83 (Kommission/Frankreich, Slg. 1986, 273, Randnr. 21) und vom 31. März 1993 in der Rechtssache C-19/92 (Kraus, Slg. 1993, I-1663, Randnr. 32); zum freien Dienstleistungsverkehr Urteile vom 25. Juli 1991 in der Rechtssache C-76/90 (Säger, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12) und vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-275/92 (Schindler, Slg. 1994, I-1039, Randnr. 43); zum freien Kapitalverkehr meine Schlußanträge vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Urteil vom 6. Juni 2000, Slg. 2000, I-0000, Nr. 17); zu den vier Grundfreiheiten vgl. Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-48/89 (Corsica Ferries France, Slg. 1989, 4441, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.1999 - C-251/98

    Baars

    Vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts La Pergola vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nr. 37) und die dort zitierten Entscheidungen sowie Urteil vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-203/98 (Kommission/Belgien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien

    61: - Zitiert in Nr. 51. Siehe z. B. Nrn. 33 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Safir (zitiert in Fußnote 53) und Nr. 23 der Schlussanträge des Generalanwalts La Pergola vom 24. Juni 1999 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Urteil vom 6. Juni 2000, Slg. 2000, I-4071,).
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