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   Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05   

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https://dejure.org/2005,24894
Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05 (https://dejure.org/2005,24894)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.11.2005 - C-3/05 (https://dejure.org/2005,24894)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. November 2005 - C-3/05 (https://dejure.org/2005,24894)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung - Fehlerhafte Zustellung der Vollstreckbarerklärung - Gleichwertigkeit von Kenntnis und Zustellung - Heilung von Zustellungsmängeln bei Kenntnis der Vollstreckbarerklärung

  • EU-Kommission PDF

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen - Artikel 36 - Begriff der Zustellung - Fehlerhafte Zustellung der Vollstreckbarerklärung - Gleichwertigkeit von Kenntnis und Zustellung - Heilung von Zustellungsmängeln bei Kenntnis der Vollstreckbarerklärung

  • EU-Kommission

    Verdoliva

    Brüsseler Übereinkommen vom 27. September 1968 , Vollstreckung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 03.07.1990 - 305/88

    Lancray / Peters und Sickert

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05
    6 - Herr Verdoliva verweist hierzu auf die Urteile vom 3. Juli 1990 in der Rechtssache 305/88 (Lancray, Slg. 1990, I-2725), vom 12. November 1992 in der Rechtssache C-123/91 (Minalmet, Slg. 1992, I-5661) und vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-432/93 (SISRO, Slg. 1995, I-2269).

    11 - Urteil vom 11. Juni 1985 in der Rechtssache 49/84 (Debaecker, Slg. 1985, 1779, Randnr. 10); bestätigt in den Urteilen Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 21) und Krombach (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 43) sowie zuletzt dem Urteil vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-522/03 (Scania Finance France, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 15).

    26 - Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 20).

    27 - Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 22).

    28 - Zur Frage der Heilung von Zustellungsmängeln im Kontext von Artikel 27 Nummer 2 des Übereinkommens siehe Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnrn. 25 bis 31).

    30 - Zitiert in Fußnote 7, Randnr. 13; siehe auch Urteil Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28).

  • EuGH, 10.07.1986 - 198/85

    Carron / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05
    9 - Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 198/85 (Carron, Slg. 1986, 2437, Randnr. 8).

    29 - Urteil Carron (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

    31 - Urteil Carron (zitiert in Fußnote 9, Randnr. 14).

  • EuGH, 15.07.1982 - 228/81

    Pendy Plastic Products BV / Pluspunkt Handelsgesellschaft

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2005 - C-3/05
    7 - Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom 15. Juli 1982 in der Rechtssache 228/81 (Pendy Plastic, Slg. 1982, 2723, Randnr. 13).

    21 - Vgl. Urteile Pendy Plastic (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 13), Lancray (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 28) und Scania Finance France (zitiert in Fußnote 11, Randnr. 18).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

    46 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die vom vorlegenden Gericht angeführten und vom HCC hervorgehobenen Urteile vom 4. Februar 1988, Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), und vom 16. Februar 2006, Verdoliva (C-3/05, EU:C:2006:113), dieser Auslegung nicht entgegenstehen.

    Ebenso hat sich der Gerichtshof im Urteil Verdoliva darauf beschränkt, zu entscheiden, dass die bloße Tatsache, dass der Vollstreckungsschuldner von einer Entscheidung Kenntnis erlangt hat, nicht das Erfordernis der Zustellung ersetzen kann, das in der genannten Vorschrift festgelegt ist, um den Beginn der darin vorgesehenen Rechtsbehelfsfrist auszulösen (Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva, C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 38).

    52 Vgl. zu Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens, der Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 entsprach, Urteil vom 16. Februar 2006, Verdoliva (C-3/05, EU:C:2006:113, Rn. 26 ff.), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Verdoliva (C-3/05, EU:C:2005:722, Nrn. 38 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. im selben Sinne zur Verordnung Nr. 2201/2003 Urteil vom 11. Juli 2008, Rinau (C-195/08 PPU, EU:C:2008:406, Rn. 101).

    Vgl. in diesem Zusammenhang auch, zu Art. 36 des Brüsseler Übereinkommens, der Art. 33 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2201/2003 entsprach, meine Schlussanträge in der Rechtssache Verdoliva (C-3/05, EU:C:2005:722, Nrn. 41 und 42): "Artikel 36 stellt ... die prozessuale Ergänzung zu den in Artikel 27 und 28 des Übereinkommens aufgezählten materiellen Versagungsgründen dar." Im Übrigen geht auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervor, dass es einer Person, die sich gegen die Vollstreckung einer Entscheidung zur Wehr setzt, die in einem anderen Mitgliedstaat der Union ergangen ist und für die ein Mechanismus gegenseitiger Anerkennung greift, möglich sein muss, eine offensichtliche Unzulänglichkeit des Schutzes eines durch die Europäische Menschenrechtskonvention garantierten Rechts geltend zu machen.

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