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   Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15   

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https://dejure.org/2016,2436
Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.02.2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Februar 2016 - C-458/14, C-67/15 (https://dejure.org/2016,2436)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Promoimpresa

    Niederlassungsfreiheit - Nutzung von im öffentlichen Eigentum stehenden Gebieten am Meer und an Seen - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 4 Abs. 6 - Begriff der "Genehmigungsregelung" - Art. 12 - Aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen begrenzte Zahl von ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (27)

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    91 Ich habe später meine Auffassung in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 24) und in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 50) wiederholt.

    109 In meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 50) habe ich meine Auffassung bekräftigt, dass die die Niederlassungsfreiheit betreffenden Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 unabhängig davon Anwendung finden, ob ein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist oder nicht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-332/20

    Roma Multiservizi und Rekeep

    Vgl. in diesem Sinne auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nrn. 62 und 63), in denen ich die Auffassung vertreten habe, dass eine Dienstleistungskonzession sich u. a. dadurch auszeichnet, dass die Behörde dem Konzessionär die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit überträgt, wobei es sich normalerweise um eine Dienstleistung handelt, deren Erbringung Sache der Behörde wäre (ich füge hinzu: und damit auch die Übernahme des mit dieser Dienstleistung verbundenen Risikos), und dadurch den Konzessionär zur Erbringung der betreffenden Dienstleistung verpflichtet.
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    Ich möchte auch darauf hinweisen, dass sich der Gerichtshof, wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Promoimpresa u. a. (C-458/14 und C-67/15, EU:C:2016:122, Nr. 41) angemerkt hat, in mindestens zwei Urteilen auf eine Auslegung der Art. 10, 11 und 15 der Dienstleistungsrichtlinie beschränkt hat, ohne sich zu den Bestimmungen des AEU-Vertrags zu äußern (vgl. Urteile vom 1. Oktober 2015, Trijber und Harmsen, C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641, sowie vom 23. Dezember 2015, Hiebler, C-293/14, EU:C:2015:843).
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