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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,21733)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,21733)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-174/17 P, C-222/17 P (https://dejure.org/2018,21733)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez

    Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Angemessene Verfahrensdauer - Gerichtshof der Europäischen Union - Einhaltung einer angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens - Materieller Schaden - Bankbürgschaftskosten - Zinsen - Kausalzusammenhang

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts N. Wahl vom 25. Juli 2018. Europäische Union / Plásticos Españoles SA (ASPLA) und Armando Álvarez SA. Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Überlange Verfahrensdauer im Rahmen zweier Rechtssachen vor dem Gericht der ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (25)

  • EuG, 16.11.2011 - T-76/06

    ASPLA / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Plásticos Españoles, SA (im Folgenden: ASPLA) und Armando Álvarez, SA eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T-40/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das ASPLA und Armando Álvarez bestimmte Summen zugesprochen worden sind als Entschädigung für materiellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06)(4) und Álvarez/Kommission (T-78/06)(5), ergingen, entstanden war.

    Mit am 27. Januar 2015 eingegangener Klageschrift erhoben ASPLA und Armando Álvarez Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sein soll durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 (T-76/06 und T-78/06) ergangen sind.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen jeweils dadurch entstanden war, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06) und Armando Álvarez/Kommission (T-78/06), ergingen, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden war.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durch das Gericht und dem ASPLA und Armando Álvarez durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden.

    In den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ASPLA und Armando Álvarez die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätten zahlen müssen, wenn die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätten.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben hätten, noch, als sie Bankbürgschaften gestellt hätten, und ASPLA und Armando Álvarez hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden, nachdem die Kläger ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hätten.

    Aus diesen Gründen habe es entschieden, der Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich ASPLA und Armando Álvarez ursprünglich gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden hätten.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vorhersehbar gewesen sei, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben und als sie die Bankbürgschaft stellten.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(14).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung der Rechtssache T-40/15 von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden sei, nachdem ASPLA und Armando Álvarez die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von ASPLA und Armando Álvarez während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 119 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem von ASPLA und Armando Álvarez behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union dazu verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Gesellschaften dadurch entstand, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, in denen das Urteil vom 16. November 2011 erging, die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten wurde.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass ASPLA und Armando Álvarez es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ASPLA und Armando Álvarez nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 57 bis 83 des angefochtenen Urteils richtet, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, die vom Gericht vorgenommene Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sei rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, das Gericht habe nicht ausreichend erklärt, wie es zu dem Schluss gelangt sei, dass ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen sei.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, es sei widersprüchlich, zunächst festzustellen, dass der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens um einen Monat je zusätzlicher verbundener Rechtssache zu verlängern sei, und dann den angemessenen Zeitraum für die Rechtssache T-78/06 wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Rechtssache T-76/06 um zusätzliche vier Monate zu verlängern.

    Da es auf Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums entschieden wurden, zurückzuweisen.

    - den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den materiellen Schaden, der dadurch entstand, dass die Entscheidung des Gerichts in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erging, zurückzuweisen;.

    4 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672.

    8 Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

  • EuG, 16.11.2011 - T-78/06

    Álvarez / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17
    Im Wesentlichen sind dies die zentralen Fragen, die durch die von der Europäischen Union, vertreten durch den Gerichtshof der Europäischen Union(2), sowie von Plásticos Españoles, SA (im Folgenden: ASPLA) und Armando Álvarez, SA eingelegten Rechtsmittel aufgeworfen werden, die sich gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Februar 2017, ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, T-40/15 (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(3), richten, durch das ASPLA und Armando Álvarez bestimmte Summen zugesprochen worden sind als Entschädigung für materiellen Schaden, der ihnen durch die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06)(4) und Álvarez/Kommission (T-78/06)(5), ergingen, entstanden war.

    Mit am 27. Januar 2015 eingegangener Klageschrift erhoben ASPLA und Armando Álvarez Klage gegen die Europäische Union gemäß Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der ihnen entstanden sein soll durch die Dauer des Verfahrens vor dem Gericht in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011 (T-76/06 und T-78/06) ergangen sind.

    Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Europäische Union verurteilt, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Unternehmen jeweils dadurch entstanden war, dass in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06) und Armando Álvarez/Kommission (T-78/06), ergingen, die angemessene Dauer des Gerichtsverfahrens nicht eingehalten worden war.

    Die Europäische Union macht im Wesentlichen geltend, es bestehe kein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen der Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 durch das Gericht und dem ASPLA und Armando Álvarez durch die Kosten der Bankbürgschaft entstandenen Schaden.

    In den Rn. 104 bis 107 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ASPLA und Armando Álvarez die Kosten der Bankbürgschaft für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum nicht hätten zahlen müssen, wenn die Verfahren in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 die angemessene Dauer nicht überschritten hätten.

    Das Gericht hat ausgeführt, die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer sei weder vorhersehbar gewesen, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben hätten, noch, als sie Bankbürgschaften gestellt hätten, und ASPLA und Armando Álvarez hätten zu Recht davon ausgehen dürfen, dass die genannten Klagen innerhalb angemessener Frist behandelt würden.

    Außerdem sei die angemessene Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden, nachdem die Kläger ihren Beschluss, eine Bankbürgschaft zu stellen, bereits gefasst hätten.

    Aus diesen Gründen habe es entschieden, der Zusammenhang zwischen der tatsächlichen Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und der Zahlung der Bankbürgschaftskosten für den die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum könne nicht deshalb als unterbrochen angesehen werden, weil sich ASPLA und Armando Álvarez ursprünglich gegen die sofortige Zahlung der Geldbuße und für das Stellen einer Bankbürgschaft entschieden hätten.

    Das erste Argument des Gerichts für die Unterscheidung des vorliegenden Falles von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen, ist, dass die Nichteinhaltung der angemessenen Verfahrensdauer nicht vorhersehbar gewesen sei, als ASPLA und Armando Álvarez in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 Klage erhoben und als sie die Bankbürgschaft stellten.

    Leider waren die Verfahren in einigen Fällen, die vom Gericht kurz vor Eingang der Klagen in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entschieden wurden, von erheblicher Dauer(14).

    Zweitens - und das ist noch wichtiger - hat das Gericht unabhängig davon, ob die ungebührliche Verzögerung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 vorhersehbar war, bei der Feststellung, ob ein hinreichender ursächlicher Zusammenhang besteht, der die Haftung der Europäischen Union auslöst, rechtsfehlerhaft auf den Begriff der "Vorhersehbarkeit" abgestellt.

    Der zweite vom Gericht angegebene Grund für die Unterscheidung der Rechtssache T-40/15 von den der Holcim-Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen ist, dass die angemessene Verfahrensdauer für die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 überschritten worden sei, nachdem ASPLA und Armando Álvarez die Entscheidung getroffen hätten, eine Bankbürgschaft zu stellen.

    Wie die Europäische Union zu Recht geltend macht, wurde die Entscheidung, eine Bankbürgschaft zu stellen, statt die von der Kommission auferlegte Geldbuße zu zahlen, deshalb nicht ausschließlich zu Beginn des Verfahrens getroffen: Diese Entscheidung wurde von ASPLA und Armando Álvarez während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 freiwillig und bewusst aufrechterhalten (oder bestätigt ), auch als sich diese Verfahren sehr lange hingezogen hatten.

    In Rn. 119 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, es gebe keinen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang im Hinblick auf die nach Ergehen der Urteile in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 getragenen Kosten der Bankbürgschaft.

    Meines Erachtens gibt es keinen hinreichend unmittelbaren ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß des Gerichts gegen die Einhaltung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 und dem von ASPLA und Armando Álvarez behaupteten Schaden durch die von ihnen in dem die angemessene Verfahrensdauer überschreitenden Zeitraum gezahlten Kosten der Bankbürgschaft.

    Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Europäische Union dazu verurteilt worden ist, ASPLA eine Entschädigung in Höhe von 44 951, 24 Euro und Armando Álvarez eine Entschädigung in Höhe von 111 042, 48 Euro für den materiellen Schaden zu zahlen, der diesen Gesellschaften dadurch entstand, dass in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06, in denen das Urteil vom 16. November 2011 erging, die angemessene Verfahrensdauer nicht eingehalten wurde.

    Daher gibt es gute Gründe für die Annahme, dass ASPLA und Armando Álvarez es während der gesamten Dauer des Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 für vorteilhafter hielten, weiterhin den der Geldbuße entsprechenden Betrag von der Union zu leihen, anstatt ihre eigenen flüssigen Mittel einzusetzen oder diesen Betrag bei Kreditinstituten aufzunehmen.

    Wenn dem so ist, ist nicht auszuschließen, dass die ungebührliche Verzögerung der Gerichtsentscheidung in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 ASPLA und Armando Álvarez nicht nur keinen Schaden zufügte, sondern diesen Gesellschaften sogar einen finanziellen Vorteil einbrachte.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Rn. 57 bis 83 des angefochtenen Urteils richtet, machen ASPLA und Armando Álvarez geltend, die vom Gericht vorgenommene Berechnung des angemessenen Zeitraums zwischen dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 sei rechtsfehlerhaft und unzureichend begründet.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, das Gericht habe nicht ausreichend erklärt, wie es zu dem Schluss gelangt sei, dass ein Zeitraum von 15 Monaten zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens für die Behandlung von Rechtssachen wie die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 grundsätzlich angemessen sei.

    ASPLA und Armando Álvarez sind der Ansicht, es sei widersprüchlich, zunächst festzustellen, dass der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen Verfahrens und der Eröffnung des mündlichen Verfahrens um einen Monat je zusätzlicher verbundener Rechtssache zu verlängern sei, und dann den angemessenen Zeitraum für die Rechtssache T-78/06 wegen ihres engen Zusammenhangs mit der Rechtssache T-76/06 um zusätzliche vier Monate zu verlängern.

    Da es auf Grundlage der dem Gerichtshof vorliegenden Tatsachen und der Erörterung der verschiedenen Auffassungen möglich ist, diese Rechtssache endgültig zu entscheiden, wird vorgeschlagen, den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung für den materiellen Schaden, der dadurch entstanden sein soll, dass die Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums entschieden wurden, zurückzuweisen.

    - den von ASPLA und Armando Álvarez gestellten Antrag auf Entschädigung in Höhe von 3 495 038, 66 Euro für den materiellen Schaden, der dadurch entstand, dass die Entscheidung des Gerichts in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 nicht binnen eines angemessenen Zeitraums erging, zurückzuweisen;.

    5 Nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673.

    8 Urteile vom 16. November 2011, ASPLA/Kommission (T-76/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:672) und Álvarez/Kommission (T-78/06, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:673).

  • EuGH, 31.03.2011 - C-433/10

    Mauerhofer / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-174/17
    Aus jüngerer Zeit vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. Beschluss vom 31. März 2011, Mauerhofer/Kommission (C-433/10 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:204, Rn. 127 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-174/17

    Europäische Union/ ASPLA und Armando Álvarez - Rechtsmittel - Schadensersatzklage

    In den verbundenen Rechtssachen C-174/17 P und C-222/17 P.

    Prozessbevollmächtigte: S. Moya Izquierdo und M. Troncoso Ferrer, abogados (C-222/17 P),.

    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P beantragen ASPLA und Armando Álvarez,.

    Mit Beschluss des Präsidenten der Ersten Kammer vom 17. April 2018 sind die Rechtssachen C-174/17 P und C-222/17 P für die Zwecke der Schlussanträge und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    ASPLA und Armando Álvarez stützen ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P auf fünf Gründe.

    Ferner ist der zweite Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-222/17 P, der den angeblichen materiellen Schaden aufgrund der Zahlung von Verzugszinsen während des Zeitraums, der der Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens in den Rechtssachen T-76/06 und T-78/06 entspricht, in Rn. 49 des vorliegenden Urteils als unbegründet zurückgewiesen worden.

    Nach alledem ist das Rechtsmittel in der Rechtssache C-222/17 P insgesamt zurückzuweisen.

    Da die Europäische Union beantragt hat, ASPLA und Armando Álvarez zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese sowohl im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-174/17 P als auch im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-222/17 P mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind diesen Gesellschaften neben ihren eigenen Kosten die gesamten Kosten aufzuerlegen, die der Europäischen Union im Rahmen dieser beiden Rechtsmittelverfahren entstanden sind.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-138/17

    Europäische Union / Gascogne Sack Deutschland und Gascogne - Rechtsmittel -

    6 Rechtssache Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P; und verbundene Rechtssachen Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez sowie ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union, C-174/17 P und C-222/17 P.
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-150/17

    Europäische Union / Kendrion - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Außervertragliche

    5 Verbundene Rechtssachen Europäische Union/Gascogne Sack Deutschland und Gascogne sowie Gascogne Sack Deutschland und Gascogne/Europäische Union (C-138/17 P und C-146/17 P) sowie verbundene Rechtssachen Europäische Union/ASPLA und Armando Álvarez sowie ASPLA und Armando Álvarez/Europäische Union (C-174/17 P und C-222/17 P).
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