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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17   

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https://dejure.org/2018,21725
Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-297/17, C-318/17, C-319/17, C-438/17 (https://dejure.org/2018,21725)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ibrahim

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 33 Abs. 2 ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2013/32/EU - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes - Art. 52 - Zeitlicher Anwendungsbereich dieser Richtlinie - Art. 33 Abs. 2 ...

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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    In Rn. 99 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof unmissverständlich festgestellt, dass "eine Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] auf der Grundlage einer unwiderlegbaren Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem für die Entscheidung über seinen Antrag normalerweise zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, mit der Pflicht der Mitgliedstaaten zu grundrechtskonformer Auslegung und Anwendung der [Dublin-III-Verordnung] unvereinbar [ist]".

    Der Gerichtshof hat in den Rn. 86 bis 94 und 106 seines Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), auch festgestellt, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen mit dem Verbot nach Art. 4 der Charta unvereinbar sein könne.

    Das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), ist in einer Situation ergangen, die der im Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland(29), das Art. 3 EMRK betrifft, vergleichbar ist, nämlich der Überstellung eines Asylbewerbers durch die belgischen Behörden nach Griechenland, das der zuständige Mitgliedstaat für die Prüfung seines Antrags war(30).

    In Rn. 88 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), hat der Gerichtshof festgestellt, der EGMR habe entschieden, dass das Königreich Belgien gegen Art. 3 EMRK verstoßen habe, indem es den Beschwerdeführer zum einen den sich aus den Mängeln des Asylverfahrens in Griechenland ergebenden Risiken ausgesetzt habe, da die belgischen Behörden gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass eine gewissenhafte Prüfung seines Asylantrags durch die griechischen Behörden in keiner Weise gewährleistet gewesen sei, und indem es ihn zum anderen wissentlich Haft- und Existenzbedingungen ausgesetzt habe, die eine erniedrigende Behandlung darstellten(31).

    Die auf das Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), zurückgehende Rechtsprechung zum Vorliegen von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im ersuchten Mitgliedstaat wurde zwar 2013 in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung kodifiziert, der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass daraus nicht geschlossen werden kann, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Dublin-III-Verordnung berühren würde(32).

    Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.

    Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    27 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 81).

    32 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82).

    33 Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 84).

    38 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 64 bis 69).

    39 Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78 bis 80).

    60 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 78).

    61 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).

    63 Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 82 und 84).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    Zu den Gefahren, die mit der eigentlichen Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, verbunden sind, hat der Gerichtshof in Rn. 65 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), entschieden, dass diese nur unter Bedingungen vorgenommen werden dürfe, die es ausschließen, dass sie tatsächlich Gefahr laufe, bei ihrer Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta zu erleiden.

    In Rn. 91 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), hat der Gerichtshof nämlich ausdrücklich das Argument der Kommission, wonach sich aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung ergebe, dass nur die Existenz systemischer Schwachstellen im zuständigen Mitgliedstaat Auswirkungen auf die Verpflichtung zur Überstellung eines Asylbewerbers in diesen Mitgliedstaat haben könnte, zurückgewiesen(35).

    In Rn. 95 des Urteils vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), wird klargestellt, dass die Unmöglichkeit der Überstellung unter den in dieser Rechtssache in Rede stehenden Umständen " voll und ganz den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens [wahrt], denn sie berührt keineswegs die Existenz einer Vermutung für die Einhaltung der Grundrechte in allen Mitgliedstaaten, sondern stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten den im vorliegenden Urteil behandelten Ausnahmefällen gebührend Rechnung tragen.

    Im Gegensatz zu den Umständen in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), und vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127), ergangen sind, die im ersteren Fall die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen der Antragsteller und im letzteren die Überstellung als solche einer internationalen Schutz beantragenden Person betrafen, geht es in den Ausgangsverfahren in den Rechtssachen C-297/17, C-318/17 und C-319/17 um die Berücksichtigung der Situation, die nach der Gewährung internationalen Schutzes im zuständigen Mitgliedstaat eintreten könnte.

    25 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Ansicht des Gerichtshofs entspricht das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Art. 4 der Charta dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot, so dass es nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 67).

    Außerdem ist nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung von Art. 3 EMRK zulässig, und der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) zu Art. 3 EMRK bei der Auslegung von Art. 4 der Charta zu berücksichtigen ist (Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a., C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 68).

    28 Vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 71, 73 und 96).

    36 Vgl. Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 93).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    Ich bin der Meinung, dass sich den §§ 253 und 254 des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), und Rn. 80 des Urteils vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865), im Wege der Analogie entnehmen lässt, dass ein Mitgliedstaat gegen Art. 4 der Charta verstoßen würde, wenn Personen, denen internationaler Schutz zukommt und die zur Gänze von öffentlicher Hilfe abhängen, der Gleichgültigkeit der Behörden in einer Weise gegenüberstünden, dass sie sich in einer Situation so schwerwiegender Entbehrung oder so schwerwiegenden Mangels befänden, dass diese mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    29 CE:ECHR:2011:0121JUD003069609.

    30 Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR bei seiner Prüfung der Aufnahmebedingungen der internationalen Schutz beantragenden Personen in Griechenland die Verpflichtungen berücksichtigt hat, die die griechischen Behörden nach der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. 2003, L 31, S. 18) haben, mit der Normen für die Aufnahme von internationalen Schutz beantragenden Personen vorgesehen werden (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 263).

    Dazu sei die ständige Angst gekommen, angegriffen und beraubt zu werden, und das völlige Fehlen einer Aussicht auf Besserung seiner Situation" (He allegedly spent months living in a state of the most extreme poverty, unable to cater for his most basic needs: food, hygiene and a place to live. Added to that was the ever-present fear of being attacked and robbed and the total lack of any likelihood of his situation improving.) (EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland, CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 254).

    Der EGMR stellte fest, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Situation in Italien in keiner Weise mit derjenigen Griechenlands zum Zeitpunkt des Urteils des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), verglichen werden könne und dass der Ansatz in dieser Rechtssache nicht derselbe sein könne wie in derjenigen, in der das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609), ergangen sei.

    41 Vgl. EGMR, 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    In § 126 seines Urteils vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), erinnert der EGMR nämlich daran, "dass die Rüge eines Beschwerdeführers, seine Abschiebung in einen Drittstaat setze ihn einer nach Art. 3 der [EMRK] verbotenen Behandlung aus, ... zwingend Gegenstand einer eingehenden Kontrolle einer nationalen Stelle sein [muss]" ("an applicant's complaint alleging that his ... removal to a third State would expose him ... to treatment prohibited under Article 3 of the Convention must imperatively be subject to close scrutiny by a national authority").

    35 Ich weise darauf hin, dass der EGMR in seinem Urteil vom 4. November 2014, Tarakhel/Schweiz (CE:ECHR:2014:1104JUD002921712), entschieden hat, dass für die Prüfung, ob die Überstellung einer internationalen Schutz beantragenden Person nach dem Dublin-System eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstelle, zu untersuchen sei, ob in Anbetracht der allgemeinen Aufnahmesituation der Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat und der besonderen Situation der Beschwerdeführer ernsthafte und erwiesene Gründe für die Annahme bestünden, dass die Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung nach Italien Gefahr liefen, einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

  • EuGH, 05.04.2017 - C-36/17

    Ahmed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    22 Ich weise darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 42 des Beschlusses vom 5. April 2017, Ahmed (C-36/17, EU:C:2017:273), entschieden hat, "dass die unmittelbar oder mittelbar die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs regelnden Vorschriften und Grundsätze der [Dublin-III-Verordnung] in einer Situation ..., in der ein Drittstaatsangehöriger in einem Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem ihm durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt wurde, nicht anwendbar sind".
  • EuGH, 17.12.2015 - C-239/14

    Tall - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    58 In Rn. 51 des Urteils vom 17. Dezember 2015, Tall (C-239/14, EU:C:2015:824), hat der Gerichtshof entschieden, dass "die Merkmale des in Art. [46 der Richtlinie 2013/32] geregelten Rechtsbehelfs im Einklang mit Art. 47 der Charta auszulegen [sind], der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt und nach dem jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen".
  • EuGH, 17.03.2016 - C-695/15

    Die Dublin-III-Verordnung gestattet es den Mitgliedstaaten, eine Person, die um

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-297/17
    10 In Rn. 43 des Urteils vom 17. März 2016, Mirza (C-695/15 PPU, EU:C:2016:188), heißt es, dass mit Art. 33 der Richtlinie 2013/32 "die Pflicht des zuständigen Mitgliedstaats, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, dadurch gelockert werden soll, dass Fälle definiert werden, in denen ein solcher Antrag als unzulässig zu betrachten ist".
  • BVerwG, 15.01.2019 - 1 C 15.18

    Unwirksamkeit einer asylrechtlichen Unzulässigkeitsentscheidung nach

    Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91 und vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - ZAR 2018, 178; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120) - unabhängig davon unzulässig ist.

    Denn es geht hier nicht um etwaige sich aus dem Unionsrecht ergebende Einschränkungen bei der Anwendung des auf die Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU gestützten Unzulässigkeitsgrundes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. hierzu auch die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a. - vom 25. Juli 2018), sondern um die Auslegung und Anwendung der in § 37 Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordneten Unwirksamkeitsfolge einer stattgebenden Entscheidung in einem Eilverfahren.

    Dabei ist derzeit aber (noch) offen, ob und unter welchen Voraussetzungen bei Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG über seinen Wortlaut hinaus über das Unionsrecht Einschränkungen unterliegt, wenn für Schutzberechtigte dort schlechte Lebensbedingungen bestehen (vgl. BVerwG, Vorlagebeschlüsse vom 23. März 2017 - 1 C 20.16, 1 C 17.16 und 1 C 18.16 - juris und vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 und 1 C 37.16 - juris; s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 - Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 25.04.2019 - 1 C 51.18

    Ausreisefrist; Fortführung; Lebensbedingungen; Rechtsverletzung; Sprungrevision;

    Der Umstand, dass Personen, denen solch ein subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. [ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a. - LS 3 in Rn. 103).

    Die Frage, ob eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auch bei gegen Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verstoßenden Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat ergehen kann, ist Gegenstand der beim Gerichtshof der Europäischen Union noch anhängigen Vorabentscheidungsersuchen des Senats in den verbundenen Rechtssachen C-540/17 und C-541/17 (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris und - 1 C 2.17 - juris, vom 17. April 2019 - 1 C 2.17 - und vom 24. April 2019 - 1 C 37.16 - s.a. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen - C-297/17 u.a., Rn. 108 ff., 120).

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 50.18

    Einfließen von Erkenntnissen bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 66.18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 69.18

    Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 64.18

    Einfließen der Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 52.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 51.18

    Zur Auslegung von Art. 4 EUGrdRCh

    Die Möglichkeit einer umfassenden wechselseitigen Einstandspflicht der Mitgliedstaaten für die Beachtung der Vorgaben für die Aufnahmebedingungen von Asylantragstellern auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, welche eine sog. Dublin-Überstellung hindern könnte, ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit der sich die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht auseinandersetzt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.12.2018 - 11 A 1017/16
    Der Senat lässt hierbei offen, ob auf den am 9. Juli 2013 gestellten Asylantrag der Kläger die Bestimmungen der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2013/32/EU) oder die Bestimmungen der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (im Folgenden: Richtlinie 2005/85/EG) anzuwenden sind und wie in diesem Zusammenhang der Zusatz "oder früher" in der Übergangsbestimmung des Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU zu verstehen ist, vgl. zunächst eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 -, juris, Rn. 11; dann vor dem Hintergrund abweichender Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte hiervon abrückend und Fragen um die Auslegung von Art. 52 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU dem EuGH vorlegend: BVerwG, Beschluss vom 23. März 2017 - 1 C 17.16 -, juris; die Einfügung der im Kommissionsentwurf der Richtlinie 2013/32/EU in Art. 52 Abs. 1 noch nicht enthaltenen Worte "oder früher" durch den Rat in erster Lesung als "klassisches Beispiel für eine schlechte Abfassung von Rechtsvorschriften" bezeichnend und ebenfalls eine ausschließliche Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge annehmend: EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - Rechtssachen C-297/17 u. a. -, Rn. 49 ff., abrufbar unter: http://curia.europa.eu/, denn die Bestimmungen in § 10 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 AsylG verstoßen weder gegen die im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften in Art. 13 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2013/32/EU und in Art. 11 Abs. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu a.) noch gegen Art. 46 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32/EU oder Art. 39 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2005/85/EG (dazu b.).
  • BVerwG, 20.09.2018 - 1 B 67.18

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache;

    Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127] -) noch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. etwa EGMR , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgium and Greece -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2017 - 1 C 26.16 - Buchholz 405.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 - C-297/17 [ECLI:EU:C:2018:617] - Rn. 101), mit denen sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung (EG) 343/2003 (Dublin-II-Verordnung) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/EU durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.
  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 53.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d.

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 57.18

    Zulassen der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 61.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 62.18

    Zulassung der Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

  • VG Köln, 31.07.2018 - 14 K 4762/18
  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 58.18

    Klärungsbedürftigkeit der Aufnahmebedingungen für sog. "Dublin"-Rückkehrer in

  • BVerwG, 12.09.2018 - 1 B 65.18

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog.

  • VG Cottbus, 16.01.2019 - 5 L 348/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • BVerwG, 10.09.2018 - 1 B 54.18

    Klärungsbedürftigkeit des Findens von Unterkünften für Asylsuchende und sog.

  • VG Göttingen, 11.09.2018 - 1 B 170/18

    Drittstaaten-Bescheid; Dublin-Verordnung; Anwendungsbereich; Familienasyl;

  • OVG Bremen, 29.08.2019 - 1 LA 150/19

    Syrien / Abschiebung nach Griechenland - Dublin; extreme materielle Not;

  • VG Cottbus, 02.11.2018 - 3 K 1194/18
  • VG Cottbus, 22.01.2019 - 5 L 696/18

    Menschenrechtslage in Bulgarien für Asylbewerber

  • VG Köln, 31.07.2018 - 14 K 4752/18
  • VG München, 12.09.2018 - M 28 K 18.31294

    Unzulässiger Asylantrag eines in Italien international schutzberechtigten

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