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   Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,21729)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,21729)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-416/17 (https://dejure.org/2018,21729)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Frankreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 AEUV - Mehrfachbelastung - Unterschiedliche Behandlung nach Maßgabe des Staates, in dem die Enkelgesellschaft ansässig ist - Beweisanforderungen für das Recht auf Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs - ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25. Juli 2018.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 15.09.2011 - C-310/09

    Accor - Freier Kapitalverkehr - Steuerliche Behandlung von Dividenden - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Die Klage der Europäischen Kommission ist auf die Feststellung gerichtet, dass die Französische Republik unter Verletzung des Unionsrechts in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), eine diskriminierende und unverhältnismäßige Behandlung französischer Muttergesellschaften, die Dividenden von ausländischen Tochtergesellschaften erhalten, gegenüber solchen, die Dividenden von französischen Tochtergesellschaften erhalten, aufrechterhalten hat.

    Wie die Kommission selbst in ihrer Klageschrift zusammenfasst, wirft sie der Französischen Republik deren Weigerung vor, dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), durch die Rechtsprechung ihres höchsten Verwaltungsgerichts, des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich), volle Wirksamkeit zu verschaffen.

    Nach Ansicht der Kommission bilden die vom Conseil d'État (Staatsrat) in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erlassenen Urteile die Rechtsprechung, nach der alle Anträge auf Erstattung eines zu Unrecht vorgenommenen Mobiliensteuervorabzugs ("précompte mobilier"), die von Steuerpflichtigen in einer ähnlichen Lage wie Accor gestellt wurden, zu prüfen sind.

    Die Klage der Kommission erfordert demnach eine Entscheidung des Gerichtshofs über zwei unterschiedliche Probleme: zum einen über die Vereinbarkeit der Modalitäten des Vorabzugs, der wegen des Bezugs von gebietsfremden Tochtergesellschaften ausgeschütteter Dividenden vorgenommen wurde, mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), und zum anderen - erstmals in einem Vertragsverletzungsverfahren - über die Verletzung der Vorlagepflicht durch ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können(2).

    Art. 158 bis I des Code général des impôts (Allgemeines Steuergesetzbuch, im Folgenden: CGI) in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, bestimmte:.

    Art. 146 Abs. 2 CGI in der Fassung, die in den Steuerjahren galt, um die es in der mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), entschiedenen Rechtssache ging, sah vor:.

    Das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C - 310/09, EU:C:2011:581).

    In seinem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), stellte der Gerichtshof fest, dass es die französischen Rechtsvorschriften anders als bei den von gebietsansässigen Tochtergesellschaften stammenden Dividenden nicht zuließen, die Besteuerung bei der ausschüttenden Tochtergesellschaft zu berücksichtigen, obwohl sowohl die von gebietsansässigen als auch die von gebietsfremden Tochtergesellschaften erhaltenen Dividenden bei ihrer Weiterverteilung dem Steuervorabzug unterlagen(4).

    Nach Eingang des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), erließ der Conseil d'État (Staatsrat) zwei Urteile, in denen er eine Reihe von Bedingungen für die Erstattung von unter Verletzung des Unionsrechts vorgenommenen Mobiliensteuervorabzügen aufstellte.

    Die ersten drei betreffen die Beschränkungen, die sich aus den Urteilen des Conseil d'État (Staatsrat) ergeben und dem Unionsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), zuwiderlaufen sollen.

    Auf die erste Vorlagefrage des Conseil d'État (Staatsrat) in der Rechtssache, in der das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), ergangen ist, hat der Gerichtshof geantwortet, dass "die Art. 49 AEUV und 63 AEUV die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden bezweckenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats ... entgegenstehen, wonach eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, sofern diese von einer in diesem Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, wonach dieses Recht jedoch nicht besteht, wenn diese Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft stammen, da diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung dieser Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen".

    Unter Berufung darauf, dass das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt(17), schlägt die Französische Republik eine formalistische, restriktive und meines Erachtens irrige Anwendung der im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), auf die erste Vorlagefrage gegebenen Antwort vor.

    Das von der Französischen Republik behauptete Fehlen einer Diskriminierung ergibt sich demnach sehr wohl aus einem gekünstelten oder zumindest formalistischen Verständnis des vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), beanstandeten Steuersystems, denn dieses Verständnis stellt ausschließlich auf die letzte Stufe der Mehrfachbelastung ab.

    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Französische Republik dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten hat.

    Die französische Regierung weist vorab darauf hin, dass das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), die Vorabzugserstattungen ausdrücklich davon abhängig gemacht habe, dass die klagenden Gesellschaften anhand jeglicher geeigneten Beweismittel den Nachweis der von ihren Tochtergesellschaften in deren Niederlassungsstaat entrichteten Steuern erbrächten.

    Dies steht meines Erachtens nicht im Widerspruch zu den vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), gezogenen Grenzen.

    Mit der Begrenzung der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der für von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschüttete Dividenden entrichtet worden sei, auf ein Drittel dieser Dividenden versetzten die Urteile des Conseil d'État (Staatsrat) daher die Gesellschaften, die solche Dividenden erhielten, gegenüber denen, die Dividenden von gebietsansässigen Tochtergesellschaften erhielten, in eine weniger günstige Lage, was zum Fortbestehen der vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellten Diskriminierung führe.

    In ihrer Erwiderung räumt die Kommission ein, sie habe nicht berücksichtigt, dass die in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), vorgenommenen Erstattungen weder zu einer Besteuerung noch zur Gewährung einer Steuergutschrift führten.

    Dies ist aber weder die im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), behandelte Fallgestaltung(37) noch diejenige im vorliegenden Ausgangsverfahren, in denen die Finanzgerichte mit einem Antrag der Dividenden verteilenden Muttergesellschaft auf Erstattung des Vorabzugs befasst sind.

    Aus den vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die Kommission nicht dargetan hat, dass die Französische Republik die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhält, indem sie die Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, der zu Unrecht auf die von einer gebietsfremden Tochtergesellschaft ausgeschütteten Dividenden erhoben worden ist, auf ein Drittel dieser Dividenden begrenzt.

    Nach Ansicht der Kommission hätte der Conseil d'État (Staatsrat) ein Vorabentscheidungsersuchen erlassen müssen, bevor er die Modalitäten der Erstattung des Mobiliensteuervorabzugs, dessen Erhebung mit dem Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), für mit dem Unionsrecht unvereinbar befunden worden sei, festgelegt habe.

    Wie die Kommission selbst darlegt, ist diese Rüge darauf beschränkt, dass der Conseil d'État (Staatsrat) seine Verpflichtung " unter den Umständen des vorliegenden Falles "(39), d. h. in der Folge des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), verletzt habe.

    Meine Prüfung der zweiten und der dritten Rüge hat ergeben, dass der Conseil d'État (Staatsrat) Sinn und Tragweite des Urteils vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), hinsichtlich der zulässigen Beweisregelung und der Berechnung des zu erstattenden Vorabzugs nicht missverstanden hat.

    Denn es kann angenommen werden, dass die betreffenden Rechtsfragen im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14), durch das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), geklärt worden sind.

    Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Die Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) hat dadurch, dass sie die Besteuerung von in einem anderen Mitgliedstaat als Frankreich niedergelassenen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt, während der für in Frankreich niedergelassene Enkelgesellschaften geltende Mechanismus es diesen erlaubte, an die begünstigte Zwischengesellschaft Dividenden unter Befreiung der darauf erhobenen Steuer abzuführen, die vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), festgestellte Diskriminierung aufrechterhalten, wodurch die Französische Republik ihre Verpflichtungen aus den Art. 49 und 63 AEUV verletzt hat.

    4 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 49).

    5 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 51).

    6 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 89 und 90).

    7 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 91).

    8 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    9 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99 und 101).

    10 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    Im Urteil Accor wird zudem nicht auf ein konkretes Hauptversammlungsprotokoll Bezug genommen.

    Im Übrigen hat sich der Conseil d'État (Staatsrat) zwar im Urteil Accor auf bestimmte Hauptversammlungsprotokolle gestützt, er hat damit jedoch einen Teil der von der Klägerin geltend gemachten Zuordnung wie auch ein Vorbringen des Ministers zurückgewiesen (vgl. Urteil des Conseil d'État [Staatsrat] vom 10. Dezember 2012, Accor, FR:CESSR:2012:317075.20121210, Rn. 43, 50 und 56).

    28 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 92).

    29 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    30 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 99); Hervorhebung nur hier.

    31 Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 101).

    34 Vgl. Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 90).

    Dem Gerichtshof zufolge "[äußert] sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung, die im Übrigen einen von einer Muttergesellschaft aus Anlass der Ausschüttung von Dividenden entrichteten Steuervorabzug und nicht eine beim Verkauf von Waren erhobene Abgabe betrifft, nicht in einer Abwälzung dieses Vorabzugs auf Dritte" (Urteil vom 15. September 2011, Accor, C-310/09, EU:C:2011:581, Rn. 75).

  • EuGH, 13.11.2012 - C-35/11

    Die Anwendung der im britischen Steuerrecht vorgesehenen Anrechnungsmethode auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Das französische System müsse daher vom britischen System der vorgezogenen Körperschaftsteuer ("advance corporation tax") unterschieden werden, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, die mit den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), entschieden worden seien.

    Der von der Französischen Republik insoweit vertretenen Ansicht, der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), auf die Feststellung beschränkt, dass die britischen Rechtsvorschriften diskriminierend seien, ohne das Erfordernis aufzustellen, dass in jedem Mechanismus zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die von den Enkelgesellschaften getragene Steuerlast berücksichtigt werden müsse, kann nicht gefolgt werden.

    Der Gerichtshof war besonders klar in der Begründung und der Antwort auf die zweite und die vierte Vorlagefrage im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), ergangen ist: Die Art. 49 und 63 AEUV stehen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die allein bei Dividenden aus ausländischen Quellen die bereits auf die ausgeschütteten Gewinne entrichtete Körperschaftsteuer nicht berücksichtigen(23).

    Zum anderen sei unter Berücksichtigung des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen nicht auszuschließen.

    Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass die Frage der Berücksichtigung der von den Enkelgesellschaften der Muttergesellschaft entrichteten Steuer vom Gerichtshof im Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), nicht behandelt worden ist, während sie Gegenstand des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), war.

    Obwohl nämlich feststand, dass angesichts des Urteils vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), die Berücksichtigung der von den gebietsfremden Enkelgesellschaften entrichteten Steuer eine unionsrechtliche Frage war, die Einfluss auf die Entscheidung der beim Conseil d'État (Staatsrat) anhängigen Rechtsstreitigkeiten haben konnte, und obwohl die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig war, dass kein Raum für vernünftigen Zweifel blieb, hat der Conseil d'État (Staatsrat) davon abgesehen, den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung über diese Frage zu ersuchen.

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 71).

    24 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707, Rn. 73).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Denn unter diesen Umständen ist die Antwort des Gerichtshofs für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich, so dass nach dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335)(49), die Vorlagepflicht "entstanden"(50) ist.

    Zum Umfang dieser Verpflichtung hat der Gerichtshof nämlich bestätigt, dass "sich aus der seit der Verkündung des Urteils Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335) gefestigten Rechtsprechung [ergibt], dass ein Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, seiner Vorlagepflicht nachkommen muss, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine unionsrechtliche Frage stellt, es sei denn, es hat festgestellt, dass die aufgeworfene Frage nicht relevant ist [d. h., "wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann"(51)], dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits vom Gerichtshof ausgelegt wurde oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt(52).

    Denn es kann angenommen werden, dass die betreffenden Rechtsfragen im Sinne des Urteils vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 14), durch das Urteil vom 15. September 2011, Accor (C-310/09, EU:C:2011:581), geklärt worden sind.

    Seit dem Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335), steht jedoch fest, dass das "in letzter Instanz entscheidende nationale Gericht ... nur dann davon ausgehen [darf], dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde"(55).

    51 Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 10); Hervorhebung nur hier.

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16), und vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 39).

    Vgl. auch Urteil vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a. (283/81, EU:C:1982:335, Rn. 16).

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Das französische System müsse daher vom britischen System der vorgezogenen Körperschaftsteuer ("advance corporation tax") unterschieden werden, um das es in den Rechtssachen gegangen sei, die mit den Urteilen vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), und vom 13. November 2012, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-35/11, EU:C:2012:707), entschieden worden seien.

    Der im Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774), in Erinnerung gerufene und seither bekräftigte Grundsatz ist sehr wohl die Verpflichtung für einen Mitgliedstaat, in dem ein System zur Vermeidung oder Abschwächung der mehrfachen Belastung oder wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Dividendenausschüttungen durch gebietsansässige Gesellschaften an ebenfalls Gebietsansässige besteht, bei Dividendenausschüttungen durch gebietsfremde Gesellschaften an Gebietsansässige eine gleichwertige Behandlung vorzusehen(21).

    20 Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 46).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 29), und vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 65).

    22 Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Nr. 2 des Tenors).

    Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass "[d]ie Antworten auf die zweite und die vierte Frage in der Rechtssache, in der das Urteil [vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774] ergangen ist, ... daher durch die Feststellung nicht berührt [werden], dass die ausländische Körperschaftsteuer auf die den ausgeschütteten Dividenden zugrunde liegenden Gewinne nicht oder nicht ganz von der gebietsfremden Gesellschaft, die die Dividenden ausgeschüttet hat, sondern von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen direkten oder indirekten Tochtergesellschaft der erstgenannten Gesellschaft entrichtet wurde" (Rn. 74).

  • EuGH, 28.07.2016 - C-379/15

    Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 47).

    55 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48); Hervorhebung nur hier.

    56 Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603, Rn. 48).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    43 Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:390, Nr. 102).

    52 Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 38).

    53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565, Rn. 40).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-154/08

    Kommission / Spanien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Schließlich stellte sich in der mit dem Urteil vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695), entschiedenen Rechtssache zwar die Frage, ob die Klage der Kommission auf die Feststellung einer Verletzung von Art. 267 AEUV gerichtet war, doch erklärte die Kommission gegenüber dem Gerichtshof ausdrücklich, dass dies nicht der Fall sei (Rn. 65 dieses Urteils).

    Für eine Bestätigung des Grundsatzes im Zusammenhang mit einer nationalen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 29), und vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 125).

    41 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 124 bis 127).

  • EuGH, 11.09.2014 - C-47/12

    Kronos International - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV und 54 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    17 Vgl. u. a. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 68).

    19 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 85 und 86).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation (C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 72), vom 30. Juni 2011, Meilicke u. a. (C-262/09, EU:C:2011:438, Rn. 29), und vom 11. September 2014, Kronos International (C-47/12, EU:C:2014:2200, Rn. 65).

  • EuGH, 09.12.2003 - C-129/00

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Auch wenn ferner die Kommission mit ihrer Klage, die zum Urteil vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656), führte, feststellen lassen wollte, dass die Italienische Republik durch die Beibehaltung einer gesetzlichen Bestimmung "in der Auslegung und Anwendung durch die italienische Verwaltung und die italienischen Gerichte" ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt habe, erhob sie doch keine speziell auf Art. 267 AEUV gestützte Rüge.

    Für eine Bestätigung des Grundsatzes im Zusammenhang mit einer nationalen Rechtsprechung vgl. Urteile vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien (C-129/00, EU:C:2003:656, Rn. 29), und vom 12. November 2009, Kommission/Spanien (C-154/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:695, Rn. 125).

    Bei dieser Gelegenheit hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, "dass zwar isolierte gerichtliche Entscheidungen oder solche, die in einem durch eine andere Ausrichtung gekennzeichneten Rechtsprechungskontext deutlich in der Minderheit sind, oder auch eine vom obersten nationalen Gericht verworfene Auslegung nicht berücksichtigt werden können, dass dies aber nicht für eine signifikante richterliche Auslegung gilt, die vom obersten Gericht nicht verworfen oder sogar bestätigt worden ist" (Rn. 126, wobei der Gerichtshof auf Rn. 32 des Urteils vom 9. Dezember 2003, Kommission/Italien, C-129/00, EU:C:2003:656, verwiesen hat).

  • EuGH - C-197/14 (anhängig)

    van Dijk

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-416/17
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 15. September 2005, 1ntermodal Transports (C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33), vom 9. September 2015, X und van Dijk (C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 55), und vom 1. Oktober 2015, Doc Generici (C-452/14, EU:C:2015:644, Rn. 43).

    54 Urteil vom 9. September 2015, X und van Dijk (C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 59).

  • EuGH, 15.03.2017 - C-3/16

    Aquino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsrecht - Dem Einzelnen verliehene

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

  • EuGH, 26.04.2018 - C-97/17

    Kommission / Bulgarien

  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-160/14

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 16.07.2015 - C-140/14

    Kommission / Slowenien

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

  • EuGH, 05.05.1970 - 77/69

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

  • EuGH, 26.05.2016 - C-48/15

    NN (L) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Freier

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • EuGH, 28.07.2016 - C-168/15

    Tomásová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

  • EuGH, 27.03.1980 - 66/79

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Salumi

  • EuGH, 14.12.1982 - 314/81

    Procureur de la République / Waterkeyn

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-561/19

    Generalanwalt Bobek: Der Gerichtshof sollte seine Rechtsprechung (die

    27 Urteil vom 24. Mai 1977, Hoffmann-Laroche (107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5), später durch eine Reihe anderer Urteile bestätigt, wie z. B. Urteile vom 2. April 2009, Pedro IV Servicios (C-260/07, EU:C:2009:215, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 15. März 2017, Aquino (C-3/16, EU:C:2017:209, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811, Rn. 109).

    102 Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811).

    Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-416/17, EU:C:2018:626, Nrn. 56, 81 und 99).

    140 Zu Gegenbeispielen zu den in den vorliegenden Schlussanträgen angesprochenen Rechtssachen vgl. zum einen Urteil vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich (Steuervorabzug) (C-416/17, EU:C:2018:811), und zum anderen Urteil vom 28. Juli 2016, Association France Nature Environnement (C-379/15, EU:C:2016:603).

  • EGMR, 25.03.2021 - 40324/16

    BIVOLARU ET MOLDOVAN c. FRANCE

    Le Gouvernement rappelle à cet égard que la CJUE n'impose pas l'obligation de renvoi préjudiciel aux juridictions de dernier ressort lorsque la disposition du droit de l'Union en cause a déjà fait l'objet d'une interprétation ou que l'application correcte de ce droit s'impose avec une telle évidence qu'elle ne laisse place à aucun doute raisonnable (arrêt Commission c. France, affaire C-416/17, 4 octobre 2018, point 110 et jurisprudence citée, notamment l'arrêt Cilfit e.a., affaire C-283/81, 6 octobre 1982, point 21).
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