Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung - Nichtumsetzung einer Richtlinie - Grundwasser
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87
- EuGH, 28.02.1991 - 360/87
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- EuGH, 28.02.1991 - 131/88
Kommission / Deutschland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.1990 - 360/87
In einer anderen gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache, C-131/88 (Urteil vom 28. Februar 1991, Slg. 1991, I-825), hat die Kommission die gleiche Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben.3. In meinen Ausführungen in der Rechtssache C-131/88 über die Tragweite der sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Umsetzungsverpflichtung habe ich vier Punkte angesprochen, aus denen sich jeweils ergab, daß den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der in der Richtlinie enthaltenen Vorschriften nur ein beschränkter Beurteilungsspielraum bleibt:.
Die Notwendigkeit einer 2 - Siehe Nr. 7 meiner Schlußanträge in der Rechtssache C-131/88, a.a.O., S. 1-847.
Die vorstehenden Feststellungen gewinnen dadurch noch an Bedeutung für die Behandlung der vorliegenden Rechtssache, daß sowohl die deutsche Regierung in der Rechtssache C-131/88 als auch die italienische Regierung in der vorliegenden Rechtssache die Erforderlichkeit von genauen und speziell auf die Richtlinie zugeschnittenen Vorschriften verneinen und sich auf den Standpunkt gestellt haben, es sei davon auszugehen, daß die Richtlinie (die im Dezember 1979 erlassen worden ist) durch eine Reihe von älteren, ziemlich allgemein gefaßten (d. h. sich nicht speziell auf den Schutz des Grundwassers beziehender) Bestimmungen umgesetzt worden sei.
Sowohl die Rechtssache C-131/88 als auch die vorliegende Rechtssache veranschaulichen meines Erachtens treffend, zu welchen Schwierigkeiten eine solche Art der Umsetzung führt.