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   Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98 (https://dejure.org/1999,9141)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.11.1999 - C-37/98 (https://dejure.org/1999,9141)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. November 1999 - C-37/98 (https://dejure.org/1999,9141)
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  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    Beispielsweise ist es erheblich, ob die Person die zeitliche Begrenzung und die Voraussetzungen für ihre Einreiseerlaubnis erfüllt hat, ob es in Anbetracht ihres Charakters, ihrer Führung oder ihrer Beziehungen unerwünscht ist, ihr den Aufenthalt zu erlauben, ob sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder ob sie, wenn ihr der Aufenthalt für die von ihr gewünschte Zeit bewilligt wird, nicht in ein anderes Land zurückgeschickt werden kann." 11: - Siehe u. a. Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) sowie Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15), vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31) und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    16: - Siehe Urteil Sürül (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 69 bis 72).

    33: - Im Urteil Sürül (siehe oben, Fußnote 10) kam der Gerichtshof schließlich zu einem entsprechendem Ergebnis, indem er sich auf Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stützte, wie ich es in meinen früheren Schlußanträgen vom 12. Februar 1998 in dieser Rechtssache vorgeschlagen hatte, d. h. auf die Vorschrift, die Gegenstand der vom deutschen Gericht gestellten Vorlagefragen war.

    Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 3/80 stelle lediglich für den besonderen Bereich der sozialen Sicherheit die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar, das in Artikel 9 des Abkommens verankert sei, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag) verweise (siehe Urteil Sürül, zitiert in Fußnote 10, Randnrn.

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    Nicht zufällig hat der Gerichtshof im Urteil Demirel entschieden, daß Artikel 12 des Abkommens - dessen Wortlaut mit dem des Artikels 13 des hier fraglichen Abkommens vollkommen identisch ist (siehe unten, Nr. 17) und der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betrifft - keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbare gemeinschaftsrechtliche Vorschrift ist(12).

    4: - Siehe Urteil vom 30. September 1987 in der Rechtssache 12/86 (Demirel, Slg. 1987, 3719, Randnr. 15).

    Beispielsweise ist es erheblich, ob die Person die zeitliche Begrenzung und die Voraussetzungen für ihre Einreiseerlaubnis erfüllt hat, ob es in Anbetracht ihres Charakters, ihrer Führung oder ihrer Beziehungen unerwünscht ist, ihr den Aufenthalt zu erlauben, ob sie eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder ob sie, wenn ihr der Aufenthalt für die von ihr gewünschte Zeit bewilligt wird, nicht in ein anderes Land zurückgeschickt werden kann." 11: - Siehe u. a. Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 14) sowie Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90 (Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnr. 15), vom 16. Juni 1998 in der Rechtssache C-162/96 (Racke, Slg. 1998, I-3655, Randnr. 31) und vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96 (Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 60).

    12: - Siehe Urteil Demirel (zitiert in Fußnote 3, Randnrn. 19 bis 25).

  • EuGH, 06.06.1995 - C-434/93

    Bozkurt / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    Mangels einer speziellen Bestimmung, die türkischen Arbeitnehmern das Recht verleiht, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben, nachdem sie dort eine Beschäftigung ausgeübt haben, entfällt dagegen nach Auffassung des Gerichtshofes das Aufenthaltsrecht des türkischen Staatsangehörigen, wie es in Artikel 6 des Beschlusses Nr. 1/80 stillschweigend, aber zwangsläufig als Folge der Ausübung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung garantiert wird, wenn der Betroffene vollständig und dauernd arbeitsunfähig geworden ist (siehe Urteil vom 6. Juni 1995 in der Rechtssache C-434/93 (Bozkurt, Slg. 1995, I-1475, Randnr. 40).

    19: - Siehe z. B. Urteil Bozkurt (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 20) und Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet: "Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis." Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - die anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (siehe Urteil Bozkurt, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 27) - eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (siehe z. B. Urteil Sevince, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 30, und Urteil Kus, zitiert in Fußnote 16, Randnrn.

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    15: - Siehe auch Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89 (Sevince, Slg. 1990, I-3461).

    17: - Siehe beispielsweise Urteil Sevince (zitiert in Fußnote 14, Randnr. 29) und Urteil vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-237/91 (Kus, Slg. 1992, I-6781, Randnr. 29).

    Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 lautet: "Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 7 über den freien Zugang der Familienangehörigen zur Beschäftigung hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat - nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt; - nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaats eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben; - nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis." Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ordnungsgemäßheit der Beschäftigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 - die anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats zu prüfen ist, die die Voraussetzungen regeln, unter denen der türkische Staatsangehörige in das nationale Hoheitsgebiet gelangt ist und dort eine Beschäftigung ausübt (siehe Urteil Bozkurt, zitiert in Fußnote 16, Randnr. 27) - eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus (siehe z. B. Urteil Sevince, zitiert in Fußnote 14, Randnr. 30, und Urteil Kus, zitiert in Fußnote 16, Randnrn.

  • EuGH, 23.01.1997 - C-171/95

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DIE FRAGE, OB EIN TÜRKISCHER ARBEITNEHMER, DER

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    19: - Siehe z. B. Urteil Bozkurt (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 20) und Urteil vom 23. Januar 1997 in der Rechtssache C-171/95 (Tetik, Slg. 1997, I-329, Randnrn.

    20: - Siehe Urteil Tetik (zitiert in Fußnote 18, Randnr. 29).

  • EuGH, 20.03.1986 - 35/85

    Procureur de la République / Tissier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    28: - Siehe z. B. Urteile vom 18. Februar 1964 in den Rechtssachen 73/63 und 74/63 (Internationale Crediet- en Handelsvereniging Rotterdam, Slg. 1964, 3), vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453), vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Claeys, Slg. 1992, I-6559) und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91 (Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 15).
  • EuGH, 28.06.1978 - 70/77

    Simmenthal SA / Amministrazione delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    28: - Siehe z. B. Urteile vom 18. Februar 1964 in den Rechtssachen 73/63 und 74/63 (Internationale Crediet- en Handelsvereniging Rotterdam, Slg. 1964, 3), vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453), vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Claeys, Slg. 1992, I-6559) und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91 (Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.02.1964 - 73/63

    NV Internationale Crediet- en Handelsvereniging "Rotterdam" und De Coöperatieve

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    28: - Siehe z. B. Urteile vom 18. Februar 1964 in den Rechtssachen 73/63 und 74/63 (Internationale Crediet- en Handelsvereniging Rotterdam, Slg. 1964, 3), vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453), vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Claeys, Slg. 1992, I-6559) und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91 (Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 15).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    Entsprechend sieht Artikel 7 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 für die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers zwar das Recht vor, in diesem Staateine Beschäftigung auszuüben, nachdem sie dort eine bestimmte Zeit lang ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben, berührt jedoch dadurch nicht die Befugnis des betreffenden Mitgliedstaats, den Familienangehörigen die Genehmigung zu erteilen, zu dem in diesem Staat ordnungsgemäß beschäftigten türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, sowie Vorschriften über ihren Aufenthalt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Recht haben, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, zu erlassen und es ihnen gegebenenfalls zu gestatten, unter den von ihm festgelegten Voraussetzungen vor Ablauf des im ersten Gedankenstrich vorgesehenen ersten Zeitraums von drei Jahren eine Beschäftigung auszuüben (siehe Urteil vom 17. April 1997 in der Rechtssache C-351/95, Kadiman, Slg. 1997, I-2133, Randnr. 32).
  • EuGH, 16.12.1992 - C-114/91

    Strafverfahren gegen Claeys

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.1999 - C-37/98
    28: - Siehe z. B. Urteile vom 18. Februar 1964 in den Rechtssachen 73/63 und 74/63 (Internationale Crediet- en Handelsvereniging Rotterdam, Slg. 1964, 3), vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 70/77 (Simmenthal, Slg. 1978, 1453), vom 20. März 1986 in der Rechtssache 35/85 (Tissier, Slg. 1986, 1207), vom 16. Dezember 1992 in der Rechtssache C-114/91 (Claeys, Slg. 1992, I-6559) und vom 18. März 1993 in der Rechtssache C-280/91 (Viessmann, Slg. 1993, I-971, Randnr. 15).
  • EuGH, 18.03.1993 - C-280/91

    Finanzamt Kassel-Goethestrasse / Viessmann

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.1994 - C-355/93

    Hayriye Eroglu gegen Land Baden-Württemberg. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • EuGH, 30.05.1989 - 305/87

    Kommission / Griechenland

  • EuGH, 28.06.1977 - 11/77

    Patrick / Ministre des affaires culturelles

  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

  • EuGH, 08.04.1976 - 48/75

    Royer

  • EuGH, 26.09.1996 - C-43/95

    Data Delecta Aktiebolag und Forsberg

  • EuGH, 05.06.1997 - C-285/95

    Kol / Land Berlin

  • EuGH, 30.09.1997 - C-36/96

    Günaydin u.a. / Freistaat Bayern

  • EuGH, 12.05.1998 - C-85/96

    Martínez Sala

  • EuGH, 16.06.1998 - C-162/96

    Racke

  • EuGH, 07.07.1992 - C-370/90

    The Queen / Immigration Appeal Tribunal und Surinder Singh, ex parte Secretary of

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

  • EuGH, 20.10.1993 - C-92/92

    Collins und Patricia Im- und Export / Imtrat und EMI Electrola

  • EuGH, 12.12.1990 - C-100/89

    Kaefer und Procacci / French State

  • EuGH, 31.01.1991 - C-18/90

    Office national de l'emploi / Kziber

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