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   Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13 P   

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https://dejure.org/2015,5310
Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13 P (https://dejure.org/2015,5310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.03.2015 - C-511/13 P (https://dejure.org/2015,5310)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. März 2015 - C-511/13 P (https://dejure.org/2015,5310)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Philips Lighting Poland und Philips Lighting / Rat

    Rechtsmittel - Dumping - Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in China, Vietnam, Pakistan und den Philippinen - Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 - Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft - Bestimmung des ...

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

    Rat / Boehringer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13
    Im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) hat der Gerichtshof, der mit einem Rechtsmittel des Rates gegen ein Urteil des Gerichts befasst war, in dem die von ihm gegen eine Klage auf Nichtigerklärung einer Richtlinie erhobene Einrede der Unzulässigkeit nicht geprüft worden war(23), festgestellt, bevor er das Rechtsmittel für unzulässig erklärte, weil es sich nicht gegen eine Entscheidung richtete, dass das Gericht "pflichtgemäß geprüft [hat], ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt war, die Klage in dieser Rechtssache als unbegründet abzuweisen, ohne über die Einrede der Unzulässigkeit des Rates zu entscheiden"(24).

    Im Urteil Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a./Rat (C-6/06 P, EU:C:2007:702) hat der Gerichtshof schließlich die Formulierung im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) aufgegriffen und das auf teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem eine Klage aus außervertraglicher Haftung ohne Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgewiesen worden war, gerichtete Anschlussrechtsmittel des Rates zurückgewiesen(25).

    20 - C-23/00 P, EU:C:2002:118.

    23 - Wie aus Rn. 37 des Urteils Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) und Nr. 28 der Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511) hervorgeht, wurde mit der Einrede der Unzulässigkeit die fehlende Klagebefugnis der Rechtsmittelführerinnen nach Art. 230 Abs. 4 EG geltend gemacht.

  • EuG, 10.03.2009 - T-249/06

    Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP / Rat - Dumping - Einfuhren bestimmter

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13
    Das Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T-249/06, EU:T:2009:62) habe auf Art. 9 Abs. 1 der Grundverordnung beruht, obwohl es in einer Rechtssache ergangen sei, in der der Antrag nicht zurückgenommen worden sei, sondern im Laufe des Verfahrens an Unterstützung eingebüßt habe.

    Der vom Gericht gezogene Erst-recht-Schluss sei kohärent und logisch, entspreche den üblichen Auslegungsmethoden und finde eine Stütze in der früheren Rechtsprechung sowohl im Urteil Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T-249/06, EU:T:2009:62) als auch im Urteil Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (T-172/09, EU:T:2012:532), aus denen sich ergebe, dass die in Art. 5 Abs. 4 der Grundverordnung aufgestellten Anforderungen an die Antragsbefugnis nur zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung erfüllt sein müssten, jedoch nicht notwendigerweise während des Ablaufs der Untersuchung.

    Zum anderen enthält die Grundverordnung, wie das Gericht in Rn. 139 des Urteils Interpipe Niko Tube und Interpipe NTRP/Rat (T-249/06, EU:T:2009:62) und in Rn. 42 des Urteils Gem-Year und Jinn-Well Auto-Parts (Zhejiang)/Rat (T-172/09, EU:T:2012:532) sowie in Rn. 84 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, keine Bestimmung, die die Kommission verpflichten würde, ein laufendes Antidumpingverfahren einzustellen, wenn die Unterstützung des Antrags nicht mindestens 25 % der Gemeinschaftsproduktion beträgt.

    61 - T-249/06, EU:T:2009:62.

  • EuGH, 22.11.2007 - C-6/06

    Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u.a. / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-511/13
    Im Urteil Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a./Rat (C-6/06 P, EU:C:2007:702) hat der Gerichtshof schließlich die Formulierung im Urteil Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2002:118) aufgegriffen und das auf teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts, mit dem eine Klage aus außervertraglicher Haftung ohne Prüfung der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede abgewiesen worden war, gerichtete Anschlussrechtsmittel des Rates zurückgewiesen(25).

    22 - C-6/06 P, EU:C:2007:702.

    25 - Rn. 21 des Urteils Cofradía de pescadores "San Pedro" de Bermeo u. a./Rat (C-6/06 P, EU:C:2007:702).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    114 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2016 - C-248/15

    Maxcom / City Cycle Industries - Rechtsmittel - Handelspolitik - Dumping -

    Vgl. hierzu auch Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Rn. 56).

    Für einen Überblick über die Rechtsprechung zur Klagebefugnis gegen Entscheidungen im Bereich von Antidumpingmaßnahmen im Allgemeinen vgl. Nrn. 92 ff. der Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

    169 Vgl. Nrn. 50 ff. der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-131/15

    Club Hotel Loutraki u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

    40 - Eine Kritik an der Vorgehensweise, die Reihenfolge der Beurteilung umzukehren, findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Polen und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 49 bis 67).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-50/19

    Sigma Alimentos Exterior/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    34 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nrn. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-54/19

    Axa Mediterranean/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    14 Die Umkehr der logischen oder natürlichen Reihenfolge der Behandlung der Rechtsmittelgründe, zu der die Anwendung der sogenannten Boehringer-Rechtsprechung führt, für den Fall, dass der Unionsrichter eine Klage in der Sache abweist, auch wenn eine Einrede der Unzulässigkeit erhoben wurde - insbesondere wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung und mit besonderem Schriftsatz erhoben wird, mit dem beantragt wird, vorab über die Unzulässigkeitseinrede zu entscheiden -, ist kritisiert worden; vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Schweiz/Kommission (C-547/10 P, EU:C:2012:565, Nrn. 46 bis 54), des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Philips Lighting Poland und Philips Lighting/Rat (C-511/13 P, EU:C:2015:206, Nr. 50 bis 67), des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache SNCF Mobilités/Kommission (C-127/16 P, EU:C:2017:577, Nr. 163) sowie des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Rat/Boehringer (C-23/00 P, EU:C:2001:511, Nrn. 30 bis 36).
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