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   Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.06.2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juni 2019 - C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P (https://dejure.org/2019,17321)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tulliallan Burlington/ EUIPO

    Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarken und Bildmarken mit dem Wortelement "BURLINGTON" - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unions- und ...

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    Rechtsmittel - Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Wortmarken und Bildmarken mit dem Wortelement "BURLINGTON" - Ältere nationale Wortmarken BURLINGTON und BURLINGTON ARCADE - Ältere Unions- und ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), stütze nicht die Behauptung, dass Ladenpassagen oder Einkaufszentren definitionsgemäß von der Anwendung des in Klasse 35 definierten Begriffs der Einzelhandelsdienstleistungen ausgenommen seien.

    Daraus sei somit der Schluss zu ziehen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse(9).

    Wie nämlich im Übrigen der Gerichtshof im [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] klargestellt hat, ist ein solches Merkmal mit den "verschiedenen [Handels-]Dienstleistungen" eng verbunden, die von den Mietern der Geschäfte in dieser Passage angeboten werden und nicht ausschließlich mit deren Namen, der darüber hinaus, wie die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung richtig anmerkte, mit dem Namen anderer ebenfalls sehr bekannter Orte identisch ist, die sich in der Nähe dieser Passage befinden, wie Burlington Gardens oder Burlington House".

    Insbesondere hat das Gericht zu den Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 festgestellt, dass im Hinblick u. a. auf Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), die zum Verkauf angebotenen Waren präzise anzugeben seien.

    Das Argument von Tulliallan, dass es hinsichtlich der Dienstleistungen von Einkaufspassagen nicht erforderlich sei, die betreffenden Waren genau anzugeben, sei zurückzuweisen, da der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Allerdings sei dem Gericht bei der Charakterisierung der Wertschätzung der älteren Marken ein Fehler unterlaufen, als es in Rn. 34 der angefochtenen Urteile den Schluss gezogen habe, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), auch Dienstleistungen einer Einkaufspassage umfasse.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen", so wie ihn der Gerichtshof im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen wie etwa die Dienstleistungen umfasse, die Tulliallan in Bezug auf den Verkauf erbringe, den die Mieter der Einkaufspassage betrieben(26).

    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Jedenfalls, so Tulliallan, sei die vom Gericht vorgenommene Würdigung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 48 bis 51), fehlerhaft.

    Für den Fall, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), doch auf die älteren Marken von Tulliallan anwendbar sein sollte, wird hilfsweise vorgetragen, das Gericht sei fehlerhaft zu dem Schluss gelangt, dass das Urteil eine Feststellung der verwirrenden Ähnlichkeit notwendig ausschließe.

    Tulliallan meint, das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gebiete keine solche Beschränkung: Es mache Vorgaben zu einer Art der Eintragung, die die Prüfung der verwirrenden Ähnlichkeit erleichtere, hindere den Inhaber der älteren Marke jedoch nicht daran, sich bezüglich einer späteren, zum Verwechseln ähnlichen Eintragung auf den Schutz aus Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu berufen.

    Das Gericht hätte daher, so Tulliallan, zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), der Feststellung einer verwirrenden Ähnlichkeit in den vorliegenden Rechtssachen nicht entgegenstehe und dass die Beschwerdekammer zu Unrecht zu diesem Ergebnis gelangt sei.

    Das Gericht "hätte daher die Ähnlichkeit der betreffenden Marken ohne jede Rücksicht auf das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] prüfen oder die Rechtssache zur Vornahme einer solchen Prüfung an die Beschwerdekammer zurückverweisen müssen".

    Da Tulliallan zu den Waren, die unter ihre "Dienstleistungen einer Einkaufspassage" fallen, keine konkreten Angaben im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), gemacht hatte, hat das Gericht festgestellt, dass keine Ähnlichkeit zwischen den Dienstleistungen der älteren Marken und den von den angemeldeten Marken erfassten Waren festgestellt werden könne, weshalb der auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und die Gefahr von Verwechslungen gestützte Klagegrund zurückzuweisen sei.

    In den Rn. 49 und 50 seines Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es für die Zwecke der Eintragung einer Marke für Dienstleistungen, die im Rahmen des Einzelhandels erbracht werden, nicht notwendig ist, die Dienstleistung oder die Dienstleistungen zu konkretisieren.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass sich die durch dieses Urteil begründete Rechtsprechung nicht auf den Schutzumfang einer vor der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), eingetragenen Marke auswirkt, da dieses Urteil nur neue Anmeldungen von Unionsmarken betrifft(42).

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    Folglich war es Tulliallan möglich, ihre Anmeldung in Bezug auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857 nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - sogar noch nach Abschluss des diese Anmeldung betreffenden Widerspruchsverfahrens - durch Angabe der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu ändern.

    Tulliallan meint, das Gericht habe das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), zu Unrecht herangezogen, da es in jenem Fall um die Konkretisierung von Einzelhandelsdienstleistungen gegangen sei, während die älteren Marken, die Gegenstand der vorliegenden Rechtsmittelverfahren seien, Dienstleistungen einer Einkaufspassage beträfen.

    Des Weiteren oder hilfsweise trägt Tulliallan vor, dass das Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), einen beschränkten Anwendungsbereich habe und bei Dienstleistungen von Einkaufspassagen keine Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren erforderlich sei.

    In Rn. 34 der angefochtenen Urteile hat das Gericht den Schluss gezogen, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Dazu ist anzumerken, dass der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), festgestellt hat, "dass der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher besteht.

    Da Tulliallan die Feststellung des Gerichts, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst seien(54), nicht angemessen beanstandet hat, kann sich der Gerichtshof meines Erachtens nicht über die vom Gericht in Rn. 72 der angefochtenen Urteile gezogene Schlussfolgerung hinwegsetzen, dass das in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Erfordernis, die Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen beziehen, genau anzugeben, auch für Dienstleistungen von Einkaufspassagen gilt.

    Es wäre unstimmig, einerseits anzunehmen, dass Dienstleistungen von Einkaufspassagen vom Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" der Klasse 35 erfasst sind, andererseits aber entgegen dem klaren Wortlaut in Rn. 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), nicht auf der Konkretisierung der Waren oder Arten von Waren, auf die sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 beziehen, zu bestehen.

    11 Dazu hat das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile festgestellt, dass der Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" angesichts des Wortlauts der Klasse 35, so wie ihn der Gerichtshof in Rn. 34 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), ausgelegt habe, auch Verkaufsdienstleistungen von Einkaufspassagen umfasse.

    Tulliallan trägt zur Wertschätzung vor, dass der Durchschnittsverbraucher die älteren Marken für "Burlington" natürlich mit dem Angebot von Luxuseinzelhandelswaren, insbesondere Schmuck-, Leder- und Parfümeriewaren, in Verbindung bringen würde, für die die Burlington Arcade, wie das Beweisvorbringen zeige, einen besonderen Ruf genieße, und dass sich das Gericht in Rn. 34 der angefochtenen Urteile zu Unrecht auf die Feststellung beschränke, dass ihr Ruf im Hinblick auf Einkaufspassagen unter den Begriff "Einzelhandelsdienstleistungen" im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), falle.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    Für die vierte Marke, die [Unionsbildmarke Nr. 3618857], war die Widerspruchsfrist zum Zeitpunkt der Verkündung [des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] bereits abgelaufen, und die Marke wurde dann am 16. Oktober 2006 eingetragen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    41 Meines Erachtens soll Rn. 51 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), den Zweck der in Rede stehenden Verpflichtung erläutern, nicht aber ihren Umfang auf irgendeine Weise beschränken.

    53 Vgl. Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425, Rn. 33).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-252/07

    Intel Corporation - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Art. 4 Abs. 4 Buchst. a -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Da das Gericht die Wertschätzung für die älteren Marken(12) anerkannt habe, hätte es in Anbetracht der Beweise zum Ausmaß dieser Wertschätzung bei Vornahme einer umfassenden Beurteilung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), angeführten Gesichtspunkte zu der Feststellung gelangen müssen, dass die angesprochenen Verkehrskreise die älteren Marken und die streitigen Marken gedanklich verknüpfen würden.

    Dies stehe nicht in Einklang mit der Entscheidung im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zur Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der älteren Marken .

    Zweitens habe das Gericht nicht die ihm und der Beschwerdekammer vorliegenden Beweise berücksichtigt, die ausgereicht hätten, um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77), und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 44), aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

    Die älteren Marken und die streitigen Marken seien einander zum Verwechseln ähnlich; in solchen Fällen sei, entsprechend der in Rn. 57 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), vertretenen Auffassung zur gedanklichen Verknüpfung, bei Vorliegen einer Verwechslungsgefahr zwangsläufig eine "unlautere Ausnutzung" festzustellen.

    Genau wie bei der Frage, ob eine "gedankliche Verknüpfung" zwischen den einander gegenüberstehenden Marken besteht, ist die Gefahr einer Beeinträchtigung darüber hinaus umfassend zu beurteilen(27), und zwar unter Berücksichtigung der im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42), genannten Umstände(28).

    Dazu wäre jedoch anzumerken, dass das Wort, um das es im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ging, ein erfundenes Wort war, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens, nämlich der Intel Corporation Inc., sowie den von ihr angebotenen Computern und computerbezogenen Waren und Dienstleistungen verbunden war.

    Wie jedoch der Gerichtshof im Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 69 bis 71), festgestellt hat und von mir in Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge bereits ausgeführt wurde, genügt das Bestehen einer solchen Verknüpfung für sich genommen nicht für den Nachweis der Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke unlauter ausnutzt oder beeinträchtigt.

    Wie in Rn. 71 des Urteils vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), ausgeführt, befreit das Bestehen einer Verknüpfung zwischen den einander gegenüberstehenden Marken den Inhaber der älteren Marke nicht davon, den Nachweis für eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung seiner Marke oder für eine ernsthafte Gefahr einer künftigen Beeinträchtigung zu erbringen.

    Daher handelt es sich anders als in der dem Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655), zugrunde liegenden Situation, in der es, wie bereits erwähnt, um ein erfundenes Wort ging, das im Bewusstsein des Publikums eng mit der Klägerin und deren Waren und Dienstleistungen verbunden war, beim Wort "Burlington" nicht um ein erfundenes Wort.

    13 Urteile vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93), und vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38, 76 und 77).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 31 und 32).

    27 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 79), wo der Gerichtshof eine umfassende Beurteilung verlangt.

    Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 80).

    29 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 42, 79 und 80).

    32 Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 30).

    34 Vgl. entsprechend Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 67 und 68).

    36 Vgl. Urteil vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 77).

  • EuGH, 11.10.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Sie trägt vor, der Gerichtshof habe in Rn. 48 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), festgestellt, dass die im Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), aufgestellte Anforderung, dass der Anmelder einer Marke für "Einzelhandelsdienstleistungen" die von diesen Dienstleistungen betroffenen Waren oder Arten von Waren konkretisieren müsse, nicht für Marken gelte, die vor dem Urteil in der letzteren Rechtssache eingetragen worden seien.

    Das Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), das auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit beruhe, müsse gleichermaßen auf Spezifikationen Anwendung finden, die zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), bereits veröffentlicht oder aber, sofern das EUIPO(38) in dem auf dieses Urteil folgenden Prüfungszeitraum keine Änderungen verlangt habe, jedenfalls angemeldet worden seien.

    Das EUIPO hält den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Rechtsmittelgrund in Anbetracht des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), in Bezug auf die drei älteren britischen Marken für begründet.

    Der zeitliche Anwendungsbereich des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), wurde durch die Rn. 45 und 46 des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), eingeschränkt, in denen der Gerichtshof ausgeführt hat, dass die mit den Rn. 49 und 50 des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425), begründete Rechtsprechung im Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des berechtigten Vertrauens nur Anmeldungen von Unionsmarken betrifft und nicht den Schutzumfang von Marken, die vor Verkündung jenes Urteils bereits eingetragen waren.

    Da drei der älteren Marken in dieser Rechtssache, nämlich die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341(43) alle 2003 - d. h. vor Verkündung des Urteils vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurden, ist es meines Erachtens angesichts des Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)(44) klar, dass das Gericht in Rn. 70 der angefochtenen Urteile rechtsfehlerhaft festgestellt hat, dass Tulliallan verpflichtet sei, anzugeben, auf welche Waren oder Arten von Waren sich die Einzelhandelsdienstleistungen der Klasse 35 bezögen.

    Auf die Unionsbildmarke Nr. 3618857, die am 16. Oktober 2006 - also nach dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425) - eingetragen wurde, findet die im Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750), aufgestellte Regel, durch die der zeitliche Anwendungsbereich des erstgenannten Urteils u. a. aus Gründen der Rechtssicherheit ausnahmsweise(45) beschränkt wurde, meines Erachtens allerdings keine Anwendung.

    39 Tulliallan führt dazu aus: "[D]ie Bedeutung des [Urteils vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] liegt darin, dass drei der Marken in dieser Rechtssache - die [britische Marke Nr.] 2314342, die [britische Marke Nr.] 2314343 und die [britische Marke Nr.] 2330341 - vor dem [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] eingetragen wurden, so dass sie, welche Auffassung man auch vertritt, nicht den Anforderungen nach dem [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] unterliegen.

    In Einklang mit den [dem Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] zugrunde liegenden Erwägungen wird geltend gemacht, dass das [Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750)] richtigerweise dahin auszulegen ist, dass das [Urteil vom 7. Juli 2005, Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte (C-418/02, EU:C:2005:425)] auch auf diese Unionsmarke nicht anwendbar ist.".

    42 Urteil vom 11. Oktober 2017, EUIPO/Cactus (C-501/15 P, EU:C:2017:750, Rn. 48).

  • EuG, 06.12.2017 - T-120/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-123/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-121/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuG, 06.12.2017 - T-122/16

    Tulliallan Burlington / EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) - Unionsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Mit vier Klageschriften, die am 22. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingingen und unter den Aktenzeichen T-120/16, T-121/16, T-122/16 und T-123/16 registriert wurden, erhob Tulliallan Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidungen.

    - dem dritten Rechtsmittelgrund in Bezug auf die britische Marke Nr. 2314342, die britische Marke Nr. 2314343 und die britische Marke Nr. 2330341 stattzugeben und somit die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870), insoweit aufzuheben;.

    8 Mit ihren Rechtsmitteln beantragt Tulliallan die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2017, Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-120/16, EU:T:2017:873), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON THE ORIGINAL) (T-121/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:872), Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (Burlington) (T-122/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:871) und Tulliallan Burlington/EUIPO - Burlington Fashion (BURLINGTON) (T-123/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:870) (im Folgenden: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht die Klagen von Tulliallan auf Aufhebung der Entscheidungen der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Januar 2016 (Sachen R 94/2014-4, R 2501/2013-4, R 2409/2013-4 und R 1635/2013-4), die vier Widerspruchsverfahren zwischen Tulliallan und BF betrafen (im Folgenden: streitige Entscheidungen), abgewiesen hatte.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-100/11

    Der Gerichtshof bestätigt die Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarken BOTOLIST

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    13 Urteile vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93), und vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 38, 76 und 77).

    24 Urteil vom 10. Mai 2012, Helena Rubinstein und L'Oréal/HABM (C-100/11 P, EU:C:2012:285, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.03.2019 - C-312/18

    Eco-Bat Technologies u.a./ Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    37 Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission (C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 31 und 35).

    50 Urteil vom 21. März 2019, Eco-Bat Technologies u. a./Kommission (C-312/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:235, Rn. 31 und 35).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-383/12

    Environmental Manufacturing / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-155/18
    Zweitens habe das Gericht nicht die ihm und der Beschwerdekammer vorliegenden Beweise berücksichtigt, die ausgereicht hätten, um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 27. November 2008, 1ntel Corporation (C-252/07, EU:C:2008:655, Rn. 76 und 77), und vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741, Rn. 44), aufgestellten Anforderungen zu erfüllen.

    Aus der konkreten Bezugnahme auf die in Rn. 43 des Urteils vom 14. November 2013, Environmental Manufacturing/HABM (C-383/12 P, EU:C:2013:741), aufgestellten Kriterien in Rn. 44 der angefochtenen Urteile wird deutlich, dass das Gericht lediglich den Nachweis der ernsthaften Gefahr einer Beeinträchtigung verlangt hat(25).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-673/15

    The Tea Board / EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO

  • EuGH, 16.02.2017 - C-577/14

    Brandconcern / EUIPO und Scooters India - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2017 - C-501/15

    EUIPO / Cactus

  • EuGH, 10.12.2015 - C-603/14

    El Corte Inglés / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 16.01.2018 - T-398/16

    Starbucks / EUIPO - Nersesyan (COFFEE ROCKS) - Unionsmarke -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-564/16

    EUIPO / Puma - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 8

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2020 - C-763/18

    Wallapop/ EUIPO

    3 Urteil vom 4. März 2020, Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151; im Folgenden: Urteil Tulliallan Burlington).

    31 Urteil vom 4. März 2020 (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2020:151).

    33 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2019:538).

    34 Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in den verbundenen Rechtssachen Tulliallan Burlington/EUIPO (C-155/18 P bis C-158/18 P, EU:C:2019:538).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-155/18

    Tulliallan Burlington/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung (EG) Nr.

    In den verbundenen Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P.

    Rechtsmittelführerin in den Rechtssachen C-155/18 P bis C-158/18 P,.

  • BPatG, 02.07.2020 - 29 W (pat) 16/18

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kanubay/EBAY (Unionswortmarke)/ebay

    Ebenso ist auf die Problematik der fehlenden näheren Konkretisierung der in Klasse 35 zugunsten der Widerspruchsmarke 1 eingetragenen "Online-Handelsdienstleistungen" hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, auf die sich diese Handelsdienstleistungen beziehen (vgl. EuGH GRUR 2014, 869 Rn. 46 - Netto-Marken-Discount/DPMA; GRUR 2005, 764 Rn. 50 - Praktiker; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 32 Rn. 90; zur Frage, inwieweit diese Grundsätze auf vor dieser Rechtsprechung eingetragene Marken anwendbar sind vgl. EuGH, Urteil vom 04.03.2020, Aktenzeichen C-155/18 P, C-156/18 P, C-157/18 P, C-158/18 P - Burlington) nicht einzugehen.
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