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   Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.07.2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - C-643/15, C-647/15 (https://dejure.org/2017,26120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ungarn / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Slowakei / Rat

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1601 - Vorläufige Maßnahmen im Bereich des internationalen Schutzes zugunsten der Italienischen Republik und der Hellenischen Republik - Durch einen plötzlichen Zustrom von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet bestimmter ...

  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen den vorläufigen obligatorischen Mechanismus zur Umsiedlung von Asylbewerbern abzuweisen

  • lto.de (Pressebericht, 26.07.2017)

    Plädoyer für Flüchtlingsverteilung

Besprechungen u.ä.

  • jean-monnet-saar.eu (Entscheidungsbesprechung)

    Schlussanträge des Generalanwaltes im Rahmen der Nichtigkeitsklage der Slowakei und Ungarns gegen die Notfallumsiedlung von Flüchtlingen aus Griechenland und Italien sind gestellt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 04.05.2016 - C-358/14

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    61 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    62 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    82 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103).

    83 Vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    62 Vgl. u. a. Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    65 Vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2015 - C-409/13

    Rat / Kommission - Nichtigkeitsklage - Makrofinanzhilfen an Drittländer -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    49 Vgl. u. a. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    50 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 70).

    55 Vgl. Urteil vom 14. April 2015, Rat/Kommission (C-409/13, EU:C:2015:217, Rn. 71 und 72).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    20 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 17).

    51 Vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat (C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    71 C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865.

    73 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a. (C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 93).

  • EuGH, 30.03.2006 - C-36/04

    Spanien / Rat - Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    79 Vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Rn. 12).

    80 Vgl. u. a. Urteil vom 30. März 2006, Spanien/Rat (C-36/04, EU:C:2006:209, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.06.1997 - C-392/95

    Parlament / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    52 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat (C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    53 Vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1997, Parlament/Rat (C-392/95, EU:C:1997:289, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.10.1994 - C-280/93

    Deutschland / Rat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    54 C-280/93, EU:C:1994:367.

    56 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Oktober 1994, Deutschland/Rat (C-280/93, EU:C:1994:367, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2016 - C-104/16

    Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet gilt für die Westsahara weder das

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    22 C-104/16 P, EU:C:2016:677.
  • EuGH, 19.07.2012 - C-130/10

    Parlament / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-643/15
    34 Vgl. u. a. Urteil vom 19. Juli 2012, Parlament/Rat (C-130/10, EU:C:2012:472, Rn. 80).
  • EuGH, 07.02.1979 - 128/78

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • EuGH, 25.10.2005 - C-465/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE BEZEICHNUNG "FETA" ALS GESCHÜTZTE

  • EuGH, 07.02.1973 - 39/72

    Kommission / Italien

  • EuGH, 17.05.2001 - C-449/98

    IECC / Kommission

  • EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

    DIE ÖKOPUNKTE-VERORDNUNG 2000 BLEIBT WIRKSAM MIT AUSNAHME DER BESTIMMUNG, MIT DER

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-719/17

    Kommission/ Tschechische Republik (Mécanisme temporaire de relocalisation de

    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-718/17

    Kommission/ Ungarn (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    Das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat könne einem Mitgliedstaat nicht sein unveräußerliches Recht nehmen (und tue das auch nicht), sich auf Art. 72 AEUV zu berufen, um sich über andere vorgebliche Verpflichtungen hinwegzusetzen, die im Rahmen von Maßnahmen des Sekundärrechts nach Teil III Titel V des AEU-Vertrags erlassen worden seien.

    Der Umstand, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätige, sei unerheblich.

    Die Kommission stützt sich im Wesentlichen auf das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, die Notwendigkeit, für die praktische Wirksamkeit der Umsiedlungsbeschlüsse zu sorgen, und den Grundsatz der Solidarität unter den Mitgliedstaaten.

    Zum Zweck der nachfolgenden Prüfung möchte ich die Argumente der drei beklagten Mitgliedstaaten wie folgt gliedern: i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich (Polen und Ungarn); ii) die Mitgliedstaaten seien aufgrund der ihnen nach Art. 72 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 EUV verbliebenen Befugnisse berechtigt gewesen, die Umsiedlungsbeschlüsse (auch wenn diese gültig gewesen seien) unangewendet zu lassen (Polen und Ungarn); und iii) mit den Umsiedlungsbeschlüssen sei ein System geschaffen worden, das nicht funktioniert habe (Tschechische Republik).

    i) Der Umstand, dass im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt worden sei, sei unerheblich.

    Diese Argumente wurden zeitlich vor dem Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, in dem der Gerichtshof die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 bestätigt hat, vorgebracht.

    Auf der Grundlage des schriftlichen Vorbringens hat der Gerichtshof die Parteien aufgefordert, in der mündlichen Verhandlung auf die Frage einzugehen, ob ein Mitgliedstaat im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die Nichtanwendung eines Rechtsakts der Union rechtfertigen könne, wenn die Gültigkeit dieses Rechtsakts mit einer Klage (im vorliegenden Fall die von der Slowakischen Republik und Ungarn erhobenen Klagen, auf die hin das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat erging) angefochten worden sei und dies nicht zu einer automatischen Aussetzung des Rechtsakts gemäß Art. 278 AEUV geführt und der Gerichtshof eine solche Aussetzung auch nicht beschlossen habe.

    Das Argument Polens und Ungarns in den vorliegenden Verfahren ist, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat für ihr Verteidigungsvorbringen hier unerheblich sei.

    Schließlich hat der Gerichtshof im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat das Argument Polens geprüft, dass "der angefochtene Beschluss gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße, da er es den Mitgliedstaaten nicht erlaube, ihre Zuständigkeiten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit gemäß Art. 72 AEUV wirksam wahrzunehmen"(109).

    Bis zu einem gewissen Grad lässt das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat daher das Vorbringen der drei beklagten Mitgliedstaaten in den vorliegenden Verfahren vorausahnen.

    Im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat hat der Gerichtshof konkret ausgeführt, dass praktische Schwierigkeiten "im Geist der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens der Behörden der durch die Umsiedlung begünstigten Mitgliedstaaten und der Behörden der Umsiedlungsmitgliedstaaten, der im Rahmen der Umsetzung des in Art. 5 des [Beschlusses 2015/1601] vorgesehenen Umsiedlungsverfahrens vorherrschen muss, zu lösen [sind]"(136).

    10 Urteil vom 6. September 2017, Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631) (im Folgenden: Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat).

    32 Vgl. Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat, Rn. 11. Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission wurde vom Rat auf Antrag Ungarns dahingehend geändert, dass sämtliche Bezugnahmen auf Ungarn als einen begünstigten Mitgliedstaat entfernt wurden.

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    49 Der Genauigkeit halber möchte ich anmerken, dass das Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat nur den Beschluss 2015/1601 betraf.

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

    102 Als "Umsiedlungsmitgliedstaat" wird im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat der Mitgliedstaat bezeichnet, in den die Umsiedlung aus einem Mitgliedstaat an den Außengrenzen stattfinden sollte.

    116 Denn die Gültigkeit des Beschlusses 2015/1601 ist schließlich im Urteil Slowakische Republik und Ungarn/Rat von der Großen Kammer bestätigt worden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-715/17

    Kommission/ Polen (Mécanisme temporaire de relocalisation de demandeurs de

    47 Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Slowakische Republik und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618).

    Vgl. auch Nrn. 64 bis 68 der Schlussanträge des Generalanwalts Bot in diesen Rechtssachen (EU:C:2017:618).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-160/20

    Stichting Rookpreventie Jeugd u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Herstellung,

    22 So Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Slowakei/Rat und Ungarn/Rat (C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:618, Nr. 63).
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