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   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95   

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Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95 (https://dejure.org/1996,28848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.1996 - C-106/95 (https://dejure.org/1996,28848)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 1996 - C-106/95 (https://dejure.org/1996,28848)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Mainschiffahrts-Genossenschaft eG (MSG) gegen Les Gravières Rhénanes SARL.

    Brüsseler Übereinkommen - Vereinbarung über den Erfüllungsort - Gerichtsstandsvereinbarung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    Dies ergibt sich aus dem Urteil Zelger vom 17. Januar 1980(8), in dem der Gerichtshof sich allerdings speziell mit dem Verhältnis zwischen Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 17 beschäftigt hat.

    12 Gemäß dem Urteil Zelger genügt somit für die Gültigkeit einer Erfuellungsortvereinbarung nach Artikel 5 Nummer 1, daß "der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfuellen ist, von den Parteien in einer nach dem auf den Vertrag anwendbaren innerstaatlichen Recht wirksamen Vereinbarung bestimmt worden ist" (Randnr. 6).

    13 Zunächst einmal hat die Lösung, die der Gerichtshof im Urteil Zelger gewählt hat und der grundsätzlich zuzustimmen ist, die Frage, die uns hier beschäftigt, tatsächlich offengelassen.

    Eine solche Lösung würde aber nicht wenigen Schwierigkeiten begegnen, insbesondere da der Gerichtshof unmißverständlich festgestellt hat, daß a) die Bestimmung des Erfuellungsorts durch Verweisung auf das nationale Recht erfolgt (Urteil Tessili), b) das nationale Recht durchaus vorsehen kann, daß die Parteien den Erfuellungsort bestimmen und in diesem Fall die Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form nicht erforderlich ist (Urteil Zelger), und schließlich c) der auf diese Weise bestimmte Erfuellungsort keine objektive Verbindung zum Rechtsstreit aufweisen muß (Urteil Custom Made Commercial(11)).

    Auch meine ich, daß das Urteil Zelger angesichts des in ihm enthaltenen Hinweises auf die unmittelbare Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht eher in dem Sinne zu verstehen ist, daß die Parteien für die Erfuellung des Vertrages durchaus einen anderen Ort als den gesetzlich bestimmten festlegen können, der aber in jedem Fall tatsächlich Erfuellungsort sein muß: nur in diesem Fall brauchen die Parteien die in Artikel 17 vorgeschriebene Form nicht einzuhalten.

    20 Will man nicht das Urteil Zelger in Frage stellen und folglich den Erfuellungsort, wenn er durch Parteivereinbarung festgelegt worden ist, autonom bestimmen - eine grundsätzlich wünschenswerte Lösung, die den Vorzug hätte, geradlinig und unmißverständlich zu sein(17), die aber die Vertragsparteien zur Einhaltung besonders strenger Formerfordernisse verpflichten würde, auch wenn ein tatsächlicher Erfuellungsort festgelegt worden ist -, so ist die einfachste Lösung, daß der Gemeinschaftsrichter die Grenzen festlegt, die ganz einfach eine Umgehung des Artikels 17 verhindern sollen(18).

    (8) - Urteil vom 17. Januar 1980 in der Rechtssache 56/79 (Zelger, Slg. 1980, 89).

    Insbesondere nach dem Urteil Zelger lässt sie Erfuellungsortvereinbarungen ohne Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form zu (in diesem Sinn z. B. Urteil der Cour d'appel Lyon vom 28. März 1979, La Semaine juridique, Edition générale 1981, Jurisprudence, Nr. 19519, sowie die von Schack zitierte deutsche Rechtsprechung in "Abstrakte Erfuellungsortvereinbarungen: form- oder sinnlos?" in Praxis des internationalen Privat- und Verfahrensrechts, 1996, S. 247 ff., Anmerkung 5).

    (15) - In Wirklichkeit sprechen sich auch die, die dem Urteil Zelger zustimmen, für die Aufstellung einheitlicher Formerfordernisse sowohl für Gerichtsstandsvereinbarungen als auch für "abstrakte" Erfuellungsortvereinbarungen aus.

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    Eine solche Lösung würde aber nicht wenigen Schwierigkeiten begegnen, insbesondere da der Gerichtshof unmißverständlich festgestellt hat, daß a) die Bestimmung des Erfuellungsorts durch Verweisung auf das nationale Recht erfolgt (Urteil Tessili), b) das nationale Recht durchaus vorsehen kann, daß die Parteien den Erfuellungsort bestimmen und in diesem Fall die Einhaltung der in Artikel 17 vorgeschriebenen Form nicht erforderlich ist (Urteil Zelger), und schließlich c) der auf diese Weise bestimmte Erfuellungsort keine objektive Verbindung zum Rechtsstreit aufweisen muß (Urteil Custom Made Commercial(11)).

    (3) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76 (Tessili, Slg. 1976, 1473, Randnr. 13).

    (7) - Urteil Tessili (zitiert in Fußnote 3, Randnr. 13).

    Sicherlich ist die Bestimmung des Erfuellungsorts dem materiellen Recht überlassen, und es ist auch richtig, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, daß die Wahl zwischen einer autonomen Auslegung und der Verweisung auf die Kollisionsnormen pragmatisch in dem Sinne getroffen wurde, daß "eine sachgerechte Entscheidung nur für jede Bestimmung des Übereinkommens gesondert getroffen werden kann; hierbei ist jedoch dessen volle Wirksamkeit unter dem Gesichtspunkt der Ziele des Artikels 220 des Vertrages sicherzustellen" (Urteil Tessili, zitiert in Fußnote 3, Randnr. 11).

  • EuGH, 29.06.1994 - C-288/92

    Custom Made Commercial / Stawa Metallbau

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (11) - Urteil vom 29. Juni 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Slg. 1994, I-2913, Randnrn.

    (19) - Vgl. jedoch die eingehenden Ausführungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Lenz vom 8. März 1994 in der Rechtssache C-288/92 (Custom Made Commercial, Slg. 1994, I-2915, insbesondere I-2934 ff.).

    (30) - Schlussanträge in der Rechtssache C-288/92 (zitiert in Fußnote 19, insbesondere I-2939).

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (20) - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7) und in der Rechtssache 25/76 (Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).

    (25) - Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, daß "die Formerfordernisse des Artikels 17 ... gewährleisten [sollen], daß die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht" (Urteile Estasis Salotti und Segoura, zitiert in Fußnote 20, Randnrn. 7 bzw. 6).

  • EuGH, 14.12.1976 - 25/76

    Segoura / Bonakdarian

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (20) - Urteile vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache 24/76 (Estasis Salotti, Slg. 1976, 1831, Randnr. 7) und in der Rechtssache 25/76 (Segoura, Slg. 1976, 1851, Randnr. 6).

    (21) - Urteil Segoura, wiedergegeben in der vorstehenden Fußnote.

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    Ich verweise auf das Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C-214/89 (Powell Duffryn, Slg. 1992, I-1745), in dem der Gerichtshof zu einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Gesellschaft festgestellt hat, daß "jeder, der Aktionär einer Gesellschaft wird, unabhängig von der Art und Weise des Erwerbs der Aktien weiß oder wissen muß, daß er an die Satzung dieser Gesellschaft ... gebunden ist" (Randnr. 27, Hervorhebung von mir).
  • EuGH, 13.07.1993 - C-125/92

    Mulox IBC / Geels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (16) - Urteil vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox, Slg. 1993, I-4075, Randnr. 11).
  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (6) - Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 14/76 (De Bloos, Slg. 1976, 1497, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.05.1982 - 133/81

    Ivenel / Schwab

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (5) - Bei derartigen Verträgen hat der Gerichtshof nämlich entschieden, daß der Erfuellungsort nicht nach der Lex causä (Vertragsstatut), sondern eigenständig nach der Verpflichtung zu bestimmen ist, die für den Vertrag charakteristisch ist (vgl. insbesondere Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81, Ivenel, Slg. 1982, 1891).
  • EuGH, 15.01.1987 - 266/85

    Shenavai / Kreischer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-106/95
    (4) - Allerdings ist es, wie der Gerichtshof festgestellt hat, in der Regel dieser "Ort, der die engste Verbindung zwischen Streitigkeit und zuständigem Gericht aufweist; diese Verbindung war ausschlaggebend für die Schaffung des Gerichtsstands des Erfuellungsorts der Verpflichtung bei Vertragsklagen" (Urteil vom 15. Januar 1987 in der Rechtssache 266/85, Shenavai, Slg. 1987, 239, Randnr. 18).
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