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   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12 P   

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https://dejure.org/2013,25642
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2013 - C-295/12 P (https://dejure.org/2013,25642)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Kosten-Preis-Schere (Margenbeschneidung) - Von der Telefónica SA auf dem spanischen Markt für Breitbandzugänge berechnete Großkundenpreise - Geldbuße - Begründungspflicht der Kommission - Berechnungsmethode - ...

  • EU-Kommission

    Telefónica und Telefónica de España / Kommission

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Kosten-Preis-Schere (Margenbeschneidung) - Von der Telefónica SA auf dem spanischen Markt für Breitbandzugänge berechnete Großkundenpreise - Geldbuße - Begründungspflicht der Kommission - Berechnungsmethode - ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in der es um eine Geldbuße von mehr als 151 Millionen Euro geht, die die Kommission gegen Telefónica verhängt hat, zu erneuter Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (81)

  • EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

    Limburgse Vinyl Maatschappij (LVM) / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    149 und 150), und vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99 P bis C-252/99 P und C-254/99 P, Slg. 2002, I-8375, Randnrn.

    48 - Vgl. auch Randnr. 63 des Urteils Chalkor/Kommission und im gleichen Sinn Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 692).

    Vgl. im gleichen Sinne Urteile Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (Randnr. 692), Groupe Danone/Kommission (Randnr. 61) sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission (C-534/07 P, Slg. 2009, I-7415, Randnr. 86).

  • EuG, 29.03.2012 - T-336/07

    Das Gericht bestätigt die von der Kommission gegen Telefónica wegen Missbrauchs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07), wird aufgehoben, soweit das Gericht seine Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung im Rahmen der Untersuchung der von der Europäischen Kommission gegen die Telefónica SA und die Telefónica de España SAU verhängten Geldbuße nicht ausgeübt hat.

    2 - Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (T-336/07; im Folgenden: angefochtenes Urteil).

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12
    Das Gericht hat sogar seine eigene Rechtsprechung vergessen, denn es hat in Randnr. 316 des Urteils Archer Daniels Midland/Kommission (im Übrigen bestätigt in dem nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Urteil E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, Randnr. 262) festgestellt, dass, "[was] den Vergleich mit anderen Bußgeldentscheidungen der Kommission [angeht], ... diese Entscheidungen daher im Hinblick auf die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nur relevant sein [können], wenn dargetan wird, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten wie die Märkte, die Erzeugnisse, die Länder, die Unternehmen und die betroffenen Zeiträume die gleichen sind wie im vorliegenden Fall " (Hervorhebung hinzugefügt).

    Diese Rechtsprechung wurde bestätigt durch das Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, Randnr. 262).

  • EuG, 26.10.2017 - T-704/14

    Marine Harvest / Kommission - Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss zur

    Was die Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815), und vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass sie Verstöße gegen Art. 101 oder 102 AEUV betrafen und dass in den ihnen zugrunde liegenden Fällen Leitlinien für die Berechnung der Geldbußen galten.

    Die Klägerin stützt ihre Behauptung, bei der Festsetzung der Geldbuße müsse u. a. der aus der mutmaßlichen Zuwiderhandlung gezogene Gewinn berücksichtigt werden, auf mehrere Urteile, wobei die von ihr in diesem Rahmen angeführte Rechtsprechung Fälle betrifft, die Verstöße gegen Art. 101 AEUV (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158, Rn. 129, vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C-189/02 P, C-202/02 P, C-205/02 P bis C-208/02 P und C-213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 242, vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C-534/07 P, EU:C:2009:505, Rn. 96, und vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 56) bzw. gegen Art. 102 AEUV (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C-295/12 P, EU:C:2013:619, Nr. 117) zum Gegenstand hatten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-123/16

    Orange Polska / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer

    Somit entspricht der Ansatz, den das Gericht in dem angefochtenen Urteil vertritt, dem vom Gerichtshof im Urteil Intel Corporation/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632) (wie auch von Generalanwalt Wahl in dieser Rechtssache) beanstandeten Ansatz - so wie dies auch schon in der erstinstanzlichen Rechtssache der Fall war, die zum Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062), geführt hat und in der ich diesen Ansatz in meinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache (C-295/12 P, EU:C:2013:619) kritisiert habe.

    24 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619, Nrn. 107 ff.).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), in denen ich diese Probleme im Detail untersucht habe.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-609/13

    Duravit u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-613/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-625/13

    Villeroy & Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Spanischer

    11 - Vgl. für eine eingehende Würdigung die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619).

    48 - C-295/12 P, EU:C:2013:619, Rn. 129.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-636/13

    Roca Sanitario / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-644/13

    Villeroy und Boch / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Belgischer, deutscher,

    Ich nehme zunächst Bezug auf meine Schlussanträge in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), wo ich die Problematik der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung im Einzelnen untersucht habe(62).

    70 Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619) erläutert habe, kann das Gericht nicht die in den Leitlinien der Kommission vorgesehenen Regeln heranziehen und sie automatisch anwenden, wie es Rn. 185 des Urteils Roca Sanitario nahelegt, vor allem, wenn eine solche Anwendung die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gewährleistet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und

    Zum einen habe ich die Bedeutung und den Umfang der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2013:619), in der das Gericht eine eingehende Prüfung der Berechnung der Geldbuße vorzunehmen hatte, im Detail behandelt.
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