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   Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94   

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https://dejure.org/1997,28312
Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.02.1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - C-90/94 (https://dejure.org/1997,28312)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Haahr Petroleum Ltd gegen Åbenrå Havn, Ålborg Havn, Horsens Havn, Kastrup Havn NKE A/S, Næstved Havn, Odense Havn, Struer Havn und Vejle Havn, Streithelfer: Trafikministeriet.

    Seeverkehr - Warenabgabe - Einfuhrzuschlag

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (61)

  • EuGH, 16.12.1976 - 33/76

    Rewe / Landwirtschaftskammer für das Saarland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    147 Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen seit den Urteilen Rewe und Comet aus dem Jahr 1976(84) festgestellt hat, ist es in Ermangelung einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensvorschriften für Klagen zum Schutz der Rechte niederzulegen, die dem einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts erwachsen, wobei jedoch diese Vorschriften nicht ungünstiger gestaltet werden dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermässig erschweren dürfen.

    156 Der Gerichtshof wiederholte in der Rechtssache Emmott zuerst den Grundsatz, den er in seinen Urteilen Rewe und Comet aufgestellt hatte.

    (84) - Urteile vom 16. Dezember 1976 in den Rechtssachen 33/76 (Rewe, Slg. 1976, 1989) und 45/76 (Comet, Slg. 1976, 2043).

    (85) - Vgl. Urteile Rewe, Randnr. 5, und Comet, Randnr. 17.

    (86) - Urteil Rewe, Randnr. 5.

    (102) - Vgl. z. B. Urteil Rewe (zitiert in Fußnote 84, Randnr. 7, und Schlussanträge des Generalanwalts Warner, 2004 und 2005).

    (112) - Zum Beispiel in den Urteilen Rewe (zitiert in Fußnote 84), Johnson (zitiert in Fußnote 93), vom 14. Dezember 1995 in der Rechtssache C-312/93 (Peterbröck, Slg. 1995, I-4599), Van Schijndel (zitiert in Fußnote 99) und FMC (zitiert in Fußnote 84).

  • EuGH, 17.07.1997 - C-114/95

    Texaco

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    2 Die Rechtssachen C-90/94 (Haahr Petroleum) und C-242/95 (GT-Link) wurden zwar nicht mit den verbundenen Rechtssachen C-114/95 und C-115/95 (Texaco und Olieselskabet) verbunden, die in all diesen Fällen aufgeworfenen Fragen überschneiden sich stark.

    Verbundene Rechtssachen C-114/95 und 115/95, Texaco und Olieselskabet.

    22 Die Texaco beantragt in dem beim Östre Landsret anhängigen Rechtsstreit (Rechtssache C-114/95) zu erklären, daß die beklagten Häfen verpflichtet sind, alle vom 1. Mai 1988 bis zum 31. März 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 3, 2 Millionen DKR zurückzuzahlen.

    In dem Rechtsstreit in der Rechtssache C-115/95 beantragt die Olieselskabet, zu erklären, daß die beklagten Häfen gemeinsam mit dem Verkehrsministerium verpflichtet sind, die vom 1. Januar 1988 bis zum 1. April 1990 erhobenen Einfuhrzuschläge von insgesamt etwa 2, 5 Millionen DKR zurückzuzahlen, und anzuerkennen, daß sie verpflichtet sind, die vom 1. Juli 1977 bis zum 31. Dezember 1987 erhobenen Einfuhrzuschläge zurückzuzahlen.

    23 Das nationale Gericht hat das Verfahren ausgesetzt und ersucht um Vorabentscheidung über folgende Fragen (die Fragen 1 bis 4 sind abgesehen von kleineren Unterschieden im Wortlaut in beiden Fällen gleich; die Fragen 5 bis 7 wurden nur in der Rechtssache C-115/95 vorgelegt):.

    Verbundene Rechtssachen C-114/95 und C-115/95, Texaco und Olieselskabet.

  • EuGH, 09.11.1983 - 199/82

    Amministrazione delle finanze dello Stato / San Giorgio

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.02.1997 - C-90/94
    Vor dem Hintergrund, daß die Erstattung von Abgaben, die unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhoben wurden, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes im Rahmen der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten materiellen und formellen Voraussetzungen erfolgen muß, und daß in Randnummer 12 des Urteils vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595) festgestellt wird, daß das Recht auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte darstellt, die dem einzelnen durch die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften eingeräumt worden sind, nach denen Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle oder gegebenenfalls die diskriminierende Erhebung von inländischen Abgaben verboten sind, stellt sich die Frage, ob die Rechtsprechung des Gerichtshofes so zu verstehen ist, daß das Gemeinschaftsrecht eine unbedingte Pflicht zur Erstattung von Abgaben, die gemäß den Antworten auf die Fragen 1 bis 4 möglicherweise gegen das Gemeinschaftsrecht verstossen, enthält, allerdings in der Weise, daß die näheren Bedingungen für die praktische Behandlung des Erstattungsanspruchs innerhalb bestimmter, durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes festgelegter Grenzen von den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften abhängen.

    (68) - Urteil vom 9. November 1983 in der Rechtssache 199/82 (San Giorgio, Slg. 1983, 3595, Randnr. 14).

    (109) - Urteil San Giorgio (zitiert in Fußnote 68, Randnr. 12).

    (113) - Vgl. z. B. die Urteile San Giorgio (zitiert in Fußnote 68), Just (zitiert in Fußnote 87), Francovich (zitiert in Fußnote 107) und Emmott (zitiert in Fußnote 82).

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