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   Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.01.2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2010 - C-538/08, C-33/09 (https://dejure.org/2010,23626)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Oracle Nederland

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • EU-Kommission PDF

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

  • EU-Kommission

    X Holding

    Mehrwertsteuer - Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie - Art. 6 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 2 und 6 der Sechsten Richtlinie - Vorsteuerabzugsrecht - Ausschlüsse in nationalen Vorschriften, die vor der Sechsten Richtlinie bestanden - Änderungen von Vorschriften nach ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-33/09
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    B - Rechtssache C-33/09, Oracle Nederland.

    Gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in den Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 schriftliche Erklärungen eingereicht.

    Die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09 hat ebenfalls schriftliche Erklärungen in der genannten Rechtssache eingereicht.

    Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 2009 sind die Rechtssachen C-538/08 und C-33/09 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.

    In der Sitzung vom 3. Dezember 2009 haben die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-33/09, die griechische und die niederländische Regierung sowie die Kommission mündliche Ausführungen gemacht.

    Da sich die ersten beiden Vorlagefragen in der Rechtssache C-33/09 in ihrem Wortlaut nur dadurch von den Vorlagefragen in der Rechtssache C-538/08 unterscheiden, dass es in den Ausgangsverfahren um unterschiedliche Gegenstände und Dienstleistungen geht, sind diese Fragen meiner Meinung nach zusammen zu prüfen.

    Nur die dritte Vorlagefrage der Rechtssache C-33/09 ist gesondert zu prüfen.

    Die genannten Beteiligten sind der Auffassung, diese Feststellung im Urteil PARAT Automotive Cabrio für das Ausgangsverfahren C-33/09 führe dazu, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den die niederländische Regelung für Werbegeschenke vorsehe, gerechtfertigt sein könne.

    Was die in der Rechtssache C-33/09 in Frage stehenden Ausgabenarten betrifft, bin ich ebenfalls der Auffassung, dass die Ausgabenarten "Verabreichung von Speisen und Getränken an das Personal des Unternehmers" sowie "Beschaffung von Wohnraum ... für das Personal des Unternehmers" den Anforderungen von Art. 11 Abs. 4 der Zweiten Richtlinie genügen.

    C - Zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-33/09.

    Die dritte Frage, die das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-33/09 gestellt hat, betrifft nur den Sonderfall des teilweisen Ausschlusses des Vorsteuerabzugsrechts für die Ausgabenart "Verabreichung von Speisen und Getränken" an das Personal des Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Königlichen Verordnung von 1968.

    Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat erlaubt, einen Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts in Bezug auf eine Ausgabenart, wie z. B. im Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C-33/09 Ausgaben des Steuerpflichtigen für die Verabreichung von Speisen und Getränken zugunsten seiner Mitarbeiter, nach dem Inkrafttreten der genannten Richtlinie zu ändern, wenn bei dieser Änderung davon ausgegangen werden kann, dass grundsätzlich die Tragweite des Ausschlusses eingeschränkt wird, dabei jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem für den Ausgangsrechtsstreit nicht maßgeblichen Einzelfall in einem einzelnen Jahr insbesondere durch den pauschalen Charakter der geänderten Regelung der Anwendungsbereich der Beschränkung des Abzugs erweitert wird.

  • EuGH, 22.12.2008 - C-414/07

    Magoora - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 - Nationale

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    5 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 30) und vom 22. Dezember 2008, Magoora (C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).

    8 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnrn. 32 f.).

    18 - Vgl. u. a. zu dieser Verpflichtung Urteil Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2001 - C-345/99

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    4 - Vgl. u. a. Urteile vom 14. Juni 2001, Kommission/Frankreich (C-345/99, Slg. 2001, I-4493, Randnr. 20), sowie Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 29).

    16 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 21 f.), vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32) sowie Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36).

    17 - Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 17 angeführt, Randnr. 22), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32), Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36) und Puffer (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 85).

  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil Danfoss und AstraZeneca nicht entschieden, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, einen Ausschluss des Rechts auf Vorsteuerabzug für Einkäufe und Ähnliches betreffend "die Verpflegung des Betriebsinhabers und des Personals" auf den Geltungsbereich der Ausnahmebestimmung des Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie zu stützen.

    43 und 44), vom 11. Dezember 2008, Danfoss und AstraZeneca (C-371/07, Slg. 2008, I-0000, Randnrn.

    5 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 30) und vom 22. Dezember 2008, Magoora (C-414/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 35).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-74/08

    PARAT Automotive Cabrio - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Beitritt eines neuen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Die genannten Beteiligten sind der Auffassung, diese Feststellung im Urteil PARAT Automotive Cabrio für das Ausgangsverfahren C-33/09 führe dazu, dass der Ausschluss des Vorsteuerabzugsrechts, den die niederländische Regelung für Werbegeschenke vorsehe, gerechtfertigt sein könne.

    Es ist nämlich zunächst daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil PARAT Automotive Cabrio u. a. mit der Frage befasst war, ob eine innerstaatliche Maßnahme allgemeiner Art, die vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union erlassen worden war und mit der das Recht auf vollständigen Abzug der Vorsteuer für einen mit Geldern aus dem Staatshaushalt subventionierten Erwerb von Gegenständen beschränkt wurde, mit Art. 17 der Sechsten Richtlinie vereinbar war.

    27 und 28), sowie vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 17 und 21) und Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 83).

  • EuGH, 08.01.2002 - C-409/99

    Metropol und Stadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    3 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnrn.

    16 - Vgl. Urteile Kommission/Frankreich (oben in Fn. 4 angeführt, Randnrn. 21 f.), vom 8. Januar 2002, Metropol und Stadler (C-409/99, Slg. 2002, I-81, Randnr. 45), Danfoss und AstraZeneca (oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 32) sowie Magoora (oben in Fn. 5 angeführt, Randnr. 36).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-460/07

    Puffer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 und 6 -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    27 und 28), sowie vom 23. April 2009, PARAT Automotive Cabrio (C-74/08, Slg. 2009, I-0000, Randnrn. 17 und 21) und Puffer (C-460/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 83).
  • EuGH, 30.03.2006 - C-184/04

    Uudenkaupungin kaupunki - Mehrwertsteuer - Vorsteuerabzug - Investitionsgüter -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    10 - Urteil vom 30. März 2006 (C-184/04, Slg. 2006, I-3039).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    Vgl. auch Urteil vom 14. Juli 2005, Charles und Charles-Tijmens (C-434/03, Slg. 2005, I-7037, Randnr. 34).
  • EuGH, 05.10.1999 - C-305/97

    Royscot u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2010 - C-538/08
    6 - Vgl. Urteil vom 5. Oktober 1999, Royscot u. a. (C-305/97, Slg. 1999, I-6671, Randnr. 21).
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