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   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2013 - C-681/11 (https://dejure.org/2013,2676)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schenker & Co. u.a.

    Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. 101 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Irrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum) - Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums - Vertrauen auf ...

  • EU-Kommission

    Schenker u.a.

    Wettbewerb - Kartelle - Art. 85 EWG, Art. 81 EG und Art. 101 AEUV - Verordnung (EWG) Nr. 17 - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Irrtum eines Unternehmens über die Kartellrechtswidrigkeit seines Verhaltens (Verbotsirrtum) - Vorwerfbarkeit des Verbotsirrtums - Vertrauen auf ...

  • Wolters Kluwer

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Anforderungen an die Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums bei Vertrauen auf anwaltlichen Rat; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subjektive Voraussetzungen für die Verhängung einer Geldbuße in Kartellverfahren; Vorwerfbarkeit eines Verbotsirrtums bei Vertrauen auf anwaltlichen Rat; Feststellung von Wettbewerbsverstößen ohne Verhängung einer Geldbuße; Schlussanträge der Generalanwältin zum ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Geldbuße wegen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot bei nicht vorwerfbarem Verbotsirrtum

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Vertrauen auf Rechtsrat im europäischen Kartellrecht

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (67)

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-17/10

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott schließt das Verbot der Doppelbestrafung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    19 - Vgl. dazu meine Schlussanträge vom 3. Juli 2007 in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, Slg. 2007, I-10893, Randnr. 71) und vom 8. September 2011 in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, Nr. 48), jeweils mit weiteren Nachweisen.

    149 und 150, und zum Verbot der Doppelbestrafung - " ne bis in idem " - das Urteil vom 14. Februar 2012, Toshiba Corporation u. a., C-17/10, Randnr. 94).

    49 - Zu dieser Verpflichtung vgl. auch Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 77).

    60 - Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 62).

    66 - Urteil Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 82).

  • EuGH, 13.02.1969 - 14/68

    Walt Wilhelm u.a. / Bundeskartellamt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    51 - Urteil vom 13. Februar 1969, Walt Wilhelm u. a. (14/68, Slg. 1969, 1, Randnr. 6 am Ende).

    63 - Urteil Walt Wilhelm u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnrn. 6 und 9).

    65 - Urteile Walt Wilhelm u. a. (zitiert in Fn. 51, Randnr. 3), vom 13. Juli 2006, Manfredi u. a. (C-295/04 bis C-298/04, Slg. 2006, I-6619, Randnr. 38), Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission u. a. (zitiert in Fn. 37, Randnr. 103) und Toshiba Corporation u. a. (zitiert in Fn. 19, Randnr. 81).

  • EuGH, 13.02.1979 - 85/76

    Hoffmann-La Roche / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-681/11
    38 - Dies deutet sich auch an in den Urteilen United Brands (zitiert in Fn. 24, Randnrn. 299 bis 301) und vom 13. Februar 1979, Hoffmann-La Roche/Kommission (85/76, Slg. 1979, 461, Randnr. 134); im selben Sinne die Urteile vom 1. April 1993, Hewlett Packard Frankreich (C-250/91, Slg. 1993, I-1819, Randnr. 22), und vom 14. November 2002, 11umitrónica (C-251/00, Slg. 2002, I-10433, Randnr. 54).

    44 - In diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche/Kommission (zitiert in Fn. 38, Randnrn. 129, letzter Satz, 130 und 134, vorletzter Satz).

  • BGH, 16.12.2014 - KRB 47/13

    Kartellrechtliches Bußgeldverfahren: Bemessung der Geldbuße gegen den

    a) Allerdings hat die Kommission in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es der allgemeine Grundsatz der effektiven Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union (vgl. dazu EuGH, Slg. 2011, I-5161 Rn. 19 mwN = WuW/E EU-R 1975 - Pfleiderer) erfordert, dass das nationale Recht wirksame und hinreichend abschreckende Sanktionen bereithält (vgl. EuGH, Slg. 2009 I-4833 Rn. 37 = WuW/E EU-R 1572 - X BV; Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, WuW/E EU-R 2754 Rn. 35 f. - Schenker; Dannecker/Biermann in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Vor Art. 23 VO 1/2003 Rn. 9 mwN; siehe auch EuGH, Slg. 2005, I-3565 Rn. 53 - Berlusconi).

    bb) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, sprechen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Entstehungsgeschichte dafür, dass mit Art. 5 VO (EG) Nr. 1/2003 lediglich im Verhältnis zwischen der Union und den Mitgliedstaaten Entscheidungsbefugnisse und Aufgaben zur Stärkung der dezentralen Anwendung des Unionsrechts (Erwägungsgründe 6 und 34 der Verordnung) auf die Mitgliedstaaten übertragen werden sollten, ohne dabei eine eigenständige Rechtsgrundlage für das Tätigwerden der nationalen Wettbewerbsbehörden gegenüber dem Bürger zu schaffen (in diese Richtung wohl auch GAin Kokott, Schlussanträge vom 28. Februar 2013 - C-681/11 Rn. 113 - Schenker).

  • OLG Stuttgart, 21.12.2022 - 23 U 492/21

    Deliktischer Schadensersatzanspruch wegen eines etwaigen Einbaus einer

    Auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten ist das Institut des unvermeidbaren Verbotsirrtums anzuerkennen, durch den ein schuldhaftes Verhalten entfällt (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin vom 28. Februar 2013, C-681/11, juris, Rn. 40 ff., zu kartellrechtlichen Sanktionen nach europäischem Wettbewerbsrecht und dessen strafrechtsähnlichem Charakter).

    Eine Handlung ist schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen, wenn der Betreffende sein Verhalten rechtlich unrichtig eingestuft hat und ihm nicht bewusst war, dass er gegen konkrete gesetzliche Regelungen verstieß, sofern er sich über die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 - C-681/11, juris, Rn. 37 f., zu Wettbewerbsregeln des EU-Vertrages und Wettbewerbswidrigkeit).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13

    Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur

    95 - Vgl. dazu meine Schlussanträge ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404, Rn. 71), Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, EU:C:2011:552, Rn. 48) und Schenker u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-501/11

    Schindler Holding u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art.

    65 - Vgl. meine Schlussanträge vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache Schenker u. a. (C-681/11, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2014 - C-585/13

    Europäisch-Iranische Handelsbank / Rat

    73 - Die Rechtsmittelführerin stützt sich hier auf das Urteil Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 40 und 41).

    74 - Die Rechtsmittelführerin verweist dabei auf Nr. 87 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Schenker & Co. u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126).

  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 331/19

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-557/12

    KONE u.a. - Wettbewerb - Kartellrecht - Private Durchsetzung -

    20 - Zum Konzept des "level playing field" vgl. etwa meine Schlussanträge vom 29. April 2010 in der Rechtssache Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (C-550/07 P, Slg. 2010, I-8301, Nr. 169), vom 8. September 2011 in der Rechtssache Toshiba Corporation u. a. (C-17/10, Nr. 118), vom 6. September 2012 in der Rechtssache Expedia (C-226/11, Nr. 37) und vom 28. Februar 2013 in der Rechtssache Schenker u. a. (C-681/11 Nr. 48).
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 232/20

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.
  • LG Ravensburg, 27.10.2023 - 2 O 229/20

    Diesel-Problematik: Vorlage an den EuGH zum unvermeidbaren Verbotsirrtum bei

    Außerdem hat Generalanwältin Kokott in dieser Rechtssache (Schlussanträge vom 28.02.2013 - C-681/11 - ECLI:EU:C:2013:126, Rn. 91) als Mindestvoraussetzung für die Anerkennung schutzwürdigen Vertrauens unter anderem genannt, dass eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung genau zu denjenigen Tatsachen- und Rechtsfragen ergangen sein muss, deretwegen sich das betroffene Unternehmen auf einen schuldausschließenden Verbotsirrtum beruft, und dass nur diejenigen Aussagen der Behörde oder des Gerichts herangezogen werden dürfen, die ausdrücklich in der jeweiligen Entscheidung enthalten sind, nicht hingegen sonstige Schlussfolgerungen, die sich allenfalls implizit aus ihr ziehen lassen.Bei einer hypothetischen, also für den hypothetischen Fall einer Anfrage unterstellten, Genehmigung oder Auskunft, wäre diese Voraussetzung nicht gegeben, denn es fehlt in einem solchen Fall gerade an ausdrücklichen und präzisen Aussagen einer Behörde zu einem konkreten Sachverhalt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Schenker u. a. (C-681/11, EU:C:2013:126, Nrn. 40 und 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-450/19

    Kilpailu- ja kuluttajavirasto

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