Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,3692
Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17 (https://dejure.org/2019,3692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.02.2019 - C-723/17 (https://dejure.org/2019,3692)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2019 - C-723/17 (https://dejure.org/2019,3692)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,3692) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Craeynest u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2008/50/EG - Qualität der Umgebungsluft - Grenzwerte - Standorte von Probenahmestellen - Ermessen - Gerichtliche Kontrolle - Kriterien für die Feststellung einer Überschreitung von Grenzwerten

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 28. Februar 2019.

Kurzfassungen/Presse

  • heise.de (Pressebericht, 28.02.2019)

    Strenge Vorgaben Luftverschmutzung

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Messung von Abgaswerten: Schon ein einziger Grenzverstoß zählt

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (45)

  • OVG Hamburg, 29.11.2019 - 1 E 23/18

    Hamburg muss Luftreinhalteplan überarbeiten

    Die Vorschrift soll dadurch sicherstellen, dass in den besonders stark durch Schadstoffimmissionen belasteten Bereichen des Ballungsraums gemessen wird (vgl. auch EuGH, Urt. v. 26.6.2019, C-723/17, NVwZ 2019, 1105, Lies Craeynest, juris Rn. 39: "Bereiche eines Gebiets oder eines Ballungsraums [...], die durch ein bestimmtes Verschmutzungsniveau gekennzeichnet sind").

    Denn würden die Probenahmestellen nicht in den Bereichen eingerichtet, in denen tatsächlich die höchsten Konzentrationen auftreten, könnte die Wirksamkeit der Richtlinie erheblich beeinträchtigt werden (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 28.2.2019, Rs. C-723/17, Lies Craeynest u. a., Rn. 54).

    Der EuGH hat im Einklang damit entschieden, dass jede Grenzwertüberschreitung, die die Beklagte im Rahmen der für die Messung geltenden Vorgaben festgestellt hat, zu berücksichtigen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 26.6.2019, C-723/17, NVwZ 2019, 1105, Lies Craeynest, juris Rn. 48, 58, 68).

    Sie beruht auf der Annahme, dass die Überschreitung der nach Art. 13 RL 2008/50/EG einzuhaltenden Grenzwerte zu einer großen Zahl vorzeitiger Todesfälle führt, und konkretisiert damit die aus Art. 2 Abs. 1 GrCh (Recht auf Leben) und Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 2 EUV, Art. 37 GrCh und Art. 191 Abs. 2 AEUV (Gebot eines hohen Umweltschutzniveaus) folgenden Schutzpflichten der Union (zum Vorstehenden EuGH, Urt. v. 26.6.2019, C-723/17, NVwZ 2019, 1105, Lies Craeynest, juris Rn. 33 sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 28.2.2019, Rs. C-723/17, Lies Craeynest u. a., Rn. 53).

    Die Mitgliedstaaten bedienen sich ihrer, um in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 RL 2008/50/EG sicherzustellen, dass die jeweiligen Schadstoffgrenzwerte überall in ihren Gebieten und Ballungsräumen eingehalten werden; dabei kommt ihrem Standort eine entscheidende Rolle zu (EuGH, Urt. v. 26.6.2019, a. a. O., Rn. 47 f.).

    Vor diesem Hintergrund sieht der EuGH den Richtlinienzweck nicht nur gefährdet, wenn Mitgliedstaaten die Probenahmestellen unter Missachtung der von der Richtlinie aufgestellten Kriterien einrichten (EuGH, Urt. v. 26.6.2019, a. a. O., Rn. 49).

    [...] Auch wenn die Wahl der Standorte von Probenahmestellen komplexe technische Bewertungen erfordert, ist das Ermessen der zuständigen nationalen Behörden folglich durch den Zweck und die Ziele der einschlägigen Rechtsvorschriften eingeschränkt." (EuGH, Urt. v. 26.6.2019, a. a. O., Rn. 50 und Rn. 52 - Hervorhebungen hinzugefügt).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorabentscheidungsersuchen -

    18 Illustrativ meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest (C-723/17, EU:C:2019:168, Nrn. 68 ff., insbesondere Nr. 85).

    35 C-723/17, EU:C:2019:168, Nrn. 41 ff. Dazu insbesondere Urteile vom 21. Januar 1999, Upjohn (C-120/97, EU:C:1999:14, Rn. 35), und vom 9. Juni 2005, HLH Warenvertrieb und Orthica (C-211/03, C-299/03 und C-316/03 bis C-318/03, EU:C:2005:370, Rn. 76).

    37 Dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest (C-723/17, EU:C:2019:168, Nrn. 47 und 48 sowie 53 ff.).

    40 Meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 39).

    Siehe dazu im Einzelnen meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest (C-723/17, EU:C:2019:168, Nrn. 38 bis 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-61/21

    Generalanwältin Kokott: Mitgliedstaaten können für Gesundheitsschäden durch zu

    30 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 78).

    47 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 53).

    Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Bulgarien (C-488/15, EU:C:2016:862, Nrn. 2 und 3) sowie in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nr. 53).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2023 - C-311/22

    Moesgaard Meat 2012

    16 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Craeynest u. a. (C-723/17, EU:C:2019:168, Nrn. 84 und 85) sowie das Urteil vom 26. Juni 2019 in jener Rechtssache (EU:C:2019:533, Rn. 67).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht