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   Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91   

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https://dejure.org/1993,23452
Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.04.1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. April 1993 - C-109/91 (https://dejure.org/1993,23452)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Gerardus Cornelis Ten Oever gegen Stichting Bedrijfspensioenfonds voor het Glazenwassers- en Schoonmaakbedrijf.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (59)

  • EuGH, 17.05.1990 - 262/88

    Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Auch der überlebende Ehegatte kann sich also auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 in bezug auf Ansprüche auf Leistungen eines Betriebsrentensystems, die der gestorbene Arbeitnehmer hatte, berufen, obwohl natürlich auch insoweit die zeitlichen Beschränkungen gelten, die ich unter Bezugnahme auf das Urteil Barber und die Problematik der versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren vorgeschlagen habe.

    Auch im Flinblick darauf hat der Gerichtshof im Urteil Barber entschieden, daß der Umstand, daß an die Stelle des gesetzlichen Systems getretene Rentensysteme nicht vom Arbeitgeber selbst, sondern von Treuhändern eines Rentensystems an den Arbeitnehmer gezahlt werden, für die Anwendung von Artikel 119 unmaßgeblich ist:.

    Zuerst muß ich auf die oben (Nr. 4) zitierte Passage aus dem Urteil Barber zurückkommen, in der der Gerichtshof entschieden hat, daß Beiträge, die im Rahmen eines an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen Systems gezahlt wurden; Vergütungen sind, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses zahlt, und deshalb in den Anwendungsbereich von Artikel 119 EWG-Vertrag fallen ( 111 ).

    Auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 EWG-Vertrag kann man sich nicht berufen, um eine Betriebsrente zu beanspruchen, die im Zusammenhang mit Beschäftigungszeiten vor dem Erlaß des Urteils vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, erworben wurde; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, die vor diesem Zeitpunkt eine Klage erhoben oder einen nach dem anwendbaren nationalen Recht damit gleichzustellenden Rechtsbehelf eingelegt haben.

    ( 1 ) Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Slg. 1990, I-1889).

    ( 3 ) Urteil vom 25. Mai 1971 in der Rechtssache 80/70 (Dcfrcnnc/Belgien, Slg. 1971, 445, Randnr. 6); bestätigt unter anderem durch Urteil vont 9. Februar 1982 in der Rechtssache 12/81 (Garland, Slg. 1982, 359, Randnr. 5); Urteil Barber, Randnr. 12; vgl. ferner ganz aktuell Urteil vom 17. Februar 1993 in der Rechtssache C-173/91 (Kommission/Belgien, Slg. 1993, I-673, Randnr. 13).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 7 ) Urteil Barber, Randnr. 28.

    ( 10 ) Urteil Barber, Randnr. 44.

    ( 11 ) Urteil Barber, Randnr. 45, und Nr. 5 des Tenors.

    ( 29 ) Dieser Ausdruck kommt sowohl im Urteil Barber (Randnr. 43) als auch im Urteil Legros (Randnr. 33) vor.

    ( 39 ) Urteil Barber, Randnr. 28; siehe oben, Nr. 4.

    ( 58 ) Urteil Barber, Randnr. 35 und Nr. 3 des Tenors.

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    ( 71 ) Vgl. Urteil Barber, Randnr. 38.

    ( 91 ) Urteil Barber, Randnr. 30 und Nr. 2 des Tenors.

    ( 93 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

    ( 95 ) Urteil Barber, Randnr. 26.

    ( 100 ) Urtcil Barber, Randnr. 29.

    ( 111 ) Urteil Barber, Randnr. 28; vgl. bereits den letzten Satz der Randnr. 25: "Demgemäß gehören solche Systeme zu den Vergütungen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern gewährt.".

    ( 112 ) Urteil Barber, Randnr. 25.

  • EuGH, 11.03.1981 - 69/80

    Worringham und Humphreys / Lloyds Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Daß nicht nur mit Arbeitgeberbeiträgen finanzierte Leistungen unter Artikel 119 fallen, konnte übrigens bereits aus dem Urteil Worringham abgeleitet werden, in dem der Gerichtshof entschieden hat, daß Arbeitnehmerbeiträge zu einem an die Stelle des gesetzlichen Systems getretenen System (bei dem nur männliche Arbeitnehmer beitragspflichtig waren), die durch den Arbeitgeber im Namen der Arbeitnehmer an eine Pensionskasse gezahlt werden, ein Entgelt im Sinne von Artikel 119 sind ( 113 ).

    Spätere Bestätigungen: Vgl. unter anderem Urteile vom 11. März 1981 in (1er Rechtssache 69/81 (Worringham, Slg. 1981, 767, Randnr. 23), vom 31. März 1981 in der Rechtssache 86/80 (Jenkins, Slg. 1981, 911, Randnr. 17), Barber, Randnr. 37.

    ( 26 ) Urteil Blaizot, Randnr. 30; Urteil Defrenne II, Randnr. 71; vgl. auch das Urteil Worringham (oben zitiert in Fußnote 4), Randnr. 31, und das in Fußnote 25 zitierte Urteil Legros, Randnr. 30.

    ( 31 ) Urteil Worringham, Randnr. 33.

    ( 33 ) Urteil Defrenne II Randnr. 70. Dagegen kam der Gerichtshof im Urteil Worringham zu (lent Ergebnis, daß "tlie Anzahl der Sachverhalte, die im vorliegenden Fall durch die unmittelbare Geltung dieser Bestimmung erfaßt würden", nicht schwerwiegend genug war, um im Interesse der Rechtssicherheit die zeitliche Wirkung des Urteils zu beschränken; Urteil Worringham, Randnr. 33.

    ( 64 ) Der Hinweis auf das "Gericht" kommt erstmals vor im Urteil Macarthys, Randnr. 10; vgl. auch die Urteile Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17. In Randnr. 38 des Urteils Barber spricht der Gerichtshof vom "vorlegenden Gericht".

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    22 bis 23, Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17.

    ( 113 ) Urteil Worringham, Randnr. 17.

  • EuGH, 27.03.1980 - 129/79

    Macarthys / Smith

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.04.1993 - C-109/91
    Im Urteil Macarthys hat sich der Gerichtshof ausdrücklich gegen die Auffassung gewandt, daß eine Arbeitnehmerin sich auf Artikel 119 berufen könne, um das Entgelt zu verlangen, auf das sie Anspruch hätte, wenn sie ein Mann wäre, auch wenn in dem betroffenen Unternehmen oder Dienst kein Mann ist oder war, der eine vergleichbare Arbeit verrichtet oder verrichtete (sogenanntes Kriterium des "hypothetischen männlichen Arbeitnehmers").

    ( 4 ) Das Zitat stammt aus dem Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 129/79 (Macarthys, Slg. 1980, 1275, Randnr. 10), das insoweit ausdrücklich auf das Urteil Defrenne II verweist; zum Urteil Defrenne II selbst vgl. Urteil vom 8. April 19S6 in der Rechtssache 43/75 (Slg. 1976, 455, insbesondere Randnrn. 18, 21, 24 und 40).

    ( 60 ) Ein deutliches Beispiel dafür findet sich im Urteil Macarthys: Obwohl das vorlegende Gericht dem Gerichtshof vor allem Fragen in bezug auf die Tragweite der Richtlinie 75/117/EWG vorgelegt hatte, befand der Gerichtshof, daß die Rechtssache schon anhand der Auslegung von Artikel 119 EWG-Vertrag entschieden werden konnte; vgl. Randnr. 17 dieses Urteils.

    ( 64 ) Der Hinweis auf das "Gericht" kommt erstmals vor im Urteil Macarthys, Randnr. 10; vgl. auch die Urteile Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17. In Randnr. 38 des Urteils Barber spricht der Gerichtshof vom "vorlegenden Gericht".

    ( 65 ) Urteile Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, Jenkins, Randnr. 17, Barber, Randnr. 37.

    22 bis 23, Macarthys, Randnr. 10, Worringham, Randnr. 23, und Jenkins, Randnr. 17.

    ( 114 ) Urteil Macarthys, Randnr. 15.

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

    Die zeitliche Begrenzung für die Anwendung des Art. 157 AEUV, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Sache C-262/88 aus "zwingenden Gründen der Rechtssicherheit" auf die Zeit nach seinem Urteil gezogen hatte (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - C-262/88, Barber - Slg. 1990, I-1889 Rn. 40 ff.; siehe hierzu auch: EuGH, Urteile vom 6. Oktober 1993 - C-109/91, Ten Oever - Slg. 1993, I-4879 Rn. 19 f., vom 28. September 1994 - C-200/91, Coloroll Pension Trustees - Slg. 1994, I-4389 Rn. 44 ff., 57 ff. und vom 23. Oktober 2003 - C-4/02, Schönheit - Slg. 2003, I-12575, Rn. 100 ff.), steht der Anwendung der Norm vorliegend nicht entgegen.

    Im Übrigen steht der Berücksichtigung allgemeiner geschlechtsspezifischer statistischer Daten entgegen, dass nicht sicher ist, dass eine Versicherte stets eine höhere Lebenserwartung hat als ein Versicherter gleichen Alters in einer vergleichbaren Situation (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C-318/13 - VersR 2015, 349 Rn. 38; vgl. auch: Generalanwalt van Gerven, Schlussantrag vom 28. April 1993 - C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91 - Slg. 1993, I-4893 Rn. 35 ff.; Generalanwältin Kokott, Schlussantrag vom 15. Mai 2014 - C-318/13 - juris Rn. 50 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-236/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott ist es nicht mit den

    48 - Verbundene Schlussanträge des Generalanwalts Van Gerven vom 28. April 1993 in den Rechtssachen Ten Oever u. a. (C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91, Slg. 1993, I-4879, Nrn. 34 bis 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-171/18

    Safeway - Art. 157 AEUV und gleiches Entgelt für männliche und weibliche

    63 In dieser Hinsicht beruft sich der erste Rechtsmittelgegner auf die Schlussanträge von Generalanwalt Van Gerven in den verbundenen Rechtssachen Ten Oever (C-109/91, C-110/91, C-152/91 und C-200/91, EU:C:1993:158, Nr. 19, Fn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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