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   Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.05.1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - C-267/97 (https://dejure.org/1998,28584)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Eric Coursier gegen Fortis Bank und Martine Bellami, verheiratete Coursier.

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 04.02.1988 - 145/86

    Hoffmann / Krieg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (8) - Wie der Gerichtshof bereits vor geraumer Zeit klargestellt hat, "[regelt] das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel ... und [lässt] die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt ..., die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt", wobei allerdings die Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens behindern darf (siehe Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn.

    (18) - Siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), Randnr. 10. Wie Generalanwalt Tesauro betont hat, beruht der Umstand, daß in Artikel 220 "den Mitgliedstaaten und nicht den Gemeinschaftsorganen die Aufgabe zugewiesen wird, die dort festgelegten Ziele zu verwirklichen, ...darauf, daß die Gerichtsgewalt in Zivil- und Handelssachen weiterhin in die Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten fällt; dies steht allerdings nicht der Annahme entgegen, daß die mit diesem Artikel angestrebte Regelung in den Anwendungsbereich des EWG-Vertrags im Sinne von Artikel 2 fällt.

    (46) - "Eine gemäß Artikel 26 des Übereinkommens anerkannte ausländische Entscheidung muß grundsätzlich im ersuchten Staat dieselbe Wirkung entfalten wie im Urteilsstaat"; siehe Urteil vom 4. Februar 1988 (a. a. O., Fußnote 8), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß eine (in Deutschland erfolgte) Verurteilung zur Unterhaltsleistung an den Ehepartner - die im Ursprungsstaat vollstreckbar blieb (wo ein späteres niederländisches Scheidungsurteil nicht anerkannt worden war) und im Vollstreckungsstaat (den Niederlanden) auf Betreiben der begünstigten Partei mit einer Vollstreckungsklausel gemäß Artikel 31 des Übereinkommens versehen worden war - trotz Zulassung der Zwangsvollstreckung nicht weiter vollstreckt werden dürfe, sofern der Vollstreckung Gründe entgegenstuenden, die ausserhalb des Anwendungsbereichs des Übereinkommens lägen (d. h. Wegfall der Unterhaltspflicht des Ehemannes infolge der im Vollstreckungsstaat ausgesprochenen Eheauflösung; es sei daran erinnert, daß gemäß Artikel 1 Absatz 2 Nr. 2 der Personenstand unter die "ausgenommenen Bereiche" fällt).

    (47) - Siehe Droz (a. a. O., Fußnote 22), S. 280, und Gaudemet-Tallon (a. a. O., Fußnote 19), S. 228 f. Nach Auffassung des Generalanwalts Darmon hat "[d]iese zweite Begrenzung ... ihren Grund in der Notwendigkeit, die Auslegung zu vereinheitlichen, und in dem Bestreben, einer allzu häufigen Anwendung der Ordre-public-Klausel vorzubeugen" (siehe Schlussanträge vom 9. Juli 1987 in der Rechtssache 145/86, a. a. O., Fußnote 8, Slg. 1987, 654, 657. Der Generalanwalt hat allgemein vor dem Risiko einer verzerrten Anwendung des Übereinkommens gewarnt, die dazu führe, daß der Rechtsordnung des Ursprungsstaats ein Vorrang über die des Vollstreckungsstaats eingeräumt werde, also zur "Relativierung oder gar Verneinung" der letztgenannten (a. a. O., 658).

  • EuGH, 21.05.1980 - 125/79

    Denilauler / Couchet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (21) - Siehe Urteil vom 21. Mai 1980 in der Rechtssache 125/79 (Couchet Frères, Slg. 1980, 1553, Randnr. 13).

    Im übrigen können einstweilige Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind, die ohne Ladung der Gegenpartei ergangen sind und ohne vorherige Zustellung vollstreckt werden sollen, nicht nach Titel III des Übereinkommens anerkannt oder vollstreckt werden (siehe Urteil vom 21. Mai 1980, a. a. O., Fußnote 21).

  • EuGH, 30.11.1976 - 42/76

    De Wolf / Cox

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Es ist einer Partei, zu deren Gunsten in einem Vertragsstaat eine gerichtliche Entscheidung ergangen ist, die gemäß Artikel 31 des Übereinkommens in einem anderen Vertragsstaat für vollstreckbar erklärt werden könnte, verwehrt, bei einem Gericht dieses Vertragsstaats erneute Verurteilung der anderen Partei zu der ihr bereits in dem ersten Staat zugesprochenen Leistung zu begehren, und zwar auch dann, wenn dieses erneute Verfahren über die Hauptsache prozessual oder finanziell weniger aufwendig als das Anerkennungsverfahren ist (siehe Urteil vom 30. November 1976 in der Rechtssache 42/76, de Wolf/Cox, Slg. 1976, 1759).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (49) - Siehe Urteil vom 22. Februar 1979 in der Rechtssache 133/78 (Gourdain, Slg. 1979, 733, Randnr. 4; Hervorhebung von mir), mit dem der Gerichtshof entschieden hat, daß das Übereinkommen nicht auf das Urteil anzuwenden ist, mit dem ein französisches Zivilgericht der Klage eines Konkursverwalters auf Übernahme der Gesellschaftsschulden stattgegeben und die faktischen Geschäftsführer eines Handelsunternehmens zur Einzahlung einer bestimmten Geldsumme in die Konkursmasse verurteilt hat.
  • OLG Saarbrücken, 03.08.1987 - 5 W 102/87

    Feststellung der Vollstreckbarkeit; Auslegung des Titels

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Zur Feststellung des vollstreckungsfähigen Inhalts einer Entscheidung kann das Gericht des Vollstreckungsstaats grundsätzlich die Urteilsformel einer Auslegung anhand des übrigen Inhalts der Entscheidung unterziehen (siehe Beschluß des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 3. August 1987, Nr. 5 W 102/87 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-31-B 12), mit dem die Zwangsvollstreckung aus einem französischen Urteil auf Rückzahlung eines Darlehens zugelassen wurde, jedoch nur hinsichtlich der Darlehenssumme selbst, nicht aber hinsichtlich vertraglicher Zinsen, die nach der Entscheidung im Ausgangsverfahren abzueglich vom Schuldner bereits gezahlter Zinsen geschuldet aber noch nicht gezahlt worden waren und sich auf einen bestimmten Zeitraum vor der Entscheidung bezogen).
  • OLG München, 30.11.1979 - 25 W 1937/79
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (36) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 51, wonach "eine solche Einwendung in dem Exequatur-Verfahren zulässig [ist]", und Oberlandesgericht München, Beschluß vom 30. November 1979, Nr. 25 W 1937/79 (Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-34-B 4), mit dem das Oberlandesgericht die Vollstreckbarerklärung wegen teilweisen Erlöschens der Geldschuld aufgehoben hat, die Gegenstand der Verurteilung durch ein italienisches Gericht gewesen war.
  • OLG Stuttgart, 19.05.1976 - 5 W 9/76
    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (38) - Siehe Jenard-Bericht (a. a. O., Fußnote 30), S. 55. Wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung nicht eindeutig aus ihrem Inhalt hervorgeht, kann das Gericht des Vollstreckungsstaats die Entscheidung aufgrund eigener Kenntnis des Rechts des Ursprungsstaats auslegen (und eventuell die Vollstreckbarerklärung verweigern; siehe Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluß vom 19. Mai 1976, Nr. 5 W 9/76, Nachschlagewerk der Rechtsprechung zum Gemeinschaftsrecht, Serie D, I-47-B 1, das die vorläufige Vollstreckbarkeit eines französischen Ehescheidungsurteils bezueglich der Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung einer Unterhaltsrente an die Frau abgelehnt hat).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    Nicht von ungefähr hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Fragen zum Anwendungsbereich der Vorschriften des Übereinkommens, die die gerichtliche Zuständigkeit auf internationaler Ebene festlegen, als Fragen des Ordre public anzusehen sind (siehe Urteil vom 19. Januar 1993 in der Rechtssache C-89/91, Shearson Lehmann Hutton, Slg. 1993, I-139, Randnr. 10).
  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (23) - Unter "einstweiligen Maßnahmen einschließlich solcher, die auf eine Sicherung gerichtet sind", im Sinne des Artikels 24 sind "Maßnahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten ergehen und eine Sach- oder Rechtslage erhalten sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung im übrigen bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird" (siehe Urteil vom 26. März 1992 in der Rechtssache C-261/90, Reichert und Kockler, Slg. 1992, I-2149, Randnr. 34).
  • EuGH, 02.07.1985 - 148/84

    Deutsche Genossenschaftsbank / Brasserie du Pêcheur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-267/97
    (8) - Wie der Gerichtshof bereits vor geraumer Zeit klargestellt hat, "[regelt] das Brüsseler Übereinkommen nur das Verfahren zur Zulassung der Zwangsvollstreckung ausländischer vollstreckbarer Titel ... und [lässt] die eigentliche Zwangsvollstreckung unberührt ..., die nach wie vor dem nationalen Recht des Vollstreckungsstaats unterliegt", wobei allerdings die Anwendung der nationalen Verfahrensvorschriften nicht die praktische Wirksamkeit des Übereinkommens behindern darf (siehe Urteile vom 2. Juli 1985 in der Rechtssache 148/84, Brasserie du Pêcheur, Slg. 1985, 1981, Randnr. 18, und vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 145/86 Hoffmann, Slg. 1988, 645, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1993 - C-398/92

    Mund & Fester gegen Hatrex Internationaal Transport. - Arrest - Zureichender

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