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   Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05 (https://dejure.org/2006,14500)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - C-295/05 (https://dejure.org/2006,14500)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - C-295/05 (https://dejure.org/2006,14500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG und der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG, 97/53/EG, 2001/78/EG und 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Vereinbarkeit einer nationalen ...

  • EU-Kommission PDF

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Auslegung von Artikel 86 Absatz 1 EG und der Richtlinien 93/36/EWG, 93/37/EWG, 97/53/EG, 2001/78/EG und 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge - Vereinbarkeit einer nationalen ...

  • EU-Kommission

    Asociación Nacional de Empresas Forestales

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr , Angleichung der Rechtsvorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt eine Quasi-In-House-Vergabe vor?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kontrolle und Verhinderung von Quersubventionen bei der In-House-Vergabe (IBR 2007, 1079)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZfBR 2007, 519 (Ls.)
  • ZfBR 2007, 73
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 21.07.2005 - C-231/03

    DIE VERGABE EINER KONZESSION FÜR EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNG DURCH EINE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    Das ist meiner Meinung nach aus den kürzlich ergangenen Urteilen Coname und Parking Brixen abzuleiten(14).

    8 - Hier sind u. a. die Urteile des Gerichtshofes vom 21. Juli 2005 in der Rechtssache C-231/03 (Coname, Slg. 2005, I-7287), vom 13. Oktober 2005 in der Rechtssache C-458/03 (Parking Brixen, Slg. 2005, I-8612) und vom 6. April 2006 in der Rechtssache C-410/04 (ANAV, Slg. 2006, I-0000) relevant.

    16 - Siehe hierzu die in Fußnote 8 angeführten Urteile Coname, Parking Brixen und ANAV.

    27 - Im (bereits in Fußnote 8 zitierten) Urteil Coname ging es um eine solche im gemeinsamen Eigentum öffentlicher Stellen stehende juristische Person (Padania), ebenso in dem (in Fußnote 7 zitierten) Urteil Carbotermo.

    Dass an dieses Kriterium sowohl quantitative als auch qualitative Anforderungen zu stellen sind, ergibt sich sowohl aus dem Urteil Coname, wo ein Anteil von 0, 97 % als unzureichend für einen objektiven Rechtsfertigungsgrund erachtet wurde, als auch aus dem Urteil Carbotermo, wo die Kontrollbefugnisse der die Kontrolle ausübenden öffentlichen Stelle über die Leitungsorgane der betreffenden juristischen Personen als unzureichend für "die Möglichkeit ..., ... auf die strategischen Ziele [und] auf die wichtigen Entscheidungen dieser Gesellschaft ausschlaggebenden Einfluss zu nehmen," erachtet wurden.

    32 - Im Urteil Coname (bereits zitiert in Fußnote 8) hat der Gerichtshof, wenn auch in einem etwas anderen tatsächlichen Zusammenhang, ausgeführt, dass das Fehlen der erforderlichen Transparenz eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellen kann.

  • EuGH, 18.11.1999 - C-107/98

    Teckal

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    Das zweite Kriterium nach dem Urteil Teckal (im Folgenden: Teckal-Kriterium), wonach die betreffende juristische Person, der Konzessionsinhaber oder der verselbständigte ausführende Dienst ihre bzw. seine Tätigkeiten im Wesentlichen für die öffentliche Stelle verrichtet, die sie bzw. ihn beherrscht, genügt daher für sich allein nicht, um reale oder potenzielle Behinderungen des freien Warenverkehrs, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit zu vermeiden, und auch nicht, um eine eventuelle Wettbewerbsverzerrung zu verhindern.

    Auf sie ist die in den Urteilen Teckal(35) und ARGE(36) entwickelte Rechtsprechung grundsätzlich anwendbar.

    7 - Es handelt sich insbesondere um die Urteile des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121), vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03 (Stadt Halle, Slg. 2005, I-1), vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-29/04 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9705) und vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C-240/04 (Carbotermo, Slg. 2006, I-0000).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-349/97

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    Sind die Feststellungen im Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Mai 2003 (Rechtssache C-349/97, Spanien/Kommission) auch dann auf jedem Fall auf die TRAGSA und ihre Tochtergesellschaften anwendbar, wenn man die übrige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt und in Erwägung zieht, dass die Verwaltung die TRAGSA und ihre Tochtergesellschaften mit einer großen Zahl von Arbeiten beauftragt, die dem System des freien Wettbewerbs entzogen bleiben, und dieser Umstand auf eine erhebliche Verzerrung des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt schließen lassen könnte?.

    Zuweilen ist die TRAGSA auch in die Durchführung bestimmter Bereiche der Gemeinsamen Agrarpolitik eingebunden, wie sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-349/97 (Spanien/Kommission)(12) ergibt.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-167/01

    Inspire Art

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    39 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglio Nevello, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96 (Diabala, Slg. 1998, I-1049, Randnr. 18), vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnrn.
  • EuGH, 11.01.2005 - C-26/03

    DIE VERGABE EINES ÖFFENTLICHEN DIENSTLEISTUNGSAUFTRAGS AN EIN UNTERNEHMEN MIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    7 - Es handelt sich insbesondere um die Urteile des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121), vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03 (Stadt Halle, Slg. 2005, I-1), vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-29/04 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9705) und vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C-240/04 (Carbotermo, Slg. 2006, I-0000).
  • EuGH, 21.06.1974 - 2/74

    Reyners / Belgischer Staat - Inländerbehandlung als grundsätzlicher Rechtssatz

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    In diesem Sinne bereits Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631), später bestätigt, u. a. im Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • EuGH, 10.11.2005 - C-29/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung - Artikel 8, 11 Absatz 1 und 15

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    7 - Es handelt sich insbesondere um die Urteile des Gerichtshofes vom 18. November 1999 in der Rechtssache C-107/98 (Teckal, Slg. 1999, I-8121), vom 11. Januar 2005 in der Rechtssache C-26/03 (Stadt Halle, Slg. 2005, I-1), vom 10. November 2005 in der Rechtssache C-29/04 (Kommission/Österreich, Slg. 2005, I-9705) und vom 11. Mai 2006 in der Rechtssache C-240/04 (Carbotermo, Slg. 2006, I-0000).
  • EuGH, 16.12.1981 - 244/80

    Foglia / Novello

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    39 - Vgl. u. a. Urteile vom 18. Dezember 1981 in der Rechtssache 244/80 (Foglio Nevello, Slg. 1981, 3045, Randnr. 18), vom 12. März 1998 in der Rechtssache C-314/96 (Diabala, Slg. 1998, I-1049, Randnr. 18), vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-167/01 (Inspire Art, Slg. 2003, I-10155, Randnrn.
  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    In diesem Sinne bereits Urteil vom 21. Juni 1974 in der Rechtssache 2/74 (Reyners, Slg. 1974, 631), später bestätigt, u. a. im Urteil vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 20).
  • EuGH, 18.03.2004 - C-314/01

    Siemens und ARGE Telekom

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2006 - C-295/05
    Vgl. u. a. Urteile vom 16. September 1982 in der Rechtssache 132/81 (Vlaeminck, Slg. 1982, 2966, Randnrn. 13 und 14) und aus jüngerer Zeit vom 18. März 2004 in der Rechtssache C-314/01 (Siemens und ARGE Telecom, Slg. 2004, I-2549, Randnr. 37).
  • EuGH, 06.04.2006 - C-410/04

    ANAV - Freier Dienstleistungsverkehr - Öffentlicher Nahverkehrsdienst - Vergabe

  • EuGH, 16.09.1982 - 132/81

    ONTPS / Vlaeminck

  • EuGH, 07.12.2000 - C-94/99

    RECHT - DIE TEILNAHME VON EINRICHTUNGEN, DIE ÖFFENTLICHE ZUWENDUNGEN ERHALTEN, AN

  • EuGH, 12.03.1998 - C-314/96

    Djabali

  • EuGH, 10.03.2005 - C-240/04

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.10.2005 - C-458/03

    EINE ÖFFENTLICHE STELLE KANN EINE ÖFFENTLICHE DIENSTLEISTUNGSKONZESSION NICHT

  • VK Sachsen, 28.02.2007 - 1/SVK/110-06-II

    Grenzen der In-House-Vergabe an 100%-ige kommunale Eigengesellschaft

    Soweit sich die Vergabekammer hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit des In-House-Geschäfts auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 28.09.2006 in der Rechtssache C 295/05 beziehe, könne von einer positiven Kenntnis der Rechtslage frühestens mit Bekanntgabe der Schlussanträge des Generalanwaltes ausgegangen werden.

    Die Antragstellerin vertiefte ihre Begründung dazu, dass hier keine vergaberechtsfreie In-House-Vergabe beabsichtigt sei und begründete dies mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.09.2006 in der Rechtssache C 295/05 (EuGH).

    In den Schlussanträgen an den EUGH vom 28. September 2006 (1) Rechtssache C-295/05 wird ausgeführt, die Voraussetzung, dass die juristische Person ihre Tätigkeiten im Wesentlichen für die sie kontrollierenden öffentlichen Stellen verrichtet, ist nicht erfüllt, wenn das gesetzliche Statut der betreffenden Gesellschaft den Umfang anderer Tätigkeiten nicht so begrenzt, dass diese marginal bleiben.

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