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   Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04   

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Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04 (https://dejure.org/2006,19153)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.06.2006 - C-524/04 (https://dejure.org/2006,19153)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. Juni 2006 - C-524/04 (https://dejure.org/2006,19153)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation

    Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Steuervorschrift - Möglichkeit einer im Inland ansässigen Gesellschaft, die Zinsen auf ein von der Muttergesellschaft gewährtes Darlehen von der Steuer abzuziehen - Unterschiedliche Lage je nach dem Staat, in dem die ...

  • EU-Kommission PDF

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation

    Auslegung der Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Steuervorschrift - Möglichkeit einer im Inland ansässigen Gesellschaft, die Zinsen auf ein von der Muttergesellschaft gewährtes Darlehen von der Steuer abzuziehen - Unterschiedliche Lage je nach dem Staat, in dem die ...

  • EU-Kommission

    Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    In der Rechtssache geht es erneut um die Frage, ob die nationalen Vorschriften über direkte Steuern, die der Missbrauchsbekämpfung dienen, mit den Bestimmungen über die Freizügigkeit vereinbar sind, eine Frage, die sich insbesondere im Urteil Lankhorst-Hohorst aus dem Jahr 2002 (bezüglich der deutschen Vorschriften über die Unterkapitalisierung) und in der anhängigen Rechtssache Cadbury Schweppes (bezüglich der Vorschriften des Vereinigten Königreichs über beherrschte ausländische Körperschaften) gestellt hat(2).

    Nach dem Urteil Lankhorst-Hohorst waren jedoch die Grenzen einer zulässigen Beschränkung der Unterkapitalisierung nicht ganz eindeutig, was dazu führte, dass bestimmte Mitgliedstaaten - unter ihnen das Vereinigte Königreich und Deutschland - ihre Rechtsvorschriften über die Unterkapitalisierung auf innerstaatliche Zahlungen, die innerhalb eines Konzerns erfolgen, ausgedehnt haben, obwohl bei rein innerstaatlichen Sachverhalten die Gefahr eines "Missbrauchs" nicht entstehen kann.

    Aus diesem Grund und weil die Vorschriften des Vereinigten Königreichs sich in wichtigen Bezügen von den deutschen Rechtsvorschriften unterscheiden, die im Urteil Lankhorst-Hohorst zur Debatte standen, macht es die vorliegende Rechtssache erforderlich, die Frage einer erneuten Prüfung zu unterziehen.

    Dieser Standpunkt wird auch in den Urteilen Lankhorst-Hohorst, X & Y und ICI(49) sowie in den Urteilen Leur-Bloem (zur Fusionsrichtlinie), Halifax (zur indirekten Steuer) und in zahlreichen Urteilen, die außerhalb des Steuerrechts ergingen(50), deutlich.

    Ein Beispiel, das mir hierzu einfällt, ist die Situation in dem Urteil Lankhorst-Hohorst, wo der vom Gerichtshof anerkannte Darlehenszweck in dem Versuch bestand, die Tochtergesellschaft durch Minimierung der Kosten und erhebliche Zinseinsparungen zu retten.

    Die Anwendung des Artikels 43 EG auf nationale Rechtsvorschriften über die Unterkapitalisierung wurde vom Gerichtshof erst 2002 im Urteil Lankhorst-Hohorst(88) bestätigt, und sogar nach diesem Urteil war nicht völlig klar, in welchem Umfang die Bestimmung anzuwenden ist.

    2 - Urteil vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C-324/00 (Lankhorst-Hohorst, Slg. 2002, I-11779), vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 2. Mai 2006 in der anhängigen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes).

    16 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

    49 - Urteile Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2), vom 21. November 2002 in der Rechtssache C-436/00 (X and Y, Slg. 2002, I-10829) und ICI (zitiert oben in Fußnote 47).

    52 - Vgl. insbesondere die Feststellungen des Gerichtshofes in den Urteilen Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) und ICI (zitiert oben in Fußnote 47).

    58 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

    60 - Ein Beispiel ist die Ausdehnung der deutschen Vorschriften über die Unterkapitalisierung auf rein innerstaatliche Sachverhalte im Anschluss an das Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2).

    63 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2, Randnr. 3).

    88 - Urteil Lankhorst-Hohorst (zitiert oben in Fußnote 2) .

  • EuGH, 08.03.2001 - C-397/98

    Metallgesellschaft u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Wie der Gerichtshof u. a. in den Urteilen Metallgesellschaft und Lankhorst-Hohorst entschieden hat, fallen Rechtsvorschriften, die gebietsansässige Tochtergesellschaften unterschiedlich behandeln, je nachdem, ob ihre Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich ansässig ist oder nicht, wodurch Tochtergesellschaften mit einer dort ansässigen Muttergesellschaft einen Steuervorteil erhalten, grundsätzlich unter Artikel 43 EG(36).

    In jener Rechtssache habe ich (unter Hinweis auf das Urteil Metallgesellschaft) ausgeführt, dass grundsätzlich das vorlegende Gericht zu entscheiden hat, wie die verschiedenen Ansprüche nach nationalem Recht einzuordnen sind.

    Schließlich möchte ich in Beantwortung der zehnten Frage des vorlegenden Gerichts, die die Bedeutung einer angemessenen Sorgfalt der Geschädigten bei der Begrenzung des Verlustes betrifft, darauf hinweisen, dass nach den Feststellungen des Gerichtshofes im Urteil Metallgesellschaft und nach dem allgemeinen Grundsatz der nationalen Verfahrensautonomie Klagen wie die des Ausgangsverfahrens dem nationalen Verfahrensrecht unterliegen, das den Klägern insbesondere vorschreiben kann, sich in angemessener Form um die Vermeidung oder Begrenzung eines Schadens zu bemühen(89).

    Im Urteil Metallgesellschaft z. B. stellte der Gerichtshof fest, dass es diesem Effektivitätsgrundsatz nicht entspreche, wenn ein nationales Gericht einen Anspruch auf Erstattung oder Entschädigung für die erlittene finanzielle Einbuße allein deshalb zurückweise oder kürze, weil die Kläger bei den Steuerbehörden nicht die Anwendung einer bestimmten Besteuerungsregelung beantragt, sondern sich unmittelbar auf ihre Rechte nach der Gemeinschaftsordnung berufen hätten, obwohl das nationale Recht sie "sowieso" von dieser Besteuerungsregelung ausgeschlossen habe.

    36 - Vgl. z. B. Urteile vom 8. März 2001 in den Rechtssachen C-397/98 und C-410/98 (Metallgesellschaft, Slg. 2001, I-1727, Randnrn.

    85 - Urteil Metallgesellschaft (zitiert oben in Fußnote 36, Randnr. 96).

    86 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil Metallgesellschaft (zitiert oben in Fußnote 36, Nr. 45).

    89 - Urteil Metallgesellschaft (zitiert oben in Fußnote 36, Randnr. 102).

  • EuGH, 28.01.1992 - C-204/90

    Bachmann / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Hierzu trägt das Vereinigte Königreich vor, seine Vorschriften seien eine angemessene Antwort auf berechtigte politische Ziele, die unterschiedlich zu qualifizieren seien, sei es als Ziele der steuerlichen Kohärenz (wie im Urteil Bachmann)(46), der Bekämpfung von Steuerumgehung (wie im Urteil ICI)(47) oder der Verhinderung völlig gekünstelter Konstruktionen zur Umgehung des Steuerrechts.

    Der Gerichtshof hat diesen Grund ausdrücklich nur in einer Rechtssache anerkannt - im Urteil Bachmann(71) -, obwohl er seither in sehr vielen Rechtssachen - erfolglos - geltend gemacht wurde.

    Im Urteil Bachmann benutzte der Gerichtshof diesen Begriff zur Begründung seiner Auffassung, dass Belgien einen "Zusammenhang" zwischen der Abzugsfähigkeit der für Alters- und Todesfallversicherungen gezahlten Beiträge und der belgischen Besteuerung der späteren im Rahmen dieser Verträge erbrachten Zahlungen zu Recht aufrechterhalten könne.

    In Rechtssachen wie Verkooijen betonte der Gerichtshof, dass im Urteil Bachmann der Steuervorteil und der Steuernachteil im Rahmen ein und desselben Steuervorgangs und in Bezug auf ein und denselben Steuerpflichtigen erfolgt sei, und wies den Rechtfertigungsgrund der steuerlichen Kohärenz in dieser Rechtssache mit der Begründung zurück, dass es sich um zwei getrennte Besteuerungen von verschiedenen Steuerpflichtigen gehandelt habe(72).

    46 - Urteil vom 28. Januar 1992 in der Rechtssache C-204/90 (Bachmann, Slg. 1992, I-249).

    71 - Urteil Bachmann (zitiert oben in Fußnote 46) (vgl. auch Urteil vom 28. Januar 1992 in der parallelen Rechtssache C-300/90, Kommission/Belgien, Slg. 1992, I-305, zu ähnlichen Fragen).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Die Beschränkung des Anwendungsbereichs des genannten Rechtfertigungsgrundes auf die Formel "eine Besteuerung, ein Steuerpflichtiger" ist u. a. von den Generalanwälten Kokott und Maduro in ihren Schlussanträgen zu den Urteilen Manninen bzw. Marks & Spencer kritisiert worden(74).

    Obwohl er im Urteil Manninen diesen Rechtfertigungsgrund aufgrund des konkreten Sachverhalts zurückwies, war er der Meinung, dass die Kohärenz des finnischen Steuersystems in jener Rechtssache gewährleistet gewesen sei, soweit es einen Zusammenhang (Verbindung) zwischen der dem Aktionär gewährten Steuervergünstigung (eine Steuergutschrift) und der Körperschaftsteuer, die auf die in den Aktien enthaltenen Gewinne gezahlt wurde, gegeben habe.

    74 - Urteile vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-319/02 (Manninen, Slg. 2004, I-7477) und Marks & Spencer (zitiert oben in Fußnote 26).

    75 - Urteil Manninen (zitiert oben in Fußnote 74, Randnr. 46).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-336/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Aus den Erwägungen des Gerichtshofes im Urteil Gilly(39) gehe hervor, dass Artikel 43 EG im vorliegenden Fall überhaupt keine Anwendung finde: Der Artikel finde nur auf die Ausübung, nicht aber auf die Aufteilung der nationalen Steuerhoheit Anwendung.

    Der Gerichtshof hat dies wiederholt festgestellt, insbesondere in den Urteilen Gilly und D.(41).

    39 - Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-336/96 (Gilly, Slg. 1998, I-2793).

    41 - Urteil Gilly (zitiert oben in Fußnote 39) und Urteil vom 5. Juli 2005 in der Rechtssache C-376/03 (D., Slg. 2005, I-5821).

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    b) müssen alle oder einige der in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame) festgelegten Voraussetzungen erfüllt sein, oder.

    Welche zweckdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof in den vorliegenden Fällen gegebenenfalls zu den Umständen für angebracht, die das nationale Gericht bei der Beurteilung berücksichtigen muss, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß im Sinne des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame) vorliegt, vor allem, ob der Verstoß in Anbetracht der Rechtsprechung zur Auslegung der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften entschuldbar war?.

    Kann grundsätzlich ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (im Sinne des Urteils in den verbundenen Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame) zwischen einem Verstoß gegen die Artikel 43 EG, 49 EG und 56 EG und Verlusten der in Frage 5 Buchstaben a bis h genannten Kategorien bestehen, die sich nach Ansicht der Klägerinnen aus diesem Verstoß ergeben? Falls ja, welche zweckdienlichen Hinweise hält der Gerichtshof gegebenenfalls zu den Umständen für angebracht, die das nationale Gericht bei der Feststellung berücksichtigen muss, ob ein derartiger unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht?.

    87 - Urteil vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93 (Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029).

  • EuGH, 06.06.2000 - C-35/98

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Klare Beispiele hierfür sind die Urteile Verkooijen und Manninen, in denen der Gerichtshof das Diskriminierungsverbot für Niederlassungsstaaten im Wesentlichen bestätigte, indem er das Vorbringen der niederländischen und der finnischen Regierung, dass zwischen dem Steuervorteil (Befreiung bzw. Gutschrift) und der entrichteten Steuer (die, da es sich um ausländische Einkünfte handelte, in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt worden war) kein hinreichender Zusammenhang bestehe, zurückwies(78).

    72 - Urteil vom 6. Juni 2000 in der Rechtssache C-35/98 (Verkooijen, Slg. 2000, I-4071, Randnr. 58).

    78 - Urteile Verkooijen (zitiert oben in Fußnote 72) und Manninen (zitiert oben in Fußnote 74) .

  • EuGH, 13.04.2000 - C-251/98

    Baars

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    19 - Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-251/98 (Baars, Slg. 2000, I-2787, Randnr. 22).

    25 - Schlussanträge zum Urteil Baars (zitiert oben in Fußnote 19, Nr. 26).

    73 - Urteile Baars (zitiert oben in Fußnote 19) und vom 18. September 2003 in der Rechtssache C-168/01 (Bosal, Slg. 2003, I-9409).

  • EuGH, 12.05.1998 - C-367/96

    Kefalas u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    Vgl. auch Urteile vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-367/96 (Kefalas, Slg. 1998, I-2843) und vom 14. Dezember 2000 in der Rechtssache C-110/99 (Emsland-Stärke, Slg. 2000, I-11569).

    56 - Dies ist zu unterscheiden von Fällen wie dem, der dem Urteil Kefalas (zitiert oben in Fußnote 50, Randnrn. 26 ff.) zugrunde liegt, wo der Gerichtshof entschied, dass die Anwendung einer Missbrauchsvermutung, weil der Steuerpflichtige eine bestimmte Handlung nicht vorgenommen habe, gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße (in jenem Fall die Ausübung eines Bezugsrechts nach Artikel 92 Absatz 1 der Zweiten Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten [ABl. 1977, L 26, S. 1]).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.06.2006 - C-524/04
    50 - Urteile vom 12. Juli 1997 in der Rechtssache C-28/95 (Leur-Bloem, Slg. 1997, I-4161) und vom 21. Februar 2006 in der Rechtssache C-255/02 (Halifax, Slg. 2006, I-0000).
  • EuGH, 14.11.1995 - C-484/93

    Svensson und Gustavsson / Ministre du Logement und de l'Urbanisme

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2006 - C-196/04

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS P. LÉGER IST DIE REGELUNG DES VEREINIGTEN

  • EuGH, 26.10.1999 - C-294/97

    Eurowings Luftverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Auslegung der Artikel 43 EG und 56

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-513/04

    Kerckhaert und Morres - Auslegung von Artikel 56 Absatz 1 EG - Beschränkung, die

  • EuGH, 21.11.2002 - C-436/00

    X und Y

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2006 - C-170/05

    Denkavit Internationaal und Denkavit France - Steuerrecht - Steuer auf

  • EuGH, 24.11.1993 - C-267/91

    Strafverfahren gegen Keck und Mithouard

  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2006 - C-374/04

    Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation - Auslegung der Artikel 43

  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke

  • EuGH, 28.01.1992 - C-300/90

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

  • EuGH, 29.04.1999 - C-311/97

    Royal Bank of Scotland

  • EuGH, 05.07.2005 - C-376/03

    D. - Steuerrecht - Vermögensteuer - Anspruch auf einen Freibetrag -

  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Nach der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Cadbury Schweppes ist ein unzulässiger Missbrauch dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.06.2016 - 1 K 1472/13

    EuGH-Vorlage: Unionsrechtswidrige Hinzurechnung unentgeltlicher

    In der Literatur wird deshalb darauf hingewiesen, dass z.B. die Gewährung eines zinslosen Darlehens an eine Tochtergesellschaft, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinde, beachtliche wirtschaftliche Gründe haben könne (vgl. Scheipers/Linn, IStR 2010, 469, 473; Glahe, IStR 2010, 870, 875; ähnlich bereits Generalanwalt Geelhoed, Schlussanträge vom 29. Juni 2006, Thin Cap, C-524/04, Slg 2007, I-2107-2212, Rz. 67, 1.
  • FG Köln, 08.07.2016 - 2 K 2995/12

    Zweifel an der Vereinbarkeit des § 50d Abs. 3 EStG mit EU-Recht

    Ein unzulässiger Missbrauch ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).
  • FG Köln, 31.08.2016 - 2 K 721/13

    Weitere EuGH-Vorlage zu § 50d Abs. 3 EStG

    Ein unzulässiger Missbrauch ist nach dieser Rechtsprechung vielmehr dann gegeben, wenn rein künstliche Gestaltungen vorliegen, die dazu bestimmt sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Staates zu entgehen (vgl. EuGH-Urteil vom 12. September 2006, Rs. C-196/04 - Cadbury-Schweppes , Slg 2006, I-7995 Rn. 63; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Juni 2006, C-524/04 - Test Claimants , Rn. 63).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2006 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Unterschiedliche Behandlung

    Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Alber vom 14. Oktober 1999, Baars (C-251/98, Slg. 2000, I-2787, Nrn. 12 ff. m.w.N.) und Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed vom 29. Juni 2006, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation (C-524/04, Slg. 2006, I-0000, Nr. 35).
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