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   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,19138)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,19138)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2003 - C-212/01 (https://dejure.org/2003,19138)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unterpertinger

  • EU-Kommission PDF

    Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung ärztlicher und arztähnlicher Berufe erbracht werden - Ärztliches Gutachten

  • EU-Kommission

    Margarunde Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

    Abgaben , Mehrwertsteuer

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-307/01

    'd''Ambrumenil und Dispute Resolution Services'

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    SCHLUSSANTRÄGE DER FRAU GENERALANWALT CHRISTINE STIX-HACKL vom 30. Januar 2003 (1) Verbundene Rechtssachen C-212/01 Margarete Unterpertinger gegen Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck [Österreich]) und C-307/01 Dr. Peter d'Ambrumenil gegen Commissioners of Customs and Excise (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre [Vereinigtes Königreich]) "Mehrwertsteuer - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG - Steuerbefreiung - Begriff der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin - Fehlender therapeutischer Zweck der Behandlung - Ärztliche Leistungen mit gutachterlichem Charakter" I - Einleitung.

    In der Rechtssache C-307/01 geht es um eine Reihe von ärztlichen Tätigkeiten, die im Auftrag von Arbeitgebern oder Versicherern erbracht werden oder die die Erstellung medizinischer Bescheinigungen und Gutachten zum Gegenstand haben, mit denen die gesundheitliche Eignung oder das Vorliegen von Voraussetzungen für bestimmte Rechtsansprüche festgestellt werden sollen.

    Diese Bestimmung lautet auszugsweise: "Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei: ... 19. Die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Dentist, Psychotherapeut, Hebamme sowie als freiberuflich Tätiger im Sinne des § 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 i. d. F. BGBl. Nr. 872/1992 und des § 7 Abs. 3 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1992; steuerfrei sind auch die sonstigen Leistungen von Gemeinschaften, deren Mitglieder Angehörige der oben bezeichneten Berufe sind, gegenüber ihren Mitgliedern, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der nach dieser Bestimmung steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit die Gemeinschaften von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteiles an den gemeinsamen Kosten fordern; ..." 2. In der Rechtssache C-307/01.

    Das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hat daher mit Beschluss vom 9. Mai 2001 dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung gemäß Artikel 234 EG vorgelegt: 1) Ist Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage - dahin auszulegen, dass die dort normierte Umsatzsteuerbefreiung nicht Umsätze aus der Tätigkeit eines Arztes betrifft, die in der Feststellung der Invalidität oder Nichtinvalidität eines Pensionswerbers besteht? 2) Ist die Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, C-384/98, vom 14.9.2000 dahin auszulegen, dass ärztliche Befundungen und darauf basierende gutachterliche Schlüsse zur Feststellung bzw. Nichtfeststellung von Invalidität oder Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit nicht in den Anwendungsbereich der unter Punkt 1) genannten Bestimmung fallen, sei der als Sachverständige tätige Arzt von einem Gericht oder einer Pensionsversicherungsanstalt beauftragt oder nicht? B - In der Rechtssache C-307/01.

    B - In der Rechtssache C-307/01.

    Was somit den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung betrifft, so müssen, wie die Rechtsmittelführer des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-307/01 zu Recht festgestellt haben, nach dem Wortlaut des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muss sich um eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin handeln und diese muss von einer Person erbracht werden, die die erforderlichen Befähigungsnachweise für einen ärztlichen oder arztähnlichen Beruf besitzt(20).

    Für die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie für das Vorlagegericht in der Rechtssache C-307/01(22) ist anscheinend entscheidend, dass die Vaterschaftsfeststellung in der Rechtssache D. anders als die vorliegend streitigen Tätigkeiten nichts mit der Feststellung der Gesundheit einer Person zu tun habe.

    Die in den Vorlagefragen der Rechtssachen C-212/01 und C-307/01 angeführten Tätigkeiten sind also darauf hin zu untersuchen, ob ihr Zweck oder ihr Charakter in einer Begutachtung oder Sachverständigenleistung besteht oder aber in einer ärztlichen Behandlung, die der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit dient.

    Bevor ich mich nun vor diesem Hintergrund den in den Vorlagefragen der Rechtssachen C-212/01 und C-307/01 beschriebenen Tätigkeiten im Einzelnen zuwende, möchte ich noch anmerken, dass ich, wie die Kommission, hinsichtlich des Vorsteuerabzugs aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von ärztlichen Leistungen keine größeren Schwierigkeiten sehe, als dies sonst der Fall ist, wenn Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für steuerpflichtige als auch für nicht steuerpflichtige Umsätze verwendet werden.

    Diese ärztliche Leistung dient somit hier keinem therapeutischen Ziel und fällt daher nicht unter die Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c. C - Zur Rechtssache C-307/01 1. Zu den Buchstaben a und b der Vorlagefrage.

    B - In der Rechtssache C-307/01 1. Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie ist dahin auszulegen, dass - ärztliche Untersuchungen von Personen und - Blutentnahmen oder Entnahmen anderer Körperproben zwecks Untersuchung auf Viren, Infektionen oder andere Krankheiten, die für oder im Auftrag eines Arbeitgebers oder Versicherungsunternehmens durchgeführt werden, nicht von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn sie nicht einem therapeutischen Ziel wie der medizinischen Betreuung der Personen durch Vorbeugung, Diagnose oder Therapie, sondern anderen Zwecken wie der gutachterlichen Erhebung von gesundheitsbezogenen Informationen für Arbeitgeber oder Versicherungsunternehmen dienen.

  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    8: - Die Regierung des Vereinigten Königreichs stützt die Übertragbarkeit auf das Urteil vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C-349/96 (Card Protection Plan, Slg. 1999, I-973, Randnr. 18).

    16: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 18.17: - Vgl. u. a. die Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 45) sowie vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97 (Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18).

    34: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 29.35: - Vgl. dazu u. a. auch meine Schlussanträge vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-16/00 (Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, insbesondere Nr. 6).

    36: - Vgl. dazu das Urteil Card Protection Plan (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 30. .

  • EuGH, 23.02.1988 - 353/85

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    Ebenso sei das Bestehen oder der Grad einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem, auf die sich der Gerichtshof in der Rechtssache 353/85(15) bezogen habe, als Abgrenzungskriterium ungeeignet und auch nicht als solches zu verstehen.

    Die Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache 353/85(32), wonach es sich bei den Heilbehandlungen im Sinne des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c um "Leistungen handelt, die außerhalb von Krankenanstalten im Rahmen einer auf Vertrauen gegründeten Beziehung zwischen Patient und Behandelndem erbracht werden, wobei diese Beziehung normalerweise in dessen Praxisräumen zum Tragen kommt", beschreibt eher einen Umstand, der ärztliche Behandlungen, und zwar außerhalb von Krankenhäusern (Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b der Sechsten Richtlinie)(33), im Allgemeinen kennzeichnet.

    9: - Zitiert in Fußnote 7.10: - Urteil D. (zitiert in Fußnote 2), Randnr. 18.11: - Urteil zitiert in Fußnote 2.12: - Urteil vom 23. Februar 1988 in der Rechtssache 353/85 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1988, 817).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2002 - C-45/01

    Dornier

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    38 und 39.27: - Urteil Kommission/Frankreich (zitiert in Fußnote 7), Randnr. 23.28: - Vgl. das Urteil Kügler (zitiert in Fußnote 20), Randnr. 36. Siehe dazu auch meine Schlussanträge vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-45/01 (Christoph-Dornier-Stiftung, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 45 und 46).

    33: - Siehe dazu auch meine Schlussanträge vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-45/01 (zitiert in Fußnote 28, Nrn. 45 und 46).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-16/00

    Cibo Participations

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    34: - Vgl. das Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 29.35: - Vgl. dazu u. a. auch meine Schlussanträge vom 6. März 2001 in der Rechtssache C-16/00 (Cibo Participations, Slg. 2001, I-6663, insbesondere Nr. 6).
  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    14: - Urteil vom 15. Juni 1989 in der Rechtssache 348/87 (Stichting Uitvoering, Slg. 1989, 1737, Randnr. 13).
  • EuGH, 26.03.1987 - 235/85

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    18: - Vgl. z. B. die Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21); Stichting Uitvoering (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 11, sowie vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18).
  • EuGH, 12.11.1998 - C-149/97

    Institute of the Motor Industry

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    16: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 18.17: - Vgl. u. a. die Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 45) sowie vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97 (Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18).
  • EuGH, 20.06.2002 - C-287/00

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    16: - Urteil in der Rechtssache C-349/96 (zitiert in Fußnote 8), Randnr. 18.17: - Vgl. u. a. die Urteile vom 20. Juni 2002 in der Rechtssache C-287/00 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-5811, Randnr. 45) sowie vom 12. November 1998 in der Rechtssache C-149/97 (Institute of the Motor Industry, Slg. 1998, I-7053, Randnr. 18).
  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2003 - C-212/01
    18: - Vgl. z. B. die Urteile vom 5. Juni 1997 in der Rechtssache C-2/95 (SDC, Slg. 1997, I-3017, Randnr. 21); Stichting Uitvoering (zitiert in Fußnote 14), Randnr. 11, sowie vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85 (Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 18).
  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

  • EuGH, 14.09.2000 - C-384/98

    Mehrwertsteuerbefreiung der ärztlichen Sachverständigenleistungen

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