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   Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12 P   

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https://dejure.org/2014,654
Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12 P (https://dejure.org/2014,654)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.01.2014 - C-382/12 P (https://dejure.org/2014,654)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - C-382/12 P (https://dejure.org/2014,654)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MasterCard u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten - Multilaterale Standard-Interbankenentgelte - Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen - Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung - Begriff "Nebenabrede" - Objektive Notwendigkeit ...

  • EU-Kommission

    MasterCard u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - Zahlungssystem mit Debit-, Charge- und Kreditkarten - Multilaterale Standard-Interbankenentgelte - Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen - Bewirkung einer Wettbewerbsbeschränkung - Begriff Nebenabrede“ - Objektive ...

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem Kreditkartenmarkt im Rahmen von Unternehmensbeschlüssen zu multilateralen Interbankenentgelten; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel von Kreditkartenunternehmen und Banken gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zum ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsverstöße auf dem Kreditkartenmarkt im Rahmen von Unternehmensbeschlüssen zu multilateralen Interbankenentgelten; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel von Kreditkartenunternehmen und Banken gegen die Abweisung der Nichtigkeitsklage zum ...

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (70)

  • EuGH, 11.07.1985 - 42/84

    Remia / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
    75 - So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil vom 11. Juli 1985, Remia u. a./Kommission (42/84, Slg. 1985, 2545, Rn. 19 und 20), entschieden, dass die im Rahmen eines Kaufvertrags über ein Unternehmen vereinbarten Wettbewerbsverbote, soweit sie grundsätzlich die Gewähr dafür bieten, "dass eine effektive Unternehmensübertragung möglich ist[,] zu einer Vermehrung der auf dem betreffenden Markt tätigen Unternehmen und damit zu einer Verstärkung des Wettbewerbs bei[tragen]"; jedoch müssen "[sie] für die Übertragung des veräußerten Unternehmens erforderlich und in ihrer Geltungsdauer und ihrem Anwendungsbereich strikt auf diesen Zweck beschränkt sein".

    80 - Vgl. die Urteile Remia u. a./Kommission (Rn. 20) und M6 u. a./Kommission (Rn. 113).

    81 - Vgl. Urteil Remia u. a./Kommission (Rn. 18 und 19).

    85 - So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil Remia u. a./Kommission das Vorgehen der Kommission bestätigt, die von einer Dauer des Wettbewerbsverbots in dem in Rede stehenden Unternehmenskaufvertrag von vier statt zehn Jahren, die die Parteien vereinbart hatten, ausging, wobei dieses Vorgehen auf "der Überzeugung" beruhte, die sie nach der Prüfung aller Umstände des Falles erlangt hatte, "dass sich nur eine Geltungsdauer von vier Jahren objektiv rechtfertigen lasse", um dem Käufer zu erlauben, sein neues Warenzeichen einzuführen, den Kundenstamm zu konsolidieren und ein erneutes Eindringen des Verkäufers in den Markt zu verhindern (Rn. 30).

    97 - Diese Rechtsprechung, die zunächst auf den Bereich der Anwendung von Art. 81 Abs. 3 EG beschränkt war, wurde sodann ab dem Urteil Remia u. a./Kommission (Rn. 34) auf die Anwendung von Abs. 1 dieser Bestimmung ausgedehnt, vgl. u. a. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P, C-219/00 P, Slg. 2004, I-123, Rn. 279).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
    So hat der Gerichtshof in den Urteilen KME Germany u. a./Kommission und Chalkor/Kommission ausgeführt, "dass, auch wenn der Kommission in Bereichen, in denen komplexe wirtschaftliche Beurteilungen erforderlich sind, in Wirtschaftsfragen ein Beurteilungsspielraum zusteht, dies nicht bedeutet, dass der Unionsrichter eine Kontrolle der Auslegung von Wirtschaftsdaten durch die Kommission unterlassen muss.

    Was die Frage betrifft, ob der oben beschriebene Umfang der von den Unionsgerichten ausgeübten gerichtlichen Kontrolle mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren vereinbar ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Urteilen KME Germany u. a./Kommission und Chalkor/Kommission festgestellt hat, dass "[e]s ... nicht ersichtlich [ist], dass die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, ergänzt um die in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehene Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung hinsichtlich der Höhe der Geldbuße, gegen den in Art. 47 der Grundrechtecharta verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt"(103).

    100 - Urteile KME Germany u. a./Kommission (C-389/10 P, Rn. 129) und Chalkor/Kommission (Rn. 62).

    103 - Urteile Chalkor/Kommission (Rn. 67), KME Germany u. a./Kommission (C-389/10, Rn. 133), und Otis u. a. (Rn. 59 bis 63).

    111 - Vgl. die Urteile KME Germany u. a./Kommission (C-389/10) und Chalkor/Kommission, Rn. 136 bzw. 82.

  • EuGH, 23.11.2006 - C-238/05

    ASNEF-EQUIFAX und Administración del Estado - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
    25 - Vgl. Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C-49/92 P, Slg. 1999, I-4125, Rn. 131), vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Rn. 31 und 32), und vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, Slg. 2009, I-4529, Rn. 23); vgl. auch Urteil des Gerichts vom 16. Juni 2011, FMC Foret/Kommission (T-191/06, Slg. 2011, II-2959, Rn. 102).

    127 - Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zur Feststellung des Gerichtshofs im Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, nach der für eine Erfüllung des Tatbestandsmerkmals, dass der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt wird, "die Auswirkung auf die Verbraucher auf den relevanten Märkten insgesamt günstig sein [muss]" (vgl. Rn. 70 und 72).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2019 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Kartelle - "Bezweckte"

    30 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwalt Mengozzi in der Rechtssache MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:42, Nr. 52).
  • EuG, 30.03.2022 - T-340/17

    Japan Airlines / Kommission

    Der wettbewerbsrechtliche Verbraucherbegriff bezieht sich nicht nur auf Endverbraucher, sondern auf sämtliche - unmittelbaren oder mittelbaren - Nutzer der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des streitigen Verhaltens gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:42, Nr. 156).
  • EuG, 30.03.2022 - T-324/17

    SAS Cargo Group u.a. / Kommission

    Der wettbewerbsrechtliche Verbraucherbegriff bezieht sich nicht nur auf Endverbraucher, sondern auf sämtliche - unmittelbaren oder mittelbaren - Nutzer der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des streitigen Verhaltens gewesen sind (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:42, Nr. 156).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art.

    13 Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 38 bis 41 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in derselben Rechtssache MasterCard u. a./Kommission (C-382/12 P, EU:C:2014:42, Nr. 19).
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