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   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2019 - C-128/18 (https://dejure.org/2019,10638)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dorobantu

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 3 - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - ...

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Auslieferung nach Rumänien: Wie klein darf eine Gefängniszelle sein?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 15.11.2017 - C-496/16

    Aranyosi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    In Anwendung der vom Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze prüfte es die von den rumänischen Behörden übermittelten Informationen über die Bedingungen, unter denen Herr Dorobantu im Anschluss an seine Übergabe inhaftiert würde.

    Die zweite Bemerkung betrifft die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat.

    Im Urteil Aranyosi und Caldararu hat der Gerichtshof erstmals eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unter Mitgliedstaaten anerkannt, indem er von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat zu prüfen, falls der Betroffene aufgrund von Mängeln des Strafvollzugssystems dieses Staates einer echten Gefahr ausgesetzt sein könnte, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erleiden.

    Im Anschluss an das Urteil Aranyosi und Caldararu befasste das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Deutschland) den Gerichtshof mit zwei neuen Vorabentscheidungsersuchen.

    Das zweite Ersuchen, das am 27. März 2018 im Rahmen der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen ML eingereicht wurde, ermöglichte es dem Gerichtshof, in seinem Urteil Generalstaatsanwaltschaft die Bedeutung und Tragweite der von ihm im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelten Grundsätze zu präzisieren(22), insbesondere im Kontext der individuellen und gründlichen Beurteilung der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung.

    Wie bereits erwähnt, ermöglichen die Regeln und Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Aranyosi und Caldararu entwickelt und sodann im Urteil Generalstaatsanwaltschaft aufgegriffen hat, die Beantwortung dieser Fragestellungen.

    Dieser Grundsatz wurde zunächst implizit im Urteil Aranyosi und Caldararu aufgestellt, als der Gerichtshof von der vollstreckenden Justizbehörde verlangte, das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung "konkret und genau"(25) zu prüfen.

    Der Gerichtshof ist also dem Ansatz gefolgt, für den er sich bereits im Urteil Aranyosi und Caldararu entschieden hatte.

    Der Gerichtshof hat dies im Urteil Aranyosi und Caldararu ausdrücklich hervorgehoben, indem er ausgeführt hat, dass die EMRK ein absolutes Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung vorsieht, das unabhängig vom Verhalten des Betroffenen gilt, und zwar unter allen Umständen, auch bei der Bekämpfung des Terrorismus und des organisierten Verbrechens(58).

    Wie sich aus der mit dem Urteil Aranyosi und Caldararu begründeten Rechtsprechung ergibt, stellt diese Prüfung wesensgemäß eine Ausnahme von den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung dar und kann nur die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat betreffen - seien es die in diesem Staat allgemein vorherrschenden Bedingungen oder die konkreten Bedingungen, unter denen der Betroffene dort inhaftiert werden soll -, unter Ausschluss jeder anderen Erwägung zu den Grundsätzen, auf denen der europäische Strafrechtsraum beruht.

    3 C-404/15 und C-659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Caldararu, EU:C:2016:198.

    16 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

    17 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 85).

    18 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 89).

    19 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    20 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 98 und 104).

    21 Die Rechtssache "Aranyosi II" ist somit gegenstandslos geworden, wie der Gerichtshof im Beschluss vom 15. November 2017, Aranyosi (C-496/16, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:866), festgestellt hat.

    22 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Caldararu sowie Generalstaatsanwaltschaft.

    25 Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 92).

    38 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 90).

    58 Vgl. Urteil Aranyosi und Caldararu (Rn. 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    4 C-220/18 PPU, im Folgenden: Urteil Generalstaatsanwaltschaft, EU:C:2018:589.

    32 Schlussanträge in der Rechtssache ML (Haftbedingungen in Ungarn) (C-220/18 PPU, EU:C:2018:547, Nrn. 62 und 76).

    35 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 64).

    57 C-220/18 PPU, EU:C:2018:547 (Nr. 57).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-216/18

    Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    22 Im Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586), stellte der Gerichtshof in Bezug auf die echte Gefahr einer Verletzung des in Art. 47 Abs. 2 der Charta niedergelegten Grundrechts auf ein faires Verfahren aufgrund von systemischen oder allgemeinen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz im Ausstellungsmitgliedstaat beeinträchtigen, dieselben Grundsätze auf und folgte demselben Gedankengang wie in den Urteilen Aranyosi und Caldararu sowie Generalstaatsanwaltschaft.

    Vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C-216/18 PPU, EU:C:2018:586, Rn. 62 bis 67), in dem sich der Gerichtshof insbesondere auf das Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117), gestützt hat, um den Gehalt von Art. 47 der Charta zu bestimmen, der das Recht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht garantiert.

  • EGMR, 02.02.2010 - 36110/03

    MARIANA MARINESCU c. ROUMANIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    52 Vgl. hierzu EGMR, 2. Februar 2010, Marina Marinescu/Rumänien (CE:ECHR:2010:0202JUD003611003, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. Januar 2012, Ananyev u. a./Russland (CE:ECHR:2012:0110JUD004252507, § 148).
  • EGMR, 10.01.2012 - 42525/07

    ANANYEV AND OTHERS v. RUSSIA

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    52 Vgl. hierzu EGMR, 2. Februar 2010, Marina Marinescu/Rumänien (CE:ECHR:2010:0202JUD003611003, § 66 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie EGMR, 10. Januar 2012, Ananyev u. a./Russland (CE:ECHR:2012:0110JUD004252507, § 148).
  • EuGH, 29.01.2013 - C-396/11

    Radu - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    10 Vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).
  • EuGH, 26.02.2013 - C-399/11

    Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    10 Vgl. Urteile vom 29. Januar 2013, Radu (C-396/11, EU:C:2013:39, Rn. 34), und vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 37).
  • EuGH, 30.05.2013 - C-168/13

    Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    11 Vgl. Urteil vom 30. Mai 2013, F (C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 57 und 58).
  • EGMR, 08.01.2013 - 43517/09

    TORREGGIANI ET AUTRES c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    37 CE:ECHR:2013:0108JUD004351709, § 65.
  • EGMR, 28.09.2015 - 23380/09

    BOUYID v. BELGIUM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-128/18
    Der Gerichtshof hat sich insoweit auf das Urteil des EGMR vom 28. September 2015, Bouyid/Belgien (CE:ECHR:2015:0928JUD002338009, § 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), bezogen.
  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 21.12.2016 - C-203/15

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste

  • EGMR, 20.10.2016 - 7334/13

    MURSIC c. CROATIE

  • EuGH, 27.02.2018 - C-64/16

    Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas

  • EuGH, 25.07.2018 - C-220/18

    Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der

  • RG, 04.03.1916 - V 404/15

    Unfähigkeit zur Mitwirkung als Urkundsperson

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