Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,78076
Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06 P (https://dejure.org/2009,78076)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.06.2009 - C-519/06 P (https://dejure.org/2009,78076)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2009 - C-519/06 P (https://dejure.org/2009,78076)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,78076) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Aseprofar / GlaxoSmithKline

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Beschränkung des Parallelhandels mit Medikamenten - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte Wettbewerbsbeschränkung - Nationale Preisregelungen - Austausch der Begründung - Art. 81 Abs. 3 EG - Beitrag zur Förderung des technischen Fortschritts - Nachweis - ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (53)

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06
    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P greift einerseits GSK das angefochtene Urteil an, soweit dieses die Feststellung der Kommission bestätigt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen.

    Andererseits greifen die Kommission (unterstützt durch die Republik Polen als Streithelferin), die Asociación de exportadores españoles de productos farmacéuticos (im Folgenden: Aseprofar) und die European Association of Euro Pharmaceutical Companies (im Folgenden EAEPC) das angefochtene Urteil mit ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Kommission und Aseprofar mit ihren Anschlussrechtsmitteln in der Rechtssache C-501/06 P an, soweit darin die Entscheidung der Kommission über die Zurückweisung des Antrags von GSK auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG aufgehoben worden ist.

    Rechtssache C-501/06 P (das Rechtsmittel von GSK).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-501/06 P registriert.

    Rechtssache C-515/06 P (das Rechtsmittel von EAEPC).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-515/06 P registriert.

    Rechtssache C-519/06 P (das Rechtsmittel von Aseprofar).

    Diese Rechtssache wurde unter der Nummer C-519/06 P registriert.

    Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 sind die Rechtssachen C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Die Zulässigkeitsrügen richten sich erstens gegen das Vorbringen der Kommission und von Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P, mit dem die Kommission und Aseprofar Rechtsfehler in der Begründung des Gerichts hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung rügen (A).

    Zweitens beantragt GSK in der Rechtssachen C-501/06 P, einen Teil der Anträge und des Vorbringens der Kommission als unzulässig zurückzuweisen, mit denen die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK reagiert hat (B).

    A - Zur Zulässigkeit des Vorbringens der Kommission und von Aseprofar hinsichtlich der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung in ihren Rechtsmitteln (C-513/06 P und C-519/06 P).

    Soweit die Kommission und Aseprofar in ihren Rechtsmitteln in den Rechtssachen C-513/06 P bzw. C-519/06 P die Aufhebung des Punktes 1 des Tenors des angefochtenen Urteils beantragen, sind diese Anträge zulässig.

    In den Rechtsmitteln der Kommission und von Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P und C-519/06 P können somit die gegen den Teil der Begründung zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB gerichteten Gründe nicht als eigenständige Rechtsmittelgründe gegen diesen Teil des Urteils berücksichtigt werden.

    B - Zur Zulässigkeit des als "Anschlussrechtsmittel" benannten Vorbringens der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P in Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK.

    In der Rechtssache C-501/06 P hat die Kommission auf das Rechtsmittel von GSK wie folgt reagiert:.

    d) Zur Inhaltsgleichheit des Vorbringens der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P.

    Schließlich ist auch die Rüge von GSK zurückzuweisen, dass das inhaltsgleiche Vorbringen der Kommission in ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrer Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P verfahrensmissbräuchlich sei.

    Drittens kann der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ein Interesse an der Berücksichtigung ihres Vorbringens aus den vorgenannten Gründen(17) nicht abgesprochen werden.

    Wie oben dargestellt(18), hat die Kommission in der Rechtssache C-501/06 P als Reaktion auf das Rechtsmittel von GSK weitere Gründe vorgebracht, warum das Gericht in seiner Begründung zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung nach Art. 81 Abs. 1 EG Rechtsfehler gemacht hat, und diese ebenfalls als "Anschlussrechtsmittel" bezeichnet.

    Das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P ist zulässig.

    Erstens ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtssachen C-501/06 P und C-513/06 P trotz ihrer Verbindung nicht ihren Charakter als eigenständige Verfahren verloren haben.

    Soweit GSK auch einen Verfahrensmissbrauch darin sieht, dass das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P weitgehend inhaltsgleich sind, ist schließlich auch diese Zulässigkeitsrüge zurückzuweisen.

    Dagegen kann das Vorbringen der Kommission hinsichtlich der Begründung des Gerichts zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck und zur wettbewerbsbeschränkenden Wirkung der AGB im Rahmen der Prüfung des Rechtsmittels von GSK in der Rechtssache C-501/06 P in vollem Umfang berücksichtigt werden.

    Schließlich führt die Einlegung des Rechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P nicht zur Unzulässigkeit des Anschlussrechtsmittels der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    V - Zum Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P.

    Das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P ist im Wesentlichen gegen Punkt 2 des Tenors des angefochtenen Urteils gerichtet.

    Sie begehren somit im Verfahren C-501/06 P die Abweisung des Rechtsmittels von GSK unter Austausch der Begründung des Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB.(25) Zweitens möchte ich auf die Struktur von Art. 81 Abs. 1 EG hinweisen, nach der zunächst geprüft wird, ob eine Vereinbarung einen wettbewerbsbeschränkenden Zweck hat, und nur, wenn dies nicht angenommen werden kann, die wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vereinbarung geprüft werden müssen.(26).

    Aus den vorgenannten Gründen schlage ich vor, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch der Begründung des angefochtenen Urteils zum wettbewerbsbeschränkenden Zweck der AGB zurückzuweisen.

    B - Das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-501/06 P.

    In ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-513/06 P und in ihrem Anschlussrechtsmittel in der Rechtssache C-501/06 P wendet sich die Kommission zum einen mit fünf Rechtsmittelgründen gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), zum anderen mit einem Rechtsmittelgrund gegen die Begründung des Gerichts hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2).

    Im Ergebnis sind das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel der Kommission in den Rechtssachen C-513/06 P und C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    C - Das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P.

    EAEPC stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-515/06 P auf drei Rechtsmittelgründe.

    Im Ergebnis ist somit das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    D - Das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P.

    Aseprofar stützt ihr Rechtsmittel in der Rechtssache C-519/06 P auf zwei Rechtsmittelgründe, von denen der erste gegen die Begründung des Gerichts zur ersten Voraussetzung von Art. 81 Abs. 3 EG (1), der zweite gegen die Begründung des Gerichts zu den weiteren Bedingungen von Art. 81 Abs. 3 EG (2) gerichtet ist.

    Ich schlage somit vor, das Rechtsmittel der Kommission in der Rechtssache C-513/06 P, das Rechtsmittel von EAEPC in der Rechtssache C-515/06 P, das Rechtsmittel von Aseprofar in der Rechtssache C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P vollumfänglich zurückzuweisen.

    Die Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil sind somit zurückzuweisen, das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P allerdings unter Austausch der Begründung zum wettbewerbswidrigen Zweck der AGB, die Rechtsmittel der Kommission, von EAEPC und Aseprofar in den Rechtssachen C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P sowie die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar in der Rechtssache C-501/06 P unter Austausch des Teils der Begründung, in der das Gericht den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verfälscht hat.

    in der Rechtssache C-501/06 P das Rechtsmittel von GSK und die Anschlussrechtsmittel der Kommission und von Aseprofar zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-515/06 P das Rechtsmittel von EAEPC zurückzuweisen;.

    in der Rechtssache C-519/06 P das Rechtsmittel von Aseprofar zurückzuweisen.

    24 - In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Aseprofar in der Antwort auf das Rechtsmittel von GSK in der Rechtssache C-501/06 P auf ihre Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift in der Rechtssache C-519/06 P verwiesen hat.

  • EuG, 27.09.2006 - T-168/01

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG TEILWEISE FÜR NICHTIG, MIT DER GLAXO

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06
    Auf die Klage von GSK hat das Gericht mit Urteil vom 27. September 2006 in der Rechtssache T-168/01(5) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) die angefochtene Entscheidung zwar insofern bestätigt, als die Kommission festgestellt hat, dass die AGB gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstießen, sie aber insofern aufgehoben, als die Kommission den Antrag auf Freistellung der AGB nach Art. 81 Abs. 3 EG zurückgewiesen hat.

    - GSK zur Tragung der Kosten der Kommission aus dem Verfahren in der Rechtssache T-168/01 und dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu verurteilen.

    5 - Urteil des Gerichts vom 27. September 2006, GlaxoSmithKline Services/Kommission (T-168/01, Slg. 2006, II-2969).

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2009 - C-519/06
    105 - Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 143).

    124 - Siehe Urteil des Gerichts vom 23. Oktober 2003, Van den Bergh Foods/Kommission (T-65/98, Slg. 2003, II-4653, Randnr. 143), in dem die Kommission sich auf eine Marktanalyse gestützt hatte.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht