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   Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05   

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Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05 (https://dejure.org/2006,19398)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.11.2006 - C-432/05 (https://dejure.org/2006,19398)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. November 2006 - C-432/05 (https://dejure.org/2006,19398)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Unibet

    Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz der Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht - Nationale Vorschriften, die keinen eigenständigen Antrag auf Nichtigerklärung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtsnormen vorsehen - Recht auf vorläufigen Rechtsschutz

  • EU-Kommission PDF

    Unibet

    Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz der Rechte aus dem Gemeinschaftsrecht - Nationale Vorschriften, die keinen eigenständigen Antrag auf Nichtigerklärung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Rechtsnormen vorsehen - Recht auf vorläufigen Rechtsschutz

  • EU-Kommission

    Unibet

    Grundsätze, Ziele und Aufgaben der Verträge , Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (32)

  • EuGH, 13.11.1990 - C-106/89

    Marleasing / Comercial Internacional de Alimentación

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05
    Unibet bezieht sich auf das Urteil Marleasing(33), um dieses Vorbringen zu untermauern.

    9 - Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-106/89 (Marleasing, Slg. 1990, I-4135).

    Das Urteil Marleasing betraf zwar die Verpflichtung zur Auslegung nationaler Rechtsvorschriften im Licht einer Richtlinie, doch hat der Gerichtshof denselben Grundsatz in Bezug auf Vertragsbestimmungen angewandt: vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86 (Murphy, Slg. 1988, 673).

  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05
    Im Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92 (Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325) hat es der Gerichtshof abgelehnt, die unmittelbare Wirkung von Richtlinien auf "horizontale" Beziehungen auszudehnen; stattdessen hat er ausgeführt, dass ein wirksamer Schutz durch den Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung unter zusätzlicher Absicherung durch die Verfügbarkeit eines Schadensersatzanspruchs gewährleistet werden könne (vgl. Randnr. 27).

    Jedenfalls findet diese Einschränkung Ausdruck im Tenor mehrerer späterer Urteile: vgl. Urteile Faccini Dori (zitiert in Fußnote 27), vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C-240/98 bis C-244/98 (Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I-4941) und vom 5. Oktober 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01 (Pfeiffer u. a., Slg. 2004, I-8835).

  • EuGH, 04.02.1988 - 157/86

    Murphy / An Bord Telecom Eireann

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-432/05
    Die genannte Verpflichtung gilt, wie der Gerichtshof im Urteil Murphy(36) ausgeführt hat, für das nationale Gericht "unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihm das nationale Recht einräumt".

    Das Urteil Marleasing betraf zwar die Verpflichtung zur Auslegung nationaler Rechtsvorschriften im Licht einer Richtlinie, doch hat der Gerichtshof denselben Grundsatz in Bezug auf Vertragsbestimmungen angewandt: vgl. Urteil vom 4. Februar 1988 in der Rechtssache 157/86 (Murphy, Slg. 1988, 673).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-384/17

    Link Logistik N&N - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung auf dem

    34 Für die Erörterung eines konkreten Beispiels vgl. z. B. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Unibet (C-432/05, EU:C:2006:755, Nr. 55).
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