Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Asociación Profesional Elite Taxi
Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Personenbeförderung - Benutzung von Software-Tools und einer Smartphone-Applikation - Unlauterer Wettbewerb - Genehmigungspflicht
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar gehört die elektronische Plattform Uber, bei der es sich um ein innovatives Konzept handelt, zum Verkehrssektor, so dass Uber auferlegt werden kann, die nach nationalem Recht erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen zu erwerben
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Angebot von Uber gehört zum Verkehrssektor und ist kein Dienst der Informationsgesellschaft - Lizenzen und Genehmigungen können verlangt werden
- heise.de (Pressebericht, 11.05.2017)
Für Uber gelten gleiche Regeln wie für Taxi-Firmen
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Schlussantrag des Generalanwalts: Elektronische Plattform Uber ist dem Verkehrssektor zuzuordnen - Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gilt nicht
Besprechungen u.ä. (2)
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Schwerpunkt nicht in der App-Funktion: Uber kann sich nicht auf Dienstleistungsfreiheit berufen
- cr-online.de (Entscheidungsbesprechung)
Der EuGH erklärt, warum UBER in der analogen Welt fährt
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-434/15
- EuGH, 20.12.2017 - C-434/15
Wird zitiert von ... (2)
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2017 - C-320/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar können die Mitgliedstaaten die …
3 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).7 Für eine detailliertere Beschreibung der Uber-Plattform vgl. die Nrn. 12 bis 15 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).
10 C-434/15, EU:C:2017:364.
12 Vgl. Nrn. 29 bis 38 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).
13 Vgl. Nrn. 39 bis 64 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).
14 Vgl. Nrn. 65 und 66 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).
25 Vgl. Nrn. 67 bis 70 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Asociación Profesional Elite Taxi (C-434/15, EU:C:2017:364).
- VG Berlin, 20.07.2017 - 6 L 162.17
Ferienwohnungen: Vermietungsportal muss keine Auskunft geben
Bei kollaborativen Internetportalen, wie der hier streitgegenständlichen Plattform, handelt es sich ohne Zweifel um Telemedien, weil die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht etwa in der Beherbergung bestehen (vgl. VG Berlin…, Beschluss vom 27. März 2017 - VG 6 L 250.17 -, juris Rn. 45 m.w.N.; zur Abgrenzung Europäische Kommission, Mitteilung vom 2. Juni 2016, COM [2016] 356 final sowie Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", Rn. 33 ff.).Im Hinblick insbesondere auf die technische und rechtliche Funktionsgewalt über die Plattform, die Kundenbeziehungen und die Personalausstattung ist vielmehr die Hauptniederlassung A... Ireland UC als Betreiberin innerhalb des EU-Binnenmarkts bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten der EU anzusehen (vgl. Windoffer, LKV 2016, 337 [339] sowie für die Konzernorganisation anderer Plattformkonzerne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 11. Mai 2017 in der Rs. C-434/15, "Uber Systems Spain SL", Rn. 18; KG…, Urteil vom 31. Mai 2017 - 21 U 9/16 -, juris Rn. 82).