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   KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19   

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KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19 (https://dejure.org/2020,74099)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 18.09.2020 - 2 MV 26/19 (https://dejure.org/2020,74099)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 18. September 2020 - 2 MV 26/19 (https://dejure.org/2020,74099)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    MAVO § 33, § 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3; GewO § 106; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 1; BayPVG Art. 75 Abs. 4 S. 1 Nr. 1
    Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung vor dem Inkraftsetzen von Dienstplänen

  • rewis.io

    Arbeitszeit, Mitbestimmungsrecht, Mitarbeitervertretung, Arbeitsleistung, Klagebefugnis, Zustimmung, Beteiligung, Dienstvereinbarung, Dienststelle, Lehramt, Mitbestimmung, Lehrer, Mehrarbeit, Anordnung, Verteilung der Arbeitszeit, Beginn und Ende, Zulassung der Revision

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 28.05.2002 - 1 ABR 40/01

    Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Wochenschichtplänen

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts gehört die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit, wobei die Betriebspartner frei sind, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

    Dieser besteht darin, die Interessen der Mitarbeiter an einer sinnvollen Arbeitsund Freizeitgestaltung zu schützen sowie die Einhaltung der sich aus Gesetz und Vertrag ergebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - Bundesarbeitsgericht 9. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Kirchliches Arbeitsgericht Essen 26. April 2011 - EV 1/2011 - Schmitz im Eichstätter Kommentar, § 36 MAVO, Rn. 5).

    Es steht Dienstgeber und Mitarbeitervertretung frei, sich in einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO M.u.F. - gegebenenfalls durch Spruch der Einigungsstelle nach § 47 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO M.u.F. - auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

  • BAG, 28.10.1986 - 1 ABR 11/85

    Inhalt des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats der Einführung von Schichtarbeit

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts gehört die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit, wobei die Betriebspartner frei sind, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

    Es steht Dienstgeber und Mitarbeitervertretung frei, sich in einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO M.u.F. - gegebenenfalls durch Spruch der Einigungsstelle nach § 47 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO M.u.F. - auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

  • BAG, 18.04.1989 - 1 ABR 2/88

    Einigungsstelle: Mehrheit bei Spruchfindung - Dialysezentrum: karitative

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Zum Inhalt dieses Mitbestimmungsrechts gehört die Regelung aller Fragen der Schichtarbeit, wobei die Betriebspartner frei sind, sich auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

    Es steht Dienstgeber und Mitarbeitervertretung frei, sich in einer Dienstvereinbarung nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 MAVO M.u.F. - gegebenenfalls durch Spruch der Einigungsstelle nach § 47 in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Nr. 1 MAVO M.u.F. - auf die Festlegung von Grundsätzen zu beschränken oder nur das Verfahren für die Aufstellung der mitbestimmungspflichtigen Dienstpläne zu regeln (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. Oktober 1986 - 1 ABR 11/85 - Bundesarbeitsgericht 18. April 1989 - 1 ABR 2/88 - Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 -).

  • BVerwG, 23.12.1982 - 6 P 36.79
    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Der Lehrerstundenplan besagt nichts darüber, wann die dem Lehrer zur freien Verfügung überlassene Arbeitszeit endet (vgl. Bundesverwaltungsgericht 23. Dezember 1982 - 6 P 36/79 -).
  • BVerwG, 09.10.1991 - 6 P 12.90

    Kurzfristige Überstundenanordnung - Mitbestimmung des Personalrats - Zeitliche

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG für die Anordnung von Überstunden wird allerdings durch § 75 Abs. 4 BPersVG auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt, wenn sie für Gruppen von Beschäftigten nach Erfordernissen, die die Dienststelle in den näheren Einzelheiten nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 9. Oktober 1991 - 6 P 12/90 - Bundesverwaltungsgericht 2. Juni 1992 - 6 P 14/90 -).
  • BVerwG, 02.06.1992 - 6 P 14.90

    Mitbestimmung des Personalrates bei Bestimmung von Beginn und Ende der täglichen

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Das Mitbestimmungsrecht gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 1 BPersVG für die Anordnung von Überstunden wird allerdings durch § 75 Abs. 4 BPersVG auf die Aufstellung von Grundsätzen beschränkt, wenn sie für Gruppen von Beschäftigten nach Erfordernissen, die die Dienststelle in den näheren Einzelheiten nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht 9. Oktober 1991 - 6 P 12/90 - Bundesverwaltungsgericht 2. Juni 1992 - 6 P 14/90 -).
  • BAG, 09.11.2010 - 1 AZR 147/09

    Mitbestimmung des Personalrats bei der Berechnung des Ferienüberhangs von

    Auszug aus KAG Augsburg, 18.09.2020 - 2 MV 26/19
    Dieser besteht darin, die Interessen der Mitarbeiter an einer sinnvollen Arbeitsund Freizeitgestaltung zu schützen sowie die Einhaltung der sich aus Gesetz und Vertrag ergebenden arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen zu überwachen (vgl. Bundesarbeitsgericht 28. Mai 2002 - 1 ABR 40/01 - Bundesarbeitsgericht 9. November 2010 - 1 AZR 147/09 - Kirchliches Arbeitsgericht Essen 26. April 2011 - EV 1/2011 - Schmitz im Eichstätter Kommentar, § 36 MAVO, Rn. 5).
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