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   KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21   

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KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21 (https://dejure.org/2021,59838)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 22.03.2021 - 2 MV 12/21 (https://dejure.org/2021,59838)
KAG Augsburg, Entscheidung vom 22. März 2021 - 2 MV 12/21 (https://dejure.org/2021,59838)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    Zustimmung, Mitarbeitervertretung, Frist, Arbeitgeber, Zustimmungsverweigerung, Unterlassungsanspruch, Einrichtung, Zustimmungsersetzungsverfahren, Verfahren, Anlage, Ausschlussfrist, Arbeit, Form, Erlass, eidesstattliche Versicherung, notwendigen Auslagen, effektiver ...

  • rewis.io

    Zustimmung, Mitarbeitervertretung, Frist, Arbeitgeber, Zustimmungsverweigerung, Unterlassungsanspruch, Einrichtung, Zustimmungsersetzungsverfahren, Verfahren, Anlage, Ausschlussfrist, Arbeit, Form, Erlass, eidesstattliche Versicherung, notwendigen Auslagen, effektiver ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • KAG Augsburg, 28.06.2021 - 2 MV 13/21
    Auszug aus KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21
    Hinweis: Im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 wurde die von der Mitarbeitervertretung verweigerte Zustimmung durch Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts vom 28. Juni 2021 ersetzt.

    (8) Im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 kündigt die Verfügungsklägerin (Klägerin) in ihrer Klage vom 26.02.2021 an, sie beantrage,.

    (9) Im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 ist der Beklagten mit Beschluss vom 26.02.2021 eine Frist zur Klageerwiderung bis Freitag, den 26. März 2021 gesetzt worden.

    (39) cc) Ob der in der Kommentarliteratur zur MAVO vertretenen Auffassung zu folgen ist, wonach eine objektiv rechtsmissbräuchliche Regelung dessen, was als Einrichtung gilt, bei fehlender oder nicht fristwahrender Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung ohnehin einer gesetzlichen Zustimmungsfiktion nicht zugänglich ist (vgl. dazu Thiel/Fuhrmann/ Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 36, Rn. 182 - im Hinblick auf die Urteile des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs vom 27. April 2012 - M 01/12 - und vom 20. Februar 2015 - M 11/2014 -), ist gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 zu klären und mag hier offen bleiben.

    Diese Frage kann gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 geklärt werden.

    In dem Entschluss der Verfügungsklägerin, das vorliegende Verfahren 2 MV12/21 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und das Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 einzuleiten, kommt derzeit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass die Mitarbeitervertretung als Gremium die Erklärung ihres Vorsitzenden billigt, wonach die Zustimmung zur Umstrukturierung und Aufspaltung der Einrichtung B verweigert wird.

    (52) d) Es besteht auch ein Verfügungsgrund im Sinne des § 52 Abs. 1 KAGO, weil die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Hauptsacheverfahrens 2 MV 13/21 die Verwirklichung des Zustimmungsrechts der Verfügungsklägerin vereitelt oder wesentlich erschwert sein könnte, indem die Verfügungsbeklagte erst einmal durch die faktische Durchführung der Umstrukturierung und Aufspaltung "vollendete Tatsachen" schafft, die im Falle eines Obsiegens der Verfügungsklägerin im Hauptsacheverfahren nur schwer rückgängig zu machen sind und in der Zwischenzeit zu Irrungen und Wirrungen sowohl bei der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Dienstgeber und Mitarbeitervertretung als auch für die von der Verfügungsklägerin vertretenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen.

    Im vorliegenden Verfahren 2 MV 12/21 (und auch im Verfahren 2 MV 13/21) treten allerdings neue Rechtsfragen auf, die nach der gesetzlichen Neuregelung von § 1a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO Augsburg (in der seit 01.05.2018 geltenden Fassung) noch nicht kirchenarbeitsgerichtlich geklärt sind.

    (62) Durch den vorliegenden, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 52 KAGO ergangenen Beschluss wird das Urteil im Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21, für das die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene Überzeugung des Kirchlichen Arbeitsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 43 Abs. 1 KAGO), nicht vorweggenommen.

  • BAG, 15.12.1961 - 1 AZR 207/59

    Einführung von Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung -; Anfechtung einer

    Auszug aus KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21
    (47) Sofern man für die Wirksamkeit der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung einen förmlichen Beschluss des Gremiums unter Beachtung der Regularien des § 14 Abs. 3 bis 6 MAVO Augsburg verlangt, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum staatlichen Betriebsverfassungsrecht verwertbar sein, wonach eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich durch die Mehrheit des Betriebsrats ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt werden kann (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht 15. Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 - Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 -).
  • BAG, 10.10.2007 - 7 ABR 51/06

    Beschluss - Betriebsrat - Genehmigung

    Auszug aus KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21
    (47) Sofern man für die Wirksamkeit der Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung der Mitarbeitervertretung einen förmlichen Beschluss des Gremiums unter Beachtung der Regularien des § 14 Abs. 3 bis 6 MAVO Augsburg verlangt, dürfte auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum staatlichen Betriebsverfassungsrecht verwertbar sein, wonach eine Erklärung des Betriebsratsvorsitzenden nachträglich durch die Mehrheit des Betriebsrats ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt werden kann (vgl. etwa Bundesarbeitsgericht 15. Dezember 1961 - 1 AZR 207/59 - Bundesarbeitsgericht 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 -).
  • BAG, 17.02.1981 - 1 AZR 290/78

    Betriebsratsvorsitzender - Vertretung des Betriebsrats

    Auszug aus KAG Augsburg, 22.03.2021 - 2 MV 12/21
    Gibt ein Betriebsratsvorsitzender, dessen Stellung nach § 26 Abs. 2 BetrVG mit der des MAV-Vorsitzenden nach § 14 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 MAVO Augsburg vergleichbar ist, für den Betriebsrat eine Erklärung ab, so spricht eine - allerdings jederzeit widerlegbare - Vermutung dafür, dass der Betriebsrat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat (vgl. Bundesarbeitsgericht 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 -).
  • KAG Augsburg, 28.06.2021 - 2 MV 13/21

    Zustimmungsverweigerung der Mitarbeitervertretung wegen angeblicher

    Wegen der Einzelheiten des Inhalts des Schreibens vom 10.12.2020 wird auf die Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien verwiesen.

    Die Klägerin teilte der Beklagten per E-Mail bzw. mit Schreiben vom 11.01.2021 (vgl. Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) mit, dass sie mit Beschluss vom 14.12.2020 der angedachten Umstrukturierung nicht zustimme.

    In einem von der Dienstgeberseite erstellten Protokoll zum "Einigungsgespräch am 18.01.2021" (vgl. Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) ist unter anderem festgehalten: "Es wird vereinbart, dass die Rückmeldungsfrist gem. § 33 Abs. 3 MAVO von 3 Tagen auf 1 Woche und 1 Tag verlängert wird - d.h. eine Rückmeldung der MAV bis einschließlich 26.01.2021.

    Für die Dienstgeberseite ist es auch in Ordnung, wenn nach dieser Verlängerung die Frist erneut verlängert wird." In einem von der Mitarbeitervertretung erstellten Protokoll (vgl. Anlage K 5 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) ist festgehalten: "Nach Abschluss des Einigungsgespräches und daran anschließendem Dienstgebergespräch über oben angeführte Punkte, teilte Hr. A. [= der MAV-Vorsitzende] nochmal mit, dass die MAV der Einrichtung B weiterhin die Zustimmung zur Umstrukturierung verweigert.".

    Als Anhang zu einer E-Mail vom 26.01.2021 übersandte die Klägerin ihre Anmerkung zum Einigungsgespräch an die Dienstgeberseite (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien; diese Anmerkung trägt in der beim Kirchlichen Arbeitsgericht eingereichten Anlage K 7 das offenbar falsche Datum 09.02.2021, bei dem es sich um das Datum des Ausdrucks handeln dürfte).

    Per E-Mail vom 08.02.2021 (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) teilte Herr T. von der Dienstgeberseite dem Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung u.a. mit, die Erklärung vom 26.01.2021 zum Protokoll vom 18.01.2021 sei keine formelle Zustimmungsverweigerung gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO.

    In dem auf Antrag der Klägerin vom 26.02.2021 bei dem hiesigen Kirchlichen Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren 2 MV 12/21 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Klägerin einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht.

    Mit Beschluss vom 22.03.2021 - 2 MV 12/21 - ist der Beklagten im Wege einstweiliger Verfügung aufgegeben worden, die Neuregelung der Einrichtung B durch Spaltung in die drei Einrichtungen "B1", "B2" und "B3" zu unterlassen, solange nicht die Klägerin ihre Zustimmung zu dieser Neuregelung erteilt oder diese Zustimmung vom Kirchlichen Arbeitsgericht ersetzt wird.

    Die Unterrichtung mit Schreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) werde diesen Anforderungen nicht gerecht.

    Das Ergebnis der Beschlussfassung sei vielmehr im Protokoll festzuhalten, was gemäß dem als Anlage K 5 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 vorgelegten Protokoll geschehen sei.

    Aus dem Abschnitt "Zum Einigungsvorschlag der MAV der Einrichtung B" im Anhang zur E-Mail vom 26.01.2021 an die Dienstgeberseite (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) ergebe sich, dass es, wie bereits derzeit, nur eine (1) Mitarbeitervertretung für die drei geplanten Fachbereiche (B1 bis B3) in der Gesamteinrichtung B geben solle und dass die MAV die Zustimmung zur geplanten Umstrukturierung weiterhin verweigert habe.

    Die Beklagte habe der Klägerin in der E-Mail vom 08.02.2021 (vgl. Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) erläutert, dass aus Sicht des Dienstgebers die Mitarbeitervertretung nicht - wie von der MAVO vorgesehen - nach Abschluss des Einigungsgesprächs ihre Zustimmung zu der Umstrukturierung nach § 1a in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO ordnungsgemäß binnen der Frist verweigert habe und damit die Zustimmungsfiktion eingetreten sei.

    Das als Anlage K 5 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 vorgelegte Protokoll der Mitarbeiterseite zum Einigungsgespräch sei der Beklagten nicht bis zum 26.01.2021, sondern frühestens am 23.02.2021 zugegangen.

    Auch die als Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 vorgelegte E-Mail der Klägerin vom 26.01.2021 könne nicht als Erklärung der Zustimmungsverweigerung ausgelegt werden.

    Da die geplante, unternehmerisch zwingend erforderliche Umstrukturierung nach Auffassung der Beklagten eine Aufspaltung im Sinne von § 1a MAVO in drei selbstständige Einrichtungen darstelle, habe sie mit Schreiben vom 10.12.2020 den Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 13 in Verbindung mit § 1a Abs. 2 MAVO auf Zustimmung der Klägerin zu der geplanten Aufspaltung gestellt (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien).

    Wegen der Einzelheiten des hier nur knapp dargestellten Sach- und Streitstandes und der Rechtsausführungen der Parteien wird entsprechend § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 27 KAGO Bezug genommen auf die Schriftsätze der Klägerin und Widerbeklagten vom 26.02.2021 und vom 21.05.2021, auf die Schriftsätze der Beklagten und Widerklägerin vom 09.03.2021, vom 26.03.2021 und vom 18.06.2021, auf sämtliche - auch im Verfahren 2 MV 12/21 - eingereichten Unterlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.06.2021.

    Die von der Beklagten und Widerklägerin mit Schreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 zwischen den Parteien) über die beabsichtigte Umstrukturierung unterrichtete und um Zustimmung gebetene Klägerin und Widerbeklagte hat innerhalb des von der Beklagten vorgesehenen Zeitrahmens bis 11.01.2021, nämlich mit Stellungnahme vom 11.01.2011 (vgl. Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21), der Beklagten mitgeteilt, dass sie mit Beschluss vom 14.12.2020 der angedachten Umstrukturierung nicht zustimme, und dies auf etwa drei Seiten in Textform erläutert.

    Auch in den E-Mails und den sog. "Protokollen" der Parteien (vgl. etwa Anlagen K 4 bis K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21) sowie in den Schriftsätzen der beiderseits rechtskundig beratenen und vertretenen Parteien ist diesbezüglich mehrmals von einem Einigungsgespräch die Rede.

    Bei diesem Einigungsgespräch ist keine Einigung zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung erzielt worden, wie aus den von beiden Seiten erstellten sog. "Protokollen" ersichtlich (vgl. Anlagen K 4 und K 5 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21).

    Schon bei der Unterrichtung nach § 33 Abs. 2 Satz 1 MAVO A. mit Schreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21) ist die Beklagte von der Wochenfrist des § 33 Abs. 2 Satz 2 MAVO Augsburg abgewichen und hat die Frist nicht etwa auf Antrag der Mitarbeitervertretung (vgl. dazu § 33 Abs. 2 Satz 3 MAVO Augsburg) verlängert, sondern einseitig von vornherein um Rückmeldung bis spätestens 11.01.2021 gebeten.

    Diese Rückmeldung ist auch erfolgt, nämlich mit Stellungnahme vom 11.01.2011 (vgl. Anlage K 3 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21).

    Die Klägerin durfte daher im Lichte des Grundsatzes der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 26 Abs. 1 Satz 1 MAVO Augsburg) davon ausgehen, dass die Beklagte (auch) die in dem von der Dienstgeberseite erstellten Protokoll festgehaltene Verlängerung der "Rückmeldungsfrist gem. § 33 Abs. 3 MAVO von 3 Tagen auf 1 Woche und 1 Tag [...] bis einschließlich 26.01.2021" (vgl. Anlage K 4 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21) als verbindlich ansehen und sich gegenüber der Klägerin nicht - in treuwidriger Weise - auf eine Versäumung der Drei-Tages-Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 MAVO Augsburg berufen würde.

    Wie bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 2 MV 12/21 nimmt das Kirchliche Arbeitsgericht nämlich auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren 2 MV 13/21 an, dass die Klägerin "fristgerecht" - also innerhalb der sog. "Rückmeldungsfrist" bis 26.01.2021 - gegenüber der Beklagten erklärt hat, dass sie die Zustimmung verweigert.

    Die Klägerin hat im Verfahren 2 MV 12/21 zur Glaubhaftmachung (vgl. § 52 Abs. 2 KAGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 936, 294 ZPO) eine eidesstattliche Versicherung ihres Vorsitzenden vom 01.03.2021 vorgelegt (vgl. Anlage K 8 zum dortigen Schriftsatz vom 09.03.2021), wonach er nach Abschluss des Dienstgebergesprächs am 18.01.2021 Herrn T. [von der Dienstgeberseite] nochmals mitgeteilt habe, dass die MAV weiterhin die Zustimmung zur Umstrukturierung verweigere.

    Der E-Mail vom 26.01.2021, die der Vorsitzende der Klägerin - am letzten Tag der sog. "Rückmeldungsfrist" - an Herrn T. und an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten übersandt hat (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21), war ein Anhang "Anmerkung MAV Einigungsgespräch.doc" beigefügt (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21 mit offenbar falschem Datum 09.02.2021), in der es im Abschnitt "Zum Einigungsvorschlag der MAV Einrichtung B" u.a. heißt: "Es soll, wie bereits derzeit, nur eine (1) Mitarbeitervertretung für die drei geplanten Fachbereiche (B1 bis B3) in der Gesamteinrichtung B geben.

    Das fünfseitige Informationsschreiben vom 10.12.2020 (vgl. Anlage K 2 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21) enthält Ausführungen zur Ausgangslage, zur Analyse, zu den Zielsetzungen der Umstrukturierung, zum Lösungsansatz und zu dessen Auswirkungen.

    Übrigens hat die Klägerin und Widerbeklagte in ihrer Zustimmungsverweigerung im Anhang zu der E-Mail vom 26.01.2021, die der MAVVorsitzende der Klägerin an Herrn T. und an den Vorstandsvorsitzenden der Beklagten übersandt hat (vgl. Anlage K 7 zur Antragsschrift vom 26.02.2021 im Verfahren 2 MV 12/21), nicht gerügt, dass die Mitarbeitervertretung nicht ausreichend unterrichtet worden sei.

    Im vorliegenden Verfahren 2 MV 13/21 (und auch im Verfahren 2 MV 12/21) treten allerdings neue Rechtsfragen auf, die nach der gesetzlichen Neuregelung von § 1a Abs. 2 und § 36 Abs. 1 Nr. 13 MAVO A. (in der seit 01.05.2018 geltenden Fassung) noch nicht kirchenarbeitsgerichtlich geklärt sind.

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