Rechtsprechung
KAG Freiburg, 15.12.2006 - 9/2006 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,80807) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (3)
- zmv-online.de
Zustimmung bei Einführung von Zielvereinbarungsgesprächen, Zuständigkeit Kirchliches Arbeitsgericht
- schiering.org
Mitbestimmung bei Zielvereinbarungsgesprächen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 5/99
Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung
Auszug aus KAG Freiburg, 15.12.2006 - 9/06
Das gerichtliche Feststellungsinteresse besteht nach arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn ein Feststellungsverfahren grundsätzlich geeignet ist, zu einer umfassenden Bereinigung des Streits zu führen oder künftige gleichartige Streitigkeiten zu vermeiden (…siehe ErfKo/Eisemann, ArbGG § 81 Rn. 2; BAG, Urt. vom 29.02.2000 - 1 ABR 5/99; LAG Hamm, Beschluss vom 12.07.2002 - 10 Ta BV 150/01). - BVerwG, 26.03.1985 - 6 P 31.82
Personalvertretung - Datenweitergabe - Andere Dienststelle - Überwachungsrecht
Auszug aus KAG Freiburg, 15.12.2006 - 9/06
a) Der Personalfragebogen ist die formularmäßige Zusammenfassung von Fragen über die persönlichen Verhältnisse, Eignung, Kenntnisse und Fähigkeiten (Qualifikation) einer Person (…BAG-Urt. vom 21.09.1993 = AP Nr. 4 zu § 94 BetrVG) nach einem vom Dienstgeber bestimmten und festgelegten Schema, um über sie als Mitarbeiter informiert zu werden (Bundesverwaltungsgericht Urt. vom 26.03.1985 -6 P 31/82, ZBR 1985 S. 174). - VGH Baden-Württemberg, 09.05.2000 - PL 15 S 2514/99
Mitbestimmung bei der Einführung von Mitarbeitergesprächen mit Zielvereinbarung
Auszug aus KAG Freiburg, 15.12.2006 - 9/06
Entsprechendes ist mit ausführlicher Begründung zu § 79 des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg festgestellt worden (VGH Mannheim, Beschluss vom 09.05.2000, PL 15 S 2514/99 = AP Nr. 10 zu § 79 Personalvertretungsgesetz).