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   KAG Freiburg, 27.04.2021 - M 4/2020   

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KAG Freiburg, 27.04.2021 - M 4/2020 (https://dejure.org/2021,33190)
KAG Freiburg, Entscheidung vom 27.04.2021 - M 4/2020 (https://dejure.org/2021,33190)
KAG Freiburg, Entscheidung vom 27. April 2021 - M 4/2020 (https://dejure.org/2021,33190)
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    Beteiligungsrechte der MAV bei Änderung des Einsatzortes einer Religionslehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1357/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer vierköpfigen Familie

    Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe setzen meist voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20. April 2020, MILo - AA 04/20 -, S. 3 f.).

    Schulpflichtige Kinder erhalten bei fehlenden Sprachkenntnissen Eingliederungshilfen durch die Schulen (AA 04/20, S. 3).

    Dies ist angesichts eines Existenzminimums für eine Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern von (Stand April 2020) 274.978 HUF (AA 04/20, S. 2) jedoch für sich gesehen nicht ausreichend.

    Der ungarische Arbeitsmarkt ist - auch unter Berücksichtigung der partiell ablehnenden Haltung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Ausländern - sowohl für gelernte auch als für ungelernte Arbeitskräfte sehr aufnahmefähig (AA 04/20, S. 2).

    In Gastronomie und Tourismus bietet neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen (AA 04/20, S. 2).

    Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen können ungelernte Arbeitskräfte (Stand April 2020) ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen (AA 04/20, S. 2).

    Für Kinder vom 6. bis zum 16. Lebensjahr besteht Schulpflicht (AA 04/20, S. 5; AIDA a.a.O., S. 83).

    Der zuletzt zu beobachtende Anstieg der Mieten hat zwar das Angebot von bezahlbarem Wohnraum besonders in der Hauptstadt Budapest verknappt; jedoch ist es Schutzberechtigten zumutbar, eine Wohnung im weiteren Einzugsgebiet der größeren Städte zu beziehen, wo weniger hohe Mieten verlangt werden (vgl. AA 04/20, S. 4).

    Zudem ist die Diskriminierung weniger stark ausgeprägt, sobald die wohnungssuchende Person ein eigenes Einkommen vorweisen kann (AA 04/20, S. 3).

    Bei etwaigen Schwierigkeiten können ggf. Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden kann (AA 04/20, S. 4).

    Wenn kein Versicherungsschutz (mehr) vorliegt, besteht in jedem Fall unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf kostenlose Notfallversorgung (AA 04/20, S. 6).

    Insoweit obliegt es den Klägern zu 1. und 2., die Situation der Familie zu verbessern, indem sie sich bereits aus Deutschland, spätestens jedoch unmittelbar nach ihrer Überstellung mit den in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen (vgl. auch AA 04/20, S. 4).

  • VG Trier, 28.09.2022 - 7 K 1706/22

    Dublin-Bescheid mit dem Ziel Ungarn im Fall einer arbeitsfähigen Person

    Die verschiedenen Formen der Sozialhilfe setzen meist voraus, dass der Begünstigte bereits über eine bestimmte Anzahl von Jahren einen festen Wohnsitz in Ungarn hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Greifswald vom 20. April 2020, MILo - AA 04/20 -, S. 3 f.).

    Der ungarische Arbeitsmarkt ist - auch unter Berücksichtigung der partiell ablehnenden Haltung der ungarischen Bevölkerung gegenüber Ausländern - sowohl für gelernte auch als für ungelernte Arbeitskräfte sehr aufnahmefähig (AA 04/20, S. 2).

    In Gastronomie und Tourismus bietet neben Budapest auch die Region um den Plattensee grundsätzlich gute Beschäftigungschancen (AA 04/20, S. 2).

    Nach Schätzungen von Nichtregierungsorganisationen können ungelernte Arbeitskräfte (Stand April 2020) ein monatliches Einkommen von ca. 180.000 bis 200.000 HUF erzielen (AA 04/20, S. 2), was den erforderlichen Lebensunterhalt einer Einzelperson deckt (dieses betrug Stand April 2020 bei einer Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern 274.978 HUF, vgl. AA 04/20, S. 2).

    Der zuletzt zu beobachtende Anstieg der Mieten hat zwar das Angebot von bezahlbarem Wohnraum besonders in der Hauptstadt Budapest verknappt; jedoch ist es Schutzberechtigten zumutbar, eine Wohnung im weiteren Einzugsgebiet der größeren Städte zu beziehen, wo weniger hohe Mieten verlangt werden (vgl. AA 04/20, S. 4).

    Zudem ist die Diskriminierung weniger stark ausgeprägt, sobald die wohnungssuchende Person ein eigenes Einkommen vorweisen kann (AA 04/20, S. 3).

    Bei etwaigen Schwierigkeiten können ggf. Übergangslösungen, beispielsweise die vorübergehende Unterbringung in Wohngemeinschaften oder gemeinnützigen bzw. kirchlichen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, bis passender Wohnraum angemietet werden kann (AA 04/20, S. 4).

    Wenn kein Versicherungsschutz (mehr) vorliegt, besteht in jedem Fall unabhängig von Aufenthaltsstatus und Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf kostenlose Notfallversorgung (AA 04/20, S. 6).

    Insoweit obliegt es den Klägern, ihre Situation zu verbessern, indem sie sich bereits aus Deutschland, spätestens jedoch unmittelbar nach ihrer Überstellung mit den in Ungarn tätigen Nichtregierungsorganisationen telefonisch oder per E-Mail in Verbindung setzen (vgl. auch AA 04/20, S. 4).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.07.2020 - L 7 SF 11/20
    Die Erinnerung des Erinnerungsführers gegen den im Verfahren L 3 KA 4/20 mit Gerichtskostenrechnung vom 5. Februar 2020 erfolgten Kostenansatz wird zurückgewiesen.

    Der 1947 geborene Erinnerungsführer ist Zahnarzt und wendet sich gegen die mit Kostenrechnung vom 5. Februar 2020 im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 angeforderten Gerichtskosten in Höhe von EUR 2.044,00.

    In dem zugrundeliegende Berufungsverfahren des Erinnerungsführers gegen die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen (KZVN) beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zum Aktenzeichen L 3 KA 4/20 hatte der Erinnerungsführer am 14. Januar 2020 Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Hannover (Aktenzeichen S 35 KA 33/17) eingelegt.

    Er weist unter Bezugnahme auf "Kostenrechnungen" unter Angabe der Aktenzeichen "L 3 KA 1/20, L 3 KA 4/20, L 3 KA 6/20 und L 3 KA 8 - 13/20" darauf hin, dass die am Ende ohnehin von der Beklagten KZVN zu tragenden Gerichtskosten zu reduzieren seien und beantragt aufgrund der Erschwernisse der Corona-Krise einen Erlass.

    Die von dem Erinnerungsführer angeforderten Gerichtskosten für das Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 sind weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.

    Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 GKG werden im sozialgerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes nach dem Streitwert zu berechnende Gebühren nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 des GKG erhoben, wenn weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, was im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 der Fall ist.

    Auf der Grundlage der mit Beschluss vom 4. Februar 2020 vorläufig erfolgten Streitwertfestsetzung gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von EUR 45.000,00 errechnet sich gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 7120 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 des GKG) für das Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 eine 4, 0-fache Gebühr in der zum maßgeblichen Fälligkeitszeitpunkt zu berechnenden Höhe von insgesamt EUR 2.044,00.

    Ein solcher Beschluss nach § 67 Abs. 1 GKG ist im Berufungsverfahren L 3 KA 4/20 jedoch nicht ersichtlich, so dass keine Beschwerdemöglichkeit gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung besteht.

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