Rechtsprechung
KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- gkag-hamburg.de
- zmv-online.de
Umgruppierung eines Mitarbeiters in die neue Dienstvertragsordnung für Mitarbeiter des Erzbistums Hamburg - Pastoralreferent
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01
Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betracht (vgl. BAG vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betracht (vgl. BAG vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
Insofern ist es ausreichend, wenn die Zustimmungsverweigerung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 35 Abs. 2 MAVO abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates BAG vom 14. Dezember 2005 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582).aa) Als ein Verstoß gegen ein Gesetz, der die Mitarbeitervertretung zur Zustimmungsverweigerung nach § 35 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO berechtigen würde, kann zwar grundsätzlich eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher als Ausdruck der Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 26 MAVO einen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellen könnte, in Betracht kommen (vgl. BAG vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112, 329;… Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 191).
- BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03
Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
aa) Als ein Verstoß gegen ein Gesetz, der die Mitarbeitervertretung zur Zustimmungsverweigerung nach § 35 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO berechtigen würde, kann zwar grundsätzlich eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher als Ausdruck der Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 26 MAVO einen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellen könnte, in Betracht kommen (vgl. BAG vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112, 329;… Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 191).
- BAG, 09.11.2005 - 4 AZR 304/04
Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in …
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Dienstgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 572/05; vom 9. November 2005 - 4 AZR 304/04). - BAG, 22.04.2004 - 8 ABR 10/03
Eingruppierung eines Wagenmeisters TWB bei der Bahn
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
Insofern ist es ausreichend, wenn die Zustimmungsverweigerung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 35 Abs. 2 MAVO abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates BAG vom 14. Dezember 2005 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582). - BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05
Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung
Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Dienstgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 572/05; vom 9. November 2005 - 4 AZR 304/04).