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   KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09   

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KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09 (https://dejure.org/2010,90770)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2010 - I MAVO 26/09 (https://dejure.org/2010,90770)
KAG Hamburg, Entscheidung vom 24. März 2010 - I MAVO 26/09 (https://dejure.org/2010,90770)
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    Umgruppierung eines Mitarbeiters in die neue Dienstvertragsordnung für Mitarbeiter des Erzbistums Hamburg - Pastoralreferent

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 06.08.2002 - 1 ABR 49/01

    Umgruppierung wegen geänderter tariflicher Tätigkeitsbewertung

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betracht (vgl. BAG vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).

    Ein solcher Verweigerungsgrund kommt im Zusammenhang mit einer Eingruppierung oder Umgruppierung nicht in Betracht (vgl. BAG vom 6. August 2002 - 1 ABR 49/01 - BAGE 102, 135).

  • BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03

    Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    Insofern ist es ausreichend, wenn die Zustimmungsverweigerung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 35 Abs. 2 MAVO abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates BAG vom 14. Dezember 2005 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582).

    aa) Als ein Verstoß gegen ein Gesetz, der die Mitarbeitervertretung zur Zustimmungsverweigerung nach § 35 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO berechtigen würde, kann zwar grundsätzlich eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher als Ausdruck der Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 26 MAVO einen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellen könnte, in Betracht kommen (vgl. BAG vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112, 329; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 191).

  • BAG, 16.11.2004 - 1 ABR 48/03

    Zustimmungsverweigerung wegen Störung des Betriebsfriedens

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    aa) Als ein Verstoß gegen ein Gesetz, der die Mitarbeitervertretung zur Zustimmungsverweigerung nach § 35 Abs. 2 Ziffer 1 MAVO berechtigen würde, kann zwar grundsätzlich eine Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher als Ausdruck der Grundsätze von Recht und Billigkeit iSd. § 26 MAVO einen Zustimmungsverweigerungsgrund darstellen könnte, in Betracht kommen (vgl. BAG vom 14. Dezember 2004 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 16. November 2004 - 1 ABR 48/03 - BAGE 112, 329; Richardi/Thüsing BetrVG 10. Aufl. § 99 Rn. 191).
  • BAG, 09.11.2005 - 4 AZR 304/04

    Eingruppierung einer Diplomlehrerin an einer verbundenen Haupt- und Realschule in

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Dienstgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 572/05; vom 9. November 2005 - 4 AZR 304/04).
  • BAG, 22.04.2004 - 8 ABR 10/03

    Eingruppierung eines Wagenmeisters TWB bei der Bahn

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    Insofern ist es ausreichend, wenn die Zustimmungsverweigerung es als möglich erscheinen lässt, dass einer der in § 35 Abs. 2 MAVO abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (vgl. für das Beteiligungsrecht des Betriebsrates BAG vom 14. Dezember 2005 - 1 ABR 54/03 - BAGE 113, 102; vom 22. April 2004 - 8 ABR 10/03 - ZTR 2004, 582).
  • BAG, 02.08.2006 - 10 AZR 572/05

    Besitzstandswahrung - Anspruch auf Gleichbehandlung

    Auszug aus KAG Hamburg, 24.03.2010 - I MAVO 26/09
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet dem Dienstgeber nicht nur eine sachfremde Schlechterstellung einzelner Mitarbeiter gegenüber anderen Mitarbeitern in vergleichbarer Lage (vgl. BAG vom 2. August 2006 - 10 AZR 572/05; vom 9. November 2005 - 4 AZR 304/04).
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