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   KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13   

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https://dejure.org/2013,74332
KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13 (https://dejure.org/2013,74332)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 18.10.2013 - AS 12/13 (https://dejure.org/2013,74332)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 18. Oktober 2013 - AS 12/13 (https://dejure.org/2013,74332)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung - Diplom- Sozialpädagogin - sozialpädagogische Betreuung von Schülerinnen und Schülern - Projekt Schulwerkstatt

  • recht.drs.de PDF

    §§ 33, 35 MAVO

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.03.2011 - AS 2/11

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Sozial- und Erziehungsdienst

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13
    Bei der Eingruppierung geht es um die erstmalige Festsetzung, der für die Mitarbeiterin nach den Merkmalen der auszuübenden Tätigkeit maßgebenden Gehaltsgruppe (Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 25.3.2011, AS 02/11, Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 6. Auflage, § 35, Rn. 5).

    (ständige Rechtsprechung des Kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart, z. B. Urteil vom 25.03.2011, AS 02/11).

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 531/94

    Eingruppierung einer Chefarztsekretärin

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13
    Schwierige Tätigkeiten liegen demnach vor, wenn diese sich aus der normalen Tätigkeit herausheben, wenn sie im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordern oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit stellen (Kirchliches Arbeitsgericht Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.6.2013, AS 03/13; BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.06.2013 - AS 3/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13
    Schwierige Tätigkeiten liegen demnach vor, wenn diese sich aus der normalen Tätigkeit herausheben, wenn sie im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordern oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit stellen (Kirchliches Arbeitsgericht Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.6.2013, AS 03/13; BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 26.08.2011 - AS 11/11

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.10.2013 - AS 12/13
    Schwierige Tätigkeiten liegen demnach vor, wenn diese sich aus der normalen Tätigkeit herausheben, wenn sie im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher oder andersartiger qualifizierter Fähigkeiten erfordern oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit stellen (Kirchliches Arbeitsgericht Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011, AS 11/11; Urteil vom 21.6.2013, AS 03/13; BAG, Urteil vom 25.10.1995, 4 AZR 531/94).
  • OLG Karlsruhe, 18.11.2013 - 7 W 45/13

    Geltendmachung einer Stammeinlageforderung gegen den Gründungsgesellschafter

    Der Antragsgegner hat im Schriftsatz vom 26.02.2013, S. 2/3 (AS 12/13) behauptet, auf die nach § 7 Abs. 2 GmbHG in der bei Gründung der Gesellschaft geltenden Fassung auf das Stammkapital mindestens zu zahlenden 25.000,00 DM sei eine entsprechende Mindesteinzahlung erfolgt.
  • Berufungskammer der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, 10.01.2005 - 429 B - 7/04
    Denn ein Vergleich der in dem "Reisebericht für Binnentankschiffe" des TMS M vom 20.1.2003 verzeichneten Flüssigkeitsstände der Ladetanks (AS 11) mit den Angaben zur maximalen Füllhöhe der Ladetanks bei einem Füllungsgrad von 97 % in der Tankinhaltsberechnung für das TMS M (AS 12/13) ergibt, dass auch mit der tatsächlich gegebenen Produkttemperatur von 6°C bei sieben der zwölf Ladetanks der höchstzulässige Füllungsgrad von 97 % des Rauminhalts überschritten war:.
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