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   KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20   

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KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20 (https://dejure.org/2020,80775)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 19.10.2020 - AS 23/20 (https://dejure.org/2020,80775)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 19. Oktober 2020 - AS 23/20 (https://dejure.org/2020,80775)
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  • KAGH, 15.05.2020 - M 17/19
    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Ist eine zustimmungspflichtige Maßnahme ohne Beteiligung der MAV vorgenommen worden, so hat die MAV jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Maßnahme tatsächlich und rechtlich abänderbar ist, einen Anspruch auf Nachholung des Mitbestimmungsverfahrens (vgl. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 16 m.w.N.).

    Auf diese Weise dient die Mitbestimmung bei der Eingruppierung der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und Transparenz der Entgeltpraxis in der Einrichtung (vgl. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 18 unter Bezug auf die vom BAG für die Eingruppierung nach dem BetrVG entwickelten Grundsätze, die "entsprechend für das Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung nach der MAVO" gelten).

    (1.) Mit der Übertragung einer neuen Tätigkeit ist eine - erneute - Eingruppierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO dann - wieder - gegeben, wenn dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin eine neue Tätigkeit - erstmals - zugewiesen wird, die sich nach ihrem Gesamtbild von der bisherigen so deutlich ("erheblich") unterscheidet, dass sie als eine andere Tätigkeit angesehen werden muss (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 17, 18 u. 20).

    Mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit muss nicht zwangsläufig auch ein Wechsel der Vergütungsgruppe verbunden sein, denn der Mitbestimmungstatbestand steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; a.A. wohl Schmitz, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 48).

    Eine höherwertige Tätigkeit kann auch nach der Organisation des Dienstgebers anzunehmen sein, wenn umfangreichere Aufgaben übertragen werden, ohne dass sich im Ergebnis die Eingruppierung ändert (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 53).

    Die Höherwertigkeit muss in nicht unerheblichem Umfang gegeben sein (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 22).

    Ein Indiz dafür ist - unabhängig von der Frage, ob die Zulagengewährung ihrerseits als "übertariflicher" Vergütungsbestandteil mitbestimmungsfrei ist - die gewährte Zulage (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 22).

    Dementsprechend geht auch das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer 21.

    Es handelt sich um eine Entscheidung eines konkreten Einzelfalls unter Beachtung der - in entsprechender Anwendung der für die die Eingruppierung nach dem BetrVG vom BAG und für die Eingruppierung nach dem Personalvertretungsrecht vom BVerwG entwickelten Grundsätze - von der kirchenarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für das Mitbestimmungsrecht der MAV nach § 35 Abs. 1 MAVO (z.B. KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2019, BeckRS 2020, 13055, Rn. 19).

    Dementsprechend geht das KAGH in seinem Urteil vom 15.05.2020 (M 17/2019, BeckRS 2020, 13055) in einem obiter dictum ganz selbstverständlich davon aus, dass in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis die Gewährung einer "übertariflichen" Zulage zulässig ist (vgl. KAGH, a.a.O., Rn. 22; ebenso Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35, Rn. 25 a.E.; Sroka, in Freiburger Kommentar MAVO, § 35, Rn. 17).

  • BVerwG, 15.05.2012 - 6 P 9.11

    Personalvertretungsrecht; Eingruppierung; außertarifliche Zulage

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Sie dennoch unter diesen Begriff zu fassen, wäre schon mit dessen Wortsinn nicht in Einklang zu bringen; "Eingruppierung" beschreibt nach allgemeinem Sprachverständnis einen Vorgang der klassifizierenden Beurteilung anhand eines bestimmten Vergleichsmaßstabs (BVerwG, NZA-RR 2012, 670, Rn. 12).

    Ein Mandat, das schlechthin auf die Verhinderung von vergütungsbezogenen Bevorzugungen oder Benachteiligungen gerichtet wäre, wird der MAV nur in Bezug auf die Mitbestimmung bei der Einordnung der Mitarbeiter*innen in ein kollektives - abstrakt-generelles - Entgeltschema - hier die AVR - gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 (Eingruppierung) und 2 (Umgruppierung) MAVO eröffnet, nicht hingegen in Bezug auf die Mitbestimmung bei Einzelmaßnahmen; sonst hätte im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 MAVO nicht von "Eingruppierung", sondern von "Festsetzung der Vergütung" oder Ähnlichem die Rede sein müssen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670, Rn. 15 a.E. zu § 87 Abs. 1 Nr. 4 HbgPersVG).

    Gleiches gilt für die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Dienstgebers den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.05.2012 - 6 P 9/11, NZA-RR 2012, 670, Rn. 18).

  • KAGH, 15.12.2017 - M 2/17
    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Mit der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit muss nicht zwangsläufig auch ein Wechsel der Vergütungsgruppe verbunden sein, denn der Mitbestimmungstatbestand steht im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; a.A. wohl Schmitz, in: Eichstätter Kommentar, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 48).

    Eine höherwertige Tätigkeit kann auch nach der Organisation des Dienstgebers anzunehmen sein, wenn umfangreichere Aufgaben übertragen werden, ohne dass sich im Ergebnis die Eingruppierung ändert (KAGH, Urteil vom 15.05.2020 - M 17/2029, BeckRS 2020, 13055, Rn. 21; Urteil vom 15.12.2017 - M 02/2017, BeckRS 2017, 138712, Rn. 17; Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35 MAVO, Rn. 53).

  • BAG, 02.04.1996 - 1 ABR 50/95

    Gewährung von Zulage als mitbestimmungspflichtige Eingruppierung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Eine Eingruppierung liegt in Fällen der Zulagengewährung nur dann vor, wenn diese in ein Vergütungsgruppensystem eingebunden ("eingruppierungsgebunden"; Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35, Rn. 24) ist (vgl. BAG, NZA 1996, 1105, 1106; Schlichtungsstelle Paderborn, Beschluss vom 07.04.2000 - III/2000, ZMV 2000, 189 f.; Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, a.a.O., § 35, Rn. 24; a.A. Schlichtungsstelle Rottenburg-Stuttgart, Beschluss vom 01.03.1991 - SV 7/90, ZMV 1992, 32).

    Wesensmerkmal eines Eingruppierungssystems ist nämlich die schematische Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Vergütungsstufen, zwischen denen mehr oder weniger große Abstände bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.06.1986 - 1 ABR 31/84, NZA 1987, 31; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/95, NZA 1996, 1105, 1106; BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - 7 ABR 38/16, NZA 2018, 1090, Rn. 36; KAG Bayern, Urteil vom 16.01.2017 - 2 MV 18/16, BeckRS 2017, 149540, Rn. 15; Schlichtungsstelle Paderborn, Beschluss vom 07.04.2000 - III/2000, ZMV 2000, 189 f.; Schmitz, in: Eichstätter Kommentar MAVO / KAGO, 2. Aufl. 2018, § 35 MAVO, Rn. 29; Sroka, in: Freiburger Kommentar MAVO, § 35, Rn. 17).

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

    Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Eine Begrenzung der Arbeitsvertragsfreiheit durch Höchstarbeitsbedingungen wäre unverhältnismäßig, weil nicht erforderlich und damit ein unzulässiger Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie der Arbeitsvertragsparteien (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2001 - 4 AZR 438/99, NZA 2001, 328, 330 zum Tarifvertragsrecht).
  • BAG, 03.07.2014 - 6 AZR 1067/12

    Stufenzuordnung bei Höhergruppierung im Anschluss an eine vorübergehende

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    2 MAVO setzt eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende Übertragung von Aufgaben einer höheren Entgeltgruppe voraus (vgl. BAG, Urteil vom 03.07.2014 - 6 AZR 1067/12, NZA 2015, 172 Rn. 18).
  • BAG, 07.02.2007 - 5 AZR 41/06

    Übertarifliche und außertarifliche Zulage

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Dient eine Leistung des Arbeitgebers einem besonderen Zweck, der keine Entsprechung im Tarifvertrag hat, liegt eine außertarifliche Leistung vor [BAG, Urteil vom 16.04.1980 - 4 261/78, BeckRS 9998, 180137; BAG, Urteil vom 07.02.2007 - 5 AZR 41/06, NZA 2007, 934]; näher zur Definition dieser beiden Begriffe, die in der Praxis, aber auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung häufig synonym verwendet werden, z. B. Goos, NZA 1986, 701, 703 und Hunold, NZA 2007, 912, wobei Letzterer dafür plädiert, die Unterscheidung von "über-" und "außertariflichen Zulagen" aufzugeben und nur noch von übertariflichen Zulagen zu sprechen [Hunold, a.a.O., 914]).
  • BAG, 21.03.2018 - 7 ABR 38/16

    Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - Zustimmungsersetzung- anwendbare

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Wesensmerkmal eines Eingruppierungssystems ist nämlich die schematische Zuordnung von Tätigkeiten zu bestimmten Vergütungsstufen, zwischen denen mehr oder weniger große Abstände bestehen (vgl. BAG, Beschluss vom 24.06.1986 - 1 ABR 31/84, NZA 1987, 31; BAG, Beschluss vom 02.04.1996 - 1 ABR 50/95, NZA 1996, 1105, 1106; BAG, Beschluss vom 21.03.2018 - 7 ABR 38/16, NZA 2018, 1090, Rn. 36; KAG Bayern, Urteil vom 16.01.2017 - 2 MV 18/16, BeckRS 2017, 149540, Rn. 15; Schlichtungsstelle Paderborn, Beschluss vom 07.04.2000 - III/2000, ZMV 2000, 189 f.; Schmitz, in: Eichstätter Kommentar MAVO / KAGO, 2. Aufl. 2018, § 35 MAVO, Rn. 29; Sroka, in: Freiburger Kommentar MAVO, § 35, Rn. 17).
  • KAGH, 07.11.2008 - M 9/08

    Verweigerung der Zustimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Erst wenn das zu bejahen ist, ist die MAV im Rahmen des einzuleitenden Mitbestimmungsverfahrens berechtigt, ihre Zustimmung wegen Verstoßes gegen Art. 7 GrO zu verweigern (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO; KAGH, Urteile vom 07.11.2008, M 09/08, BeckRS 2009, 50488 und M 10/08, BeckRS 2009, 50486; Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 35, Rn. 15).
  • KAGH, 07.11.2008 - M 10/08

    Verweigerung der Zustimmung bei Eingruppierung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 19.10.2020 - AS 23/20
    Erst wenn das zu bejahen ist, ist die MAV im Rahmen des einzuleitenden Mitbestimmungsverfahrens berechtigt, ihre Zustimmung wegen Verstoßes gegen Art. 7 GrO zu verweigern (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1 MAVO; KAGH, Urteile vom 07.11.2008, M 09/08, BeckRS 2009, 50488 und M 10/08, BeckRS 2009, 50486; Jüngst, in: Thiel / Fuhrmann / Jüngst, MAVO, 8. Aufl. 2019, § 35, Rn. 15).
  • KAG Augsburg, 16.01.2017 - 2 MV 18/16

    Voraussetzungen für die Gewährung einer Heimzulage - Eingruppierung nach den

  • BAG, 24.06.1986 - 1 ABR 31/84

    Betriebsrat: Begriff der mitbestimmungspflichtigen Eingruppierung i. S. von § 99

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