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   KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11   

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KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11 (https://dejure.org/2012,97368)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2012 - AS 19/11 (https://dejure.org/2012,97368)
KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 20. Januar 2012 - AS 19/11 (https://dejure.org/2012,97368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin als Bildungsbegleiterin - Sozialarbeiterin

  • recht.drs.de PDF

    § 33 MAVO

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 20.05.2009 - 4 AZR 184/08

    Eingruppierung bei Beratungstätigkeit in der Schuldner- und

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Hierfür spricht auch, dass in der Anmerkung 11 der Fallgruppe die Betreuung bestimmter näher bezeichneter Personengruppen insgesamt genannt wird, um schwierige Tätigkeiten des Sozialarbeiters zu kennzeichnen (vgl. BAG, NZA-RR 2009, 651, 652 TZ 19).

    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, das in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern / Sozialpädagogen in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten regelmäßig annimmt, dass die gesamte einem Sozialarbeiter / Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, da sie mit der Beratung oder Betreuung bestimmter Personen einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, NZA-RR 2009, 651, 652 TZ 18).

    Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat; mit den Beispielen sind Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 967/94 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, II 3 b der Gründe; BAG, NJOZ 2009, 4933, 4938f. RZ 32; BAG, NZA-RR 2009, 651, 653 TZ 26).

    Da vorliegend die von der Mitarbeiterin auszuübende Tätigkeit als ein einziger (großer) Arbeitsvorgang anzusehen und als solcher zu bewerten ist (siehe oben a), ist es ausreichend, wenn das Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt (BAG, NZA-RR 2008, 189; BAG, NZA-RR 2009, 651, 652 RZ 20).

    Auf den genauen zeitlichen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit kommt es nicht an (BAG, NZA-RR 2009, 651, 652 TZ 20).

    (2) Jedoch entsprechen die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aufgeführten Beispielen für "schwierige Tätigkeiten", denn ebenso wie bei den Tätigkeiten der Mitarbeiterin ist bei den in der Anmerkung 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. BAG, NZA-RR 1997, 68, 70 f., II 3 b der Gründe; BAG, NZA-RR 2009, 651, 653 RZ 27).

  • BAG, 25.02.2009 - 4 AZR 20/08

    Eingruppierung eines "Polizei-Sozialbetreuers" - Heraushebung durch besondere

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208).

    Hierbei genügt bei einer in ihrer rechtlichen Erfüllung nicht streitigen Ausgangsfallgruppe eine pauschale rechtliche Überprüfung, wenn die diesbezüglichen Tatsachen unstreitig sind (vgl. BAG, NJOZ 2009, 4933, 4938 RZ 28).

    Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat; mit den Beispielen sind Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 967/94 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, II 3 b der Gründe; BAG, NJOZ 2009, 4933, 4938f. RZ 32; BAG, NZA-RR 2009, 651, 653 TZ 26).

  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 495/94

    Eingruppierung im sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG, das in Eingruppierungsstreitigkeiten von Sozialarbeitern / Sozialpädagogen in Beratungs- und Betreuungstätigkeiten regelmäßig annimmt, dass die gesamte einem Sozialarbeiter / Sozialpädagogen übertragene Tätigkeit als einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen ist, da sie mit der Beratung oder Betreuung bestimmter Personen einem einheitlichen Arbeitsergebnis dient (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 495/94 - AP Nr. 21 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter; BAG, NZA-RR 2009, 651, 652 TZ 18).
  • BAG, 25.10.1995 - 4 AZR 531/94

    Eingruppierung einer Chefarztsekretärin

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Schwierige Tätigkeiten liegen danach vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 - AS 11/11 - unter Bezug auf BAG, Urteil vom 10.12.1975 - 4 AZR 41/175 - AP BAT § 22 Nr. 90 - und BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 531/94 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21).
  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 967/94

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin nach BAT -KF

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Wird kein Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat; mit den Beispielen sind Maß und Richtung für die Auslegung des allgemeinen Begriffs vorgegeben (BAG, Urteil vom 20.03.1996 - 4 AZR 967/94 - AP Nr. 24 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, II 3 b der Gründe; BAG, NJOZ 2009, 4933, 4938f. RZ 32; BAG, NZA-RR 2009, 651, 653 TZ 26).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 26.08.2011 - AS 11/11

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Schwierige Tätigkeiten liegen danach vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 - AS 11/11 - unter Bezug auf BAG, Urteil vom 10.12.1975 - 4 AZR 41/175 - AP BAT § 22 Nr. 90 - und BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 531/94 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21).
  • BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 579/01

    Eingruppierung einer Gleichstellungsbeauftragten

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Mitarbeiterin die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt (vgl. BAG, NJOZ 2003, 2039).
  • BAG, 25.08.2010 - 4 AZR 5/09

    Eingruppierung einer Tierschutzbeauftragten

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208).
  • BAG, 28.01.2009 - 4 AZR 13/08

    Eingruppierung bei Mischtätigkeiten - Spezialitätsgrundsatz

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteil vom 25.08.2010 - 4 AZR 5/09 - ZTR 2011, 165; BAG, Urteil vom 25.02.2009 - 4 AZR 20/08 - AP Nr. 310 zu §§ 22, 23 BAT 1975; BAG, Urteil vom 28.01.2009 - 4 AZR 13/08 - BAGE 129, 208).
  • BAG, 20.03.1996 - 4 AZR 1052/94

    Eingruppierung eines Diplom-Sozialpädagogen als Behördenbetreuer

    Auszug aus KAG Rottenburg-Stuttgart, 20.01.2012 - AS 19/11
    (2) Jedoch entsprechen die von der Mitarbeiterin auszuübenden Tätigkeiten in ihrer Wertigkeit den in der Anmerkung 11 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR aufgeführten Beispielen für "schwierige Tätigkeiten", denn ebenso wie bei den Tätigkeiten der Mitarbeiterin ist bei den in der Anmerkung 11 genannten Personengruppen typischerweise von besonders vielgestaltigen oder umfangreichen, nicht nur sozialen Problemen auszugehen (vgl. BAG, NZA-RR 1997, 68, 70 f., II 3 b der Gründe; BAG, NZA-RR 2009, 651, 653 RZ 27).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.03.2011 - AS 2/11

    Eingruppierung eines Mitarbeiters im Sozial- und Erziehungsdienst

  • BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 505/06

    Eingruppierung - Überflüssiger Hilfsantrag

  • BAG, 24.06.1998 - 4 AZR 625/96

    Eingruppierung eines staatlich anerkannten Sozialpädagogen im

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 18.11.2011 - AS 13/11

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.03.2014 - AS 4/14

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Übung nach tatsächlichen Gesichtspunkten eine abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Mitarbeiters zu verstehen (BAG, 4 AZR 736/00; 4 AZR 5/09 m. w. N.; Kirchliches Arbeitsgericht Diözese Rottenburg Stuttgart, AS 07/12 und AS 19/11).

    Wird kein Tätigkeitsmerkmal erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei aber dann dessen Bestimmung von den Maßstäben der Beispiele aus zu erfolgen hat (BAG, Urteil vom 20.03.1996, 4 AZR 967/94; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

    Da vorliegend die von der Mitarbeiterin auszuübende Tätigkeit als ein einheitlicher Arbeitsvorgang zu betrachten ist (vgl. oben II.2.c.), ist es ausreichend, wenn das Heraushebungsmerkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in einem rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt (BAG, NZA-RR 2008, 189; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

    Auf den genauen Umfang oder gar ein Überwiegen der das Heraushebungsmerkmal erfüllenden Tätigkeit kommt es nicht an (BAG, NZA-RR 2009, 651; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

    Wie bei den aufgeführten Tätigkeiten hat sie mit Menschen zu tun, die typischerweise mit besonders vielgestaltigen oder umfangreichen Problemen belastet sind (BAG, NZA-RR 2009, 651 [653]; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.10.2016 - AS 12/16
    Das Kirchliche Arbeitsgericht lehnt sich dabei an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den Öffentlichen Dienst an, da auch die AVR sich stark an den TVöD des Öffentlichen Dienstes anlehnt (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

    Wird kein dort aufgeführtes Tätigkeitsbeispiel erfüllt, ist auf den allgemeinen Begriff zurückzugreifen, wobei dann bei der Beurteilung von den Maßstäben der aufgeführten Beispiele auszugehen ist (BAG, Urteil vom 20.03.1996, 4 AZR 967/94; KAG Diözese Rottenburg- Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

  • KAG Mainz, 20.03.2014 - M 26/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Die vorliegende Zielgruppe, die SchuB-Klassenbesucher, wiesen Parallelen zu der Zielgruppe auf, die den Aufgabenstellungen der Sozialarbeiterin aus der Entscheidung des KAG-Rottenburg - Stuttgart vom 20.01.2012 - AS 19/11 zu Grunde gelegen haben.

    Schwierige Tätigkeiten liegen auch vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit so herausheben, dass im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Tätigkeiten gefordert sind oder besondere einschlägige sozialpädagogische Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart vom 20.01.2012 - AS 19/11).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der dem Kirchlichen Arbeitsgericht Rottenburg-Stuttgart im dortigen Verfahren AS 19/11 vorgelegen hat.

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 12.05.2017 - AS 1/17
    Bei dieser Beurteilung lehnt sich das Kirchliche Arbeitsgericht an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für den öffentlichen Dienst an, da die AVR sich stark an den TVöD des öffentlichen Dienstes anlehnen (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

    Allein aufgrund der Tatsache, dass die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Familien zu tun hat, bei denen einzelne Familienmitglieder zu diesem Personenkreis gehören, genügt nicht für die Qualifizierung als schwierig im Sinne der Entgeltgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR (KAG Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012, AS 19/11).

  • KAG Münster, 06.09.2012 - 54/12

    Überleitung der Mitarbeiter in die Anlagen 30 bis 33 der AVR

    Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale), und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11-).

    "Schwierige" Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR lägen jedoch auch dann vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten ein höherer Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartige qualifizierte Fähigkeiten gefordert sind oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg ¬Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 - AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11).

  • KAG Münster, 08.09.2016 - 3/16
    (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Jüngst a.a.O., § 35 Rn. 6; Sroka a.a.O., § 35 Anm. 9; BVerwG, Beschluss vom 12.9.1983 - 6 P1/82; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11-).

    Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 - AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11).

  • KAG Münster, 21.06.2012 - 52/12

    Eingruppierung; Ersetzung der Zustimmung

    Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale), und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg- Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11-. Die Eingruppierung der Mitarbeiterin richtet sich nach der Vergütungsordnung AVR in der zum Zeitpunkt der Eingruppierung geltenden Fassung. Danach ist gem. § 1 Abs. 2 der Anlage 33 der AVR i. V. mit der Anlage 1 - I (b) der AVR die Mitarbeiterin in die Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmal der gesamten von ihr nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entspricht, wobei die gesamte auszuübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe entspricht, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

    "Schwierige" Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR lägen jedoch auch dann vor, wenn sie sich aus der Normaltätigkeit herausheben, wenn sie also im Vergleich zu den einfachen Arbeiten einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit oder andersartiger qualifizierte Fähigkeiten erfordert oder besondere Anforderungen an den Verstand oder die Konzentrationsfähigkeit gestellt werden (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.1995 - 4 AZR 531/94-AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 21; Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg - Stuttgart, Urteil vom 26.08.2011 - AS 11/11 und Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11).

  • KAG Münster, 08.10.2015 - 6/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Die Eingruppierung erschöpft sich in der Anwendung in sich bestimmter und einer festgelegten Vergütungs-/Entgeltgruppe zugeordneter Einreihungsmerkmale (Vergütungsmerkmale) und ist daher kein Akt rechtlicher Gestaltung von Arbeitsbedingungen, sondern Rechtsanwendung (vgl. Thiel/Fuhrmann/Jüngst, a.a.O., § 35 Rn. 6; u.a. Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg- Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11-).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.06.2013 - AS 3/13

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

    Allein der Umstand, dass die Mitarbeiterin im Rahmen ihrer Tätigkeit auch mit Klienten aus diesem Personenkreis zu tun haben kann, rechtfertigt es noch nicht, ihre Tätigkeit als schwierig im Sinne der Vergütungsgruppe S 12 Ziffer 1 des Anhangs B der Anlage 33 der AVR zu qualifizieren (Kirchliches Arbeitsgericht der Diözese Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 20.01.2012 - AS 19/11).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.06.2012 - AS 7/12

    Eingruppierung; Ersetzung der Zustimmung

    Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Übung die nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit des Mitarbeiters zu verstehen (BAG 4 AZR 736/00, 4 AZR 5/09 m. w. N.; Kirchliches Arbeitsgericht Diözese Rottenburg-Stuttgart AS 19/11).
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 28.04.2017 - AS 7/17
  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 22.05.2015 - AS 4/15

    Eingruppierung; Zustimmungsersetzung

  • KAG Rottenburg-Stuttgart, 25.08.2017 - AS 14/17
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