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KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.01.2019 - AS 11/18 |
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KAG Rottenburg-Stuttgart, Entscheidung vom 21. Januar 2019 - AS 11/18 (https://dejure.org/2019,7291)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- zmv-online.de
Präventionsordnung und Regelungskompetenz außerhalb der KODA?
- recht.drs.de
KODA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- KAG Rottenburg-Stuttgart, 21.09.2020 - AS 26/20 Zwar sei die Beteiligtenfähigkeit des Bischofs in der Kirchenarbeitsgerichtsordnung (KAGO) nicht geregelt, doch habe diese das angerufene Gericht in seinem Urteil vom 21.01.2019, Az.: AS 11/18 aufgrund der vom kirchlichen Gesetzgeber intendierten Garantie des effektiven Rechtsschutzes zutreffend bejaht.
Hinsichtlich der Gesetzgebung ist der Diözesanbischof aufgrund der in seiner Person bestehenden Gewalteneinheit (vgl. dazu KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.01.2019, AS 11/18, Rn. 13) vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen aber grundsätzlich nicht beteiligtenfähig.
Darin liegt der Unterschied zu der von der Klägerin angeführten Entscheidung des angerufenen Gerichts vom 21.01.2019 (KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.01.2019, AS 11/18, Rn. 11, unter Hinweis auf KAGH…, Urteil vom 30.11.2012, K 14/12, BeckRS 2015, 73349, Rn. 20).
- KAGH, 09.07.2021 - M 27/20 Eine Beteiligung kommt allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht, in denen die Gesetzgebungskompetenz des Bischofs unberührt bleibt (vgl. KAG Rottenburg-Stuttgart, Urteil vom 21.01.2019 - AS 11/18; nachfolgend KAGH, Beschluss vom 28.10.2019 - K 12/2019).