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   KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15 Sp   

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https://dejure.org/2016,24243
KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15 Sp (https://dejure.org/2016,24243)
KAG Mainz, Entscheidung vom 17.02.2016 - M 66/15 Sp (https://dejure.org/2016,24243)
KAG Mainz, Entscheidung vom 17. Februar 2016 - M 66/15 Sp (https://dejure.org/2016,24243)
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  • BAG, 09.09.2015 - 7 ABR 69/13

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds - Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus

    Auszug aus KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15
    Auch dann ist im Beschlussverfahren erforderlich, dass die jeweiligen Streitpunkte die alleinigen streitigen Aspekte zwischen den Parteien sind, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein Rechtsgutachten über einzelne Streitelemente zu erteilen, ohne den Streit insgesamt beizulegen (vgl. BAG NZA 2016, 57 und NZA 2016, 177).

    In diesem Zusammenhang hat das BAG (NZA 2016, 57) entschieden, dass allein die reine Feststellung, eine Abmahnung sei unwirksam, kein feststellungsfähiges Rechtsinteresse betreffe, weil dies nur eine rechtliche Begutachtung zu einer Oberfrage über einen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung des Arbeitnehmers aus der Personalakte darstelle.

  • BAG, 24.04.2007 - 1 ABR 27/06

    Feststellung der Tarifgebundenheit

    Auszug aus KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15
    Diese Vorschrift gilt auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (BAG NZA 2007, 1011; Arbeitsrechtslexikon/Schwab: Klage/Klagerücknahme I 2).
  • BAG, 14.12.2011 - 4 AZR 242/10

    Feststellungsklage - Bestimmtheit und Feststellungsinteresse

    Auszug aus KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15
    Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten sein (BAG NZA 2012, 1452).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Auszug aus KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15
    Bei der Verneinung der Zulässigkeit würden Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegend zu einer unüberwindbaren Zugangssperre zum gerichtlichen Rechtsschutz führen, was verfassungsrechtlich nicht zulässig ist (vgl. BAG NZA 1999, 722).
  • BAG, 26.08.2015 - 4 AZR 719/13

    Elementenfeststellungsklage - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

    Auszug aus KAG Mainz, 17.02.2016 - M 66/15
    Auch dann ist im Beschlussverfahren erforderlich, dass die jeweiligen Streitpunkte die alleinigen streitigen Aspekte zwischen den Parteien sind, da es nicht Aufgabe des Gerichts ist, ein Rechtsgutachten über einzelne Streitelemente zu erteilen, ohne den Streit insgesamt beizulegen (vgl. BAG NZA 2016, 57 und NZA 2016, 177).
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