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   KAGH, 14.04.2016 - M 7/15   

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KAGH, 14.04.2016 - M 7/15 (https://dejure.org/2016,24252)
KAGH, Entscheidung vom 14.04.2016 - M 7/15 (https://dejure.org/2016,24252)
KAGH, Entscheidung vom 14. April 2016 - M 7/15 (https://dejure.org/2016,24252)
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  • BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus KAGH, 14.04.2016 - M 7/15
    Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den wortgleichen Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 21.08.2013 - 4 AZR 968/11; BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13; ferner Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 631 f.).

    Der Zusatz bezeichnet lediglich einen Fachdienst, nicht eine bestimmte Tätigkeit (vgl. BAG 13.11.2013 - 4 AZR 53/12; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13; BAG 17.6.2015 - 4 AZR 371/13; vgl. auch Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 634).

    Dazu muss die Tätigkeit im Rahmen einer Gefahrenabwehr erforderlich sein, ohne dass eine Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne verlangt wird (BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13).

    Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von den Fällen, in denen das Bundesarbeitsgericht bei Mitarbeitern des Sozialpsychiatrischen Dienstes bei einer Stadt (Urteil vom 18.3.2015 - 4 AZR 59/13) bzw. bei einem Kreis (Urteil vom 17.6.2015 - 4 AZR 371113) das Qualifikationsmerkmal der Entgeltgruppe S 14 TVöD bejaht hat.

  • BAG, 17.06.2015 - 4 AZR 371/13

    Eingruppierung einer Sozialarbeiterin

    Auszug aus KAGH, 14.04.2016 - M 7/15
    Der Zusatz bezeichnet lediglich einen Fachdienst, nicht eine bestimmte Tätigkeit (vgl. BAG 13.11.2013 - 4 AZR 53/12; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13; BAG 17.6.2015 - 4 AZR 371/13; vgl. auch Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 634).
  • BAG, 13.11.2013 - 4 AZR 53/12

    Eingruppierung - Tätigkeit im Sozialpsychiatrischen Dienst

    Auszug aus KAGH, 14.04.2016 - M 7/15
    Der Zusatz bezeichnet lediglich einen Fachdienst, nicht eine bestimmte Tätigkeit (vgl. BAG 13.11.2013 - 4 AZR 53/12; BAG 18.3.2015 - 4 AZR 59/13; BAG 17.6.2015 - 4 AZR 371/13; vgl. auch Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 634).
  • BAG, 21.08.2013 - 4 AZR 968/11

    Eingruppierung einer Sozialpädagogin

    Auszug aus KAGH, 14.04.2016 - M 7/15
    Etwas anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zu den wortgleichen Entgeltgruppen S 12 und S 14 TVöD dann gelten, wenn der Sozialarbeiter oder die Sozialarbeiterin verschiedene, voneinander abgrenzbare Personenkreise zu betreuen hat, deren Hilfsbedürfnisse rechtlich ganz unterschiedlich bestimmt sind (vgl. BAG 21.08.2013 - 4 AZR 968/11; BAG 18.03.2015 - 4 AZR 59/13; ferner Creutzfeldt, ZTR 2015, 630, 631 f.).
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