Rechtsprechung
KAGH, 15.12.2017 - M 4/2017 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- zmv-online.de
Freistellung im Rahmen eines Restmandats
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 14.08.2001 - 1 ABR 52/00
Erledigung im Beschlußverfahren; Restmandat des Betriebsrats
Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
Es entsteht daher nicht, wenn nach Untergang des Betriebs kein Regelungsbedarf mehr besteht (BAG 14.8.2001 - 1 ABR 52/00;… HWK/Reichold, 7. Auflage,§ 21 b BetrVG Rn. 9).Das Restmandat stellt kein allgemeines Abwicklungsmandat für alle zur Zeit des Betriebsuntergangs noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsangelegenheiten dar, sondern setzt einen tatsächlichen Regelungsbedarf voraus (vgl. BAG 14.8.2001 - 1 ABR 52/00;… HWK/Reichold, § 21b Rn. 11 ).
- BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat
Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
Dann ist kein Raum für ein Rest- und ein Übergangsmandat, weil der Betriebsrat uneingeschränkt sein Vollmandat behält (vgl. BAG 8, 5.2014 - 2 AZR 1005/12). - BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11
Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat
Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht unerheblich, weil das Restmandat - anders als das Übergangsmandat - kein Vollmandat ist, sondern funktional auf die im Zusammenhang mit dem Untergang des Betriebs ergebenden Mitbestimmungsrechte begrenzt ist (vgl. BAG 24.5.2012 - 2 AZR 62/11).