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   KAGH, 15.12.2017 - M 4/2017   

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KAGH, 15.12.2017 - M 4/2017 (https://dejure.org/2017,61258)
KAGH, Entscheidung vom 15.12.2017 - M 4/2017 (https://dejure.org/2017,61258)
KAGH, Entscheidung vom 15. Dezember 2017 - M 4/2017 (https://dejure.org/2017,61258)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zmv-online.de PDF

    Freistellung im Rahmen eines Restmandats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 14.08.2001 - 1 ABR 52/00

    Erledigung im Beschlußverfahren; Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
    Es entsteht daher nicht, wenn nach Untergang des Betriebs kein Regelungsbedarf mehr besteht (BAG 14.8.2001 - 1 ABR 52/00; HWK/Reichold, 7. Auflage,§ 21 b BetrVG Rn. 9).

    Das Restmandat stellt kein allgemeines Abwicklungsmandat für alle zur Zeit des Betriebsuntergangs noch nicht abgeschlossenen Beteiligungsangelegenheiten dar, sondern setzt einen tatsächlichen Regelungsbedarf voraus (vgl. BAG 14.8.2001 - 1 ABR 52/00; HWK/Reichold, § 21b Rn. 11 ).

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 1005/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Übergangsmandat - Restmandat

    Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
    Dann ist kein Raum für ein Rest- und ein Übergangsmandat, weil der Betriebsrat uneingeschränkt sein Vollmandat behält (vgl. BAG 8, 5.2014 - 2 AZR 1005/12).
  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Auszug aus KAGH, 15.12.2017 - M 4/17
    Die von der Beklagten aufgeworfene Frage ist nicht unerheblich, weil das Restmandat - anders als das Übergangsmandat - kein Vollmandat ist, sondern funktional auf die im Zusammenhang mit dem Untergang des Betriebs ergebenden Mitbestimmungsrechte begrenzt ist (vgl. BAG 24.5.2012 - 2 AZR 62/11).
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