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   KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01, 1 AR 1631/01   

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https://dejure.org/2002,66186
KG, 01.02.2002 - 5 Ws 7/01, 1 AR 1631/01 (https://dejure.org/2002,66186)
KG, Entscheidung vom 01.02.2002 - 5 Ws 7/01, 1 AR 1631/01 (https://dejure.org/2002,66186)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2002 - 5 Ws 7/01, 1 AR 1631/01 (https://dejure.org/2002,66186)
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Wird zitiert von ... (4)

  • KG, 14.03.2005 - 5 Ws 585/04

    Strafprozessrecht: Aufrechterhaltung der Vermögensbeschlagnahme bei schwerer

    Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob der Senat den Eröffnungsbeschluß auf, ließ die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zu, eröffnete das Hauptverfahren vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts und setzte den Haftbefehl des Amtsgerichts wieder in Vollzug (Senat, Beschluß vom 1. Februar 2002 - 5 Ws 7/01 -).
  • OLG Rostock, 23.11.2011 - I Ws 327/11

    Eröffnung des Hauptverfahrens in Strafsachen: Prüfung eines hinreichenden

    Das Gericht ist insbesondere gehalten, die besseren Aufklärungsmöglichkeiten der Hauptverhandlung in Rechnung zu stellen (vgl. KG, Beschluss vom 01.02.2002 - 1 AR 1631/01 - 5 Ws 7/01 - m. w. N., zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 20.03.2001 - 5 Ws 118/01

    Eintritt von Führungsaufsicht bei Vollstreckung von Jugendstrafe

    Ausgehend davon, dass der Eingriff der Führungsaufsicht nur bei gewichtigen Straftaten mit erheblichem Unrechtsgehalt gerechtfertigt ist, geht die Rechtsprechung des Senats in Übereinstimmung mit derjenigen des 3. und 4. Senats des hiesigen Oberlandesgerichts (vgl. Beschlüsse vom 8. Juni 1995 - 3 Ws 248/95 - und vom 28. November 1995 - 4 Ws 370/95 -) zunächst dahin, dass Führungsaufsicht nach § 68 f StGB im Anschluss an eine voll verbüßte Gesamtfreiheitsstrafe im Erwachsenenrecht nur eintritt, wenn eine in der Gesamtstrafe enthaltene Einzelstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer Vorsatztat verhängt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. November 2000 - 5 Ws 243/00 - und vom 16. Januar 2001 - 5 Ws 7/01 -).
  • KG, 29.03.2017 - 4 Ws 45/17

    121 AR 58/17 - "Polizeiwarnung?"

    Ist - auch unter Berücksichtigung der in der Regel besseren Aufklärungsmöglichkeiten in einer Hauptverhandlung - nicht zu erwarten, dass tatsächliche Zweifel in der Hauptverhandlung überwunden werden können, so wirkt sich dies auf die Eröffnungsentscheidung aus, weil wegen der dann gebotenen Anwendung des Zweifelssatzes durch das erkennende Gericht die Verurteilung prozessual nicht wahrscheinlich und daher die Eröffnung abzulehnen ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 - 4 Ws 12/02 - und 28. August 2000 - 4 Ws 134/00 - beide bei juris; KG, Beschlüsse vom 3. Juni 2011 - 2 Ws 166/11 - und 1. Februar 2002 - 5 Ws 7/01 - [juris]).
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