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   KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04   

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https://dejure.org/2005,24540
KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04 (https://dejure.org/2005,24540)
KG, Entscheidung vom 01.02.2005 - 6 U 43/04 (https://dejure.org/2005,24540)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2005 - 6 U 43/04 (https://dejure.org/2005,24540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründetheit einer Berufung; Rechtmäßigkeit einer Kündigung eines Versicherungsvertrages; Einschränkung des Versicherungsschutzes aufgrund einer Klausel mit einem subjektiven Risikoausschluss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 201/03

    Rechtsnatur des Ausschlusses des Versicherungsschutzes für nicht in einem

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1259, 1260 m. w. Nachw.).

    Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261 unter Hinweis auf: NJW-RR 2000, 1190 = NVersZ 2000, 443 = VersR 2000, 969; NJW 1995, 784 = VersR 1995, 328); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhalten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, zurücktritt (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 7).

  • BGH, 27.11.2002 - IV ZR 159/01

    Ursachenidentität im Sinne der sog. Serienschadenklausel

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Ein Kennenmüssen reicht nicht aus (vgl. BGH NJW 2003, 511 ff. = VersR 2003, 187 ff.).

    B) Für den Kläger und gegen eine Vorsatzvermutung spricht zudem der Umstand, dass sich ein vernünftiger Versicherungsnehmer nicht durch vorsätzliche Nichterfüllung seiner Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile im Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will (vgl. BGH NJW 2003, 511 ff.).

  • BGH, 09.05.1990 - IV ZR 51/89

    Vorschriftwidriger Umgang mit brennbaren und explosiven Stoffen

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Soweit der Bundesgerichtshof Versicherungsbedingungen, die bei einem vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen den Versicherungsschutz versagen, als Obliegenheiten angesehen hat (BGH NJW-RR 1992, 470 f. = VersR 1992, 433f.; NJW 1980, 837 f.; NJW-RR 1990, 1115 f. = VersR 1990, 887 f.), so handelt es sich um eine andere Klausel, bei der nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Verhaltenspflicht im Vordergrund steht.

    Damit scheiden Ermahnungen, Empfehlungen und Ratschläge von privater Seite aus (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1115, 1116).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Der Bundesgerichtshof hat dies für eine Klausel in den Bedingungen einer Betriebshaftpflichtversicherung, die der hier streitigen Klausel im Wortlaut entsprach, entschieden (vgl. BGH VersR 1987, 174 = NJW-RR 1987, 1987, 472 f.).

    Ein bewusster Verstoß gegen Pflichten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sich in einer Situation, in der ihm bewusst ist, wie und auf welche Art und Weise er sich verhalten müsste, was er konkret tun oder lassen müsste, ebenso bewusst dafür entscheidet, von dieser geforderten Verhaltensweise abzuweichen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 472 ff.).

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 233/01

    Rückwirkende Anwendbarkeit des Ausschlussgrundes der wissentlichen

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Auch für andere Berufshaftpflichtversicherungen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei gleichartigen Klauseln einen Risikoausschluss angenommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 145 - Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; NJW-RR 2001, 1311 - Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts; NJW-RR 2003, 1572 und VersR 86, 647 - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars).
  • BGH, 15.01.1992 - IV ZR 13/91

    Demnächst-Zustellung bei Streitwertanfrage des Gerichtes im Deckungsprozeß

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Soweit der Bundesgerichtshof Versicherungsbedingungen, die bei einem vorschriftswidrigen Umgang mit brennbaren oder explosiven Stoffen den Versicherungsschutz versagen, als Obliegenheiten angesehen hat (BGH NJW-RR 1992, 470 f. = VersR 1992, 433f.; NJW 1980, 837 f.; NJW-RR 1990, 1115 f. = VersR 1990, 887 f.), so handelt es sich um eine andere Klausel, bei der nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Verhaltenspflicht im Vordergrund steht.
  • BGH, 14.12.1994 - IV ZR 3/94

    Obliegenheitsverletzung; Versicherungsschutz; Unterscheidung von Risikobegrenzung

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261 unter Hinweis auf: NJW-RR 2000, 1190 = NVersZ 2000, 443 = VersR 2000, 969; NJW 1995, 784 = VersR 1995, 328); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhalten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, zurücktritt (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 7).
  • BGH, 20.06.2001 - IV ZR 101/00

    Bindung des Haftpflichtversicherers an Feststellungen im Haftpflichtprozeß

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Auch für andere Berufshaftpflichtversicherungen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei gleichartigen Klauseln einen Risikoausschluss angenommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 145 - Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; NJW-RR 2001, 1311 - Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts; NJW-RR 2003, 1572 und VersR 86, 647 - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars).
  • BGH, 24.05.2000 - IV ZR 186/99

    Haftungsausschluß nach AVB-Werkverkehr

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Wird hingegen ein gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers wieder entzogen, liegt eine Obliegenheit vor (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261 unter Hinweis auf: NJW-RR 2000, 1190 = NVersZ 2000, 443 = VersR 2000, 969; NJW 1995, 784 = VersR 1995, 328); in diesem Fall steht ein bestimmtes Verhalten im Vordergrund, das nicht hinter objektiven Voraussetzungen, wie etwa den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache, zurücktritt (BGH NJW-RR 2004, 1259, 1261; Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 6 Rdnr. 7).
  • BGH, 05.03.1986 - IVa ZR 179/84

    Wissentliche Pflichtverletzung - Sozienklausel

    Auszug aus KG, 01.02.2005 - 6 U 43/04
    Auch für andere Berufshaftpflichtversicherungen hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung bei gleichartigen Klauseln einen Risikoausschluss angenommen (vgl. BGH NJW-RR 1991, 145 - Berufshaftpflichtversicherung der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater; NJW-RR 2001, 1311 - Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts; NJW-RR 2003, 1572 und VersR 86, 647 - Berufshaftpflichtversicherung eines Notars).
  • BGH, 26.09.1990 - IV ZR 147/89

    Umfang des subjektiven Risikoausschlusses

  • BGH, 24.10.1979 - IV ZR 182/77

    Abgrenzung zwischen Risikobegrenzung und Obliegenheit eines Versicherungsnehmers

  • BGH, 25.03.1992 - IV ZR 17/91

    Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Schadenszufügung durch einen

  • KG, 30.01.2007 - 6 U 132/06

    Berufshaftpflichtversicherung: Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den

    Ein bewusster Verstoß gegen Pflichten setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer sich in einer Situation, in der ihm bewusst ist, wie und auf welche Art und Weise er sich verhalten müsste, was er konkret tun oder lassen müsste, ebenso bewusst dafür entscheidet, von dieser geforderten Verhaltensweise abzuweichen (vgl. BGH NJW-RR 1987, 472 ff.; Senat, Urteil vom 1. Februar 2005 - 6 U 43/04).
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