Rechtsprechung
   KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,5282
KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16 (https://dejure.org/2017,5282)
KG, Entscheidung vom 01.02.2017 - 13 UF 163/16 (https://dejure.org/2017,5282)
KG, Entscheidung vom 01. Februar 2017 - 13 UF 163/16 (https://dejure.org/2017,5282)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,5282) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 3 BGB, § 1628 S 1 BGB, § 1687 Abs 1 S 1 BGB, § 57 Abs 2 Nr 1 FamFG
    Einstweilige Anordnung zum Umgang eines geschiedenen Elternteils: Regelung des Ferienumgangs bei Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Durchführung einer Urlaubsfernreise nach Thailand; Unstatthaftigkeit der Beschwerde

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • reise-recht-wiki.de

    Umgang eines geschiedenen Elternteils hinsichtlich einer Urlaubsfernreise nach Thailand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entscheidung des umgangsberechtigten Elternteils über die Durchführung einer Urlaubsfernreise

  • rechtsportal.de

    BGB § 1687 Abs. 1 S. 1; BGB § 1628 S. 1
    Entscheidung des umgangsberechtigten Elternteils über die Durchführung einer Urlaubsfernreise

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Regelung des Ferienumgangs bei Meinungsverschiedenheiten bei Fernreise

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Urlaub mit Scheidungskindern - Vater will die Kinder nach Thailand mitnehmen, die Mutter hält die Reise für gefährlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fernreise / Bombendrohung / Thailand - Auslandsreise mit Kind bei gemeinsamer elterlicher Sorge

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Beschwerde gegen einstweilige Anordnung zum Ferienumgang eines Elternteils - Recht zur Beschwerde bei Urlaubsfernreise in politisches Krisengebiet oder in Region mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 774
  • FGPrax 2017, 76
  • NJ 2017, 194
  • FamRZ 2017, 1061
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Karlsruhe, 29.05.2007 - 16 WF 83/07

    Elterliche Sorge: Entscheidungsbefugnis über Urlaubsreisen

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    Damit verbleibt es dabei, dass die Auslandsreise der beiden Kinder nicht zustimmungspflichtig im Sinne von §§ 1687 Abs. 1, 1628 Satz 1 BGB war (ebenso OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 16 WF 83/07, FamRZ 2008, 1368 [bei juris LS 2, Rz. 16]).

    Die in den Entscheidungsgründen gewählte Formulierung bringt deutlich zum Ausdruck, dass das Familiengericht gerade nicht von einer Sorgeangelegenheit ausgeht, sondern von einer Alltagsentscheidung gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB (ebenso bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 16 WF 83/07, FamRZ 2008, 1368 [bei juris Rz. 16]).

  • KG, 01.08.2016 - 13 UF 106/16

    Gemeinsames Sorgerecht getrenntlebender Eltern: Entscheidung über Streit

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    Dazu gehören insbesondere auch Entscheidungen wie die hier vorliegende einstweilige Anordnung zum Umgang (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris Rz. 14ff.] sowie Keidel/Giers, FamFG [19. Aufl. 2017] § 57 Rn. 6).

    Auch der Senat (Beschluss vom 1. August 2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111 [bei juris LS 1a, Rz. 17]) hat bereits entschieden, dass die Entscheidung über eine Urlaubsreise des Kindes nur dann als Sorgeangelegenheit anzusehen ist, wenn es sich um eine Fahrt in politische Krisengebiete handelt oder für die zu besuchende Region Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen.

  • LG Frankfurt/Main, 08.12.2014 - 24 S 46/14

    Reisevertrag / höhere Gewalt / "arabischer Frühling" / Kündigung /

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    Aber die zu treffende Entscheidung kann nicht an der persönlichen Einschätzung einer einzelnen Person festgemacht werden, sondern ist an allgemeinen, stärker objektivierenden Maßstäben auszurichten und dieser Gedanke rechtfertigt es, die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes als Richtschnur heranzuziehen, weil diese allgemein Anerkennung, beispielsweise im Reiserecht (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 8. Dezember 2014 - 2-24 S 46/14, RRa 2015, 8 [bei juris Rz. 13] sowie Palandt/Sprau, BGB [76. Aufl. 2017], § 651j Rn. 3), gefunden haben.

    Eine derartig schwerwiegende Veränderung wäre zu bejahen, wenn im Zeitraum zwischen der Zustimmung und dem geplanten Reisedatum beispielsweise vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung für das konkrete Urlaubsziel ausgegeben worden wäre (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 8. Dezember 2014 - 2-24 S 46/14, RRa 2015, 8 [bei juris Rz. 13: Stornierung einer Pauschalreise nach Hurghada/Ägypten nach Erlass einer Reisewarnung für ganz Ägypten]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 17: Segeltörn in der westtürkischen Mittelmeerregion Marmaris, Reisewarnung jedoch nur für ostanatolische Gebiete östlich der Linie Adana/Kayseri/Sivas/Giresun]) oder wenn über das Reiseland der Ausnahmezustand verhängt wurde, der Urlaubsort bereits Ziel terroristischer Anschläge war und weitere, ernstzunehmende Drohungen für die Region vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16, a.a.O.).

  • OLG Frankfurt, 21.07.2016 - 5 UF 206/16

    Keine Alleinentscheidungsbefugnis eines Elternteils für Türkeireise mit Kind im

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    So hat etwa das Oberlandesgericht Frankfurt/M. (Beschluss vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16, FamRZ 2016, 1595 [bei juris LS, Rz. 12, 16]) entschieden, dass der Bereich der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1687 Abs. 1 BGB verlassen sei - also eine Sorgesache vorliege -, wenn im Zielland (Türkei; Frühsommer 2016) der Ausnahmezustand ausgerufen wurde, der Zielort (Antalya) in der letzten Zeit bereits wiederholt Ziel terroristischer Anschläge war und extremistische Gruppen mit weiteren Anschlägen in Touristenregionen gedroht haben.

    Eine derartig schwerwiegende Veränderung wäre zu bejahen, wenn im Zeitraum zwischen der Zustimmung und dem geplanten Reisedatum beispielsweise vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung für das konkrete Urlaubsziel ausgegeben worden wäre (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 8. Dezember 2014 - 2-24 S 46/14, RRa 2015, 8 [bei juris Rz. 13: Stornierung einer Pauschalreise nach Hurghada/Ägypten nach Erlass einer Reisewarnung für ganz Ägypten]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 17: Segeltörn in der westtürkischen Mittelmeerregion Marmaris, Reisewarnung jedoch nur für ostanatolische Gebiete östlich der Linie Adana/Kayseri/Sivas/Giresun]) oder wenn über das Reiseland der Ausnahmezustand verhängt wurde, der Urlaubsort bereits Ziel terroristischer Anschläge war und weitere, ernstzunehmende Drohungen für die Region vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16, a.a.O.).

  • AG Berlin-Pankow/Weißensee, 08.04.2003 - 16 F 2025/03

    Anspruch eines geschiedenen Mannes auf Umgang mit seinen Kindern;

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    Eine derartig schwerwiegende Veränderung wäre zu bejahen, wenn im Zeitraum zwischen der Zustimmung und dem geplanten Reisedatum beispielsweise vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung für das konkrete Urlaubsziel ausgegeben worden wäre (vgl. LG Frankfurt/M., Urteil vom 8. Dezember 2014 - 2-24 S 46/14, RRa 2015, 8 [bei juris Rz. 13: Stornierung einer Pauschalreise nach Hurghada/Ägypten nach Erlass einer Reisewarnung für ganz Ägypten]; AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 8. April 2003 - 16 F 2025/03, Kind-Prax 2004, 196 [bei juris Rz. 17: Segeltörn in der westtürkischen Mittelmeerregion Marmaris, Reisewarnung jedoch nur für ostanatolische Gebiete östlich der Linie Adana/Kayseri/Sivas/Giresun]) oder wenn über das Reiseland der Ausnahmezustand verhängt wurde, der Urlaubsort bereits Ziel terroristischer Anschläge war und weitere, ernstzunehmende Drohungen für die Region vorliegen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 05.08.2014 - 5 WF 115/14

    Reisen in Krisengebiete und das Sorgerecht

    Auszug aus KG, 01.02.2017 - 13 UF 163/16
    Auch das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 5. August 2014 - 5 WF 115/14, FamRZ 2015, 150 [bei juris LS, Rz. 22]) hat klargestellt, dass eine Alltagsentscheidung über eine Fernreise aufgrund von Sicherheitsbedenken nur dann zu einer sorgerechtlich zu qualifizierenden Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wird, wenn eine Reise in ein Krisengebiet geplant ist, in dem wie etwa Mitte 2014 in der Ostukraine Kriegshandlungen stattfanden, ein Passagierflugzeug abgeschossen wurde und zudem eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag.
  • KG, 23.06.2017 - 13 WF 97/17

    Umgangsregelung: Vollstreckungsfähigkeit; Zuwiderhandlung gegen gerichtlich

    Die von der Mutter gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist vom Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16 (u.a. FGPrax 2017, 76) als unzulässig verworfen worden.

    Der Senat hat die Akten des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 163 F 12538/13 (Verfahren zur Regelung des Umgangs), 163 F 13525/16 (von der Mutter eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel, eine Ausreise der Kinder nach Thailand zu unterbinden) und 163 F 13683/16 (= Senat, 13 UF 163/16) (vom Vater eingeleitetes einstweiliges Anordnungsverfahren mit dem Ziel, seine Berechtigung feststellen zu lassen, mit den Kindern nach ... Beach fliegen zu dürfen) zu Informationszwecken beigezogen.

    (bb) Dass die Mutter ihre erteilte Zustimmung kurz vor dem geplanten Antritt der Reise widerrufen hat, ist in der hier vorliegenden Konstellation rechtlich ohne Belang: Der Senat hat in dem zwischen den nämlichen Beteiligten ergangenen Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16 (FGPrax 2017, 76) bereits ausführlich dargelegt, dass es sich bei der Entscheidung, ob ein Kind im Rahmen des vereinbarten Umgangs eine Urlaubsfernreise antritt, vor dem Hintergrund des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine nicht zustimmungspflichtige Alltagsentscheidung handelt.

    In Kenntnis der von der zuständigen Familienrichterin erhaltenen Belehrung zur Rechtslage - die der Senat mittlerweile bestätigt hat (Beschluss vom 2. Februar 2017 - 13 UF 163/16, FGPrax 2017, 76) - hat sie in ihrer Mail vom Abend des gleichen Tages an die Bundespolizei gleichwohl maßgeblich auf ihre Bewertung der Sicherheitslage in Thailand und ihre Meinung abgestellt, dass der Widerruf der Zustimmung bereits zu einer Verhinderung der Ausreise führen müsse, obwohl sie positiv wusste, dass diese Rechtsauffassung das Familiengericht nicht überzeugt hat.

  • KG, 24.04.2018 - 19 UF 71/17

    Gerichtliche Anordnung eines paritätischen Wechselmodells

    Anderes gilt nur bei deutlich erhöhtem Risiko für das Kind, z.B. wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder wenn für den Zielort der Reise Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (KG, FamRZ 2017, 1061 ; OLG Frankfurt, FamRZ 2016, 1595 ; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 150 ).
  • OLG Frankfurt, 17.05.2018 - 1 U 202/17

    Entschädigung wegen eines polizeilichen Ausreiseverbots

    Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise antrete, handele es sich angesichts der gewandelten Urlaubsverhältnisse der Bevölkerung regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil allein entscheiden könne (KG Berlin, Beschluss vom 02.02.2017 - 13 UF 163/16).

    Die Reise nach Land1 war, weil im fraglichen Zeitraum unstreitig keine Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorlagen, als eine Angelegenheit des täglichen Lebens einstufen, über deren Antritt der Kläger deshalb allein entscheiden konnte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 21. Juli 2016 - 5 UF 206/16 -, Rn. 11ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2007 - 16 WF 83/07 -, Rn. 16, juris und Beschluss vom 05. August 2014 - 5 WF 115/14 -, Rn. 22, juris; KG Berlin, Beschluss vom 01. August 2016 - 13 UF 106/16 - juris; Beschluss vom 02. Februar 2017 - 13 UF 163/16 -, Rn. 17, juris).

  • OLG Dresden, 25.06.2021 - 21 UF 350/21

    Coronapandemie und Umgangsrecht: USA-Reise keine Angelegenheit von erheblicher

    Dagegen handelt es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind, wenn die geplante Fernreise in ein politisches Krisengebiet führen soll oder für den konkreten Urlaubsort Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes vorliegen (vgl. KG, FamRZ 2017, 1061; MüKoBGB/Hennemann, 8. Aufl., § 1687 Rdnr. 15; JHA/Rake, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 22.02.2021 - 11 UF 704/20

    Umgangsverfahren: Erledigung der Hauptsache durch Zeitablauf einer Ferienregelung

    Dieser Eintritt der Erledigung ist auch im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGH NJOZ 2020, 834, zitiert nach beck-online; KG Berlin, NJW-RR 2017, 774; KG Berlin, Beschluss 13 UF 106/16 vom 29.07.2016, zitiert nach beck-online; Meyer-Holz in Keidel, a.a.O., § 59 Rdn. 19 m.w.N.).
  • LG Frankfurt/Main, 28.08.2017 - 4 O 399/16
    Bei der Entscheidung darüber, ob ein Kind im Rahmen eines zwischen den Eltern einvernehmlich vereinbarten Ferienumgangs eine Urlaubsfernreise antritt, handelt es sich angesichts des gewandelten Urlaubsverständnisses der Bevölkerung regelmäßig um eine Alltagsentscheidung, über die der umgangsberechtigte Elternteil in der Regel allein entscheiden kann (KG Berlin, Beschluss vom 2.2.2017- 13 UF 163/16-, juris).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2022 - 6 WF 137/22

    Keine Verlagerung schwieriger Rechtsfragen in das Verfahrenskostenhilfeverfahren

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei der vorliegenden Reise nach Land1 um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt (vgl. KG FamRZ 2017, 1061: Reise nach Thailand) und der Antragstellerin deshalb die Befugnis zur alleinigen Entscheidung gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 3 BGB zusteht.
  • OLG Köln, 26.11.2019 - 10 UF 184/19
    Dazu gehören insbesondere auch Entscheidungen wie die - hier vorliegende - Entscheidung im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 14.06.2010 - 4 WF 101/10, FamRZ 2010, 1829; OLG Köln,Beschl. v. 03.11.2010 - 4 WF 190/10, FamRZ 2011, 574), auch dann, wenn eine mündliche Erörterung stattgefunden hat (vgl. nur KG, Beschl. v. 01.08.2016 - 13 UF 106/16, FamRZ 2016, 2111; KG, Beschl. v. 02.02.2017 - 13 UF 163/16, FamRZ 2017, 1061).
  • OLG Köln, 03.07.2019 - 10 UF 106/19
    Hierbei hat das Amtsgericht - ebenfalls zu Recht - die Entscheidung über eine Auslandsreise jedenfalls in ein Land, hinsichtlich dessen Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestehen, als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1628 BGB angesehen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.08.2014 - 5 WF 115/14, FamRZ 2015, 150; KG, Beschl. v. 02.02.2017 - 13 UF 163/16, FamRZ 2017, 1061), weswegen diese Einzelfallregelung als milderes Mittel gegenüber einem Sorgerechtseingriff nach § 1671 BGB vorrangig ist (vgl. Palandt-Götz, BGB, 78. Aufl. (2019), § 1628, Rn. 3).
  • AG Göppingen, 18.07.2018 - 6 F 535/18

    Umgangs- bzw. Sorgerecht - Auslandsreise mit Kind

    So ist beispielsweise entschieden worden, dass eine Urlaubsreise nach Kasachstan eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung darstelle (OLG Hamburg, BeckRS 2011, 20661, mit einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf den Elternteil, der die Reise unternehmen will); für Reisen nach China oder Thailand liegen wiederum obergerichtliche Entscheidungen vor, die diese Reisen als Angelegenheiten des täglichen Lebens interpretieren (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 26246 KG, NJW-RR 2017, 774).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht