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   KG, 01.03.2007 - 1 AR 272/07 - 4 Ws 26/07   

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https://dejure.org/2007,25668
KG, 01.03.2007 - 1 AR 272/07 - 4 Ws 26/07 (https://dejure.org/2007,25668)
KG, Entscheidung vom 01.03.2007 - 1 AR 272/07 - 4 Ws 26/07 (https://dejure.org/2007,25668)
KG, Entscheidung vom 01. März 2007 - 1 AR 272/07 - 4 Ws 26/07 (https://dejure.org/2007,25668)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sicherung der Durchführung der Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der Aufklärungspflicht und der gestalterischen Vorstellungen des Tatrichters durch den Haftbefehl; Berücksichtigung der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten durch das Gericht in Ausübung ...

  • Judicialis

    StPO § 230 Abs. 2; ; StPO § 236

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 230 Abs. 2; StPO § 236

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2007, 2345
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 09.01.2002 - 5 Ws 3/02
    Auszug aus KG, 01.03.2007 - 4 Ws 26/07
    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2001 aaO; KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei muss das Gericht in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens auch diejenigen Umstände berücksichtigen, die der Zumutbarkeit des Erscheinens des Angeklagten entgegenstehen, und zwar auch dann, wenn sie ihm erst nach der Anordnung, an die es selbst nicht gebunden ist, bekannt geworden sind (vgl. KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aaO m.w.Nachw.).

  • KG, 01.11.2001 - 4 Ws 168/01
    Auszug aus KG, 01.03.2007 - 4 Ws 26/07
    Nach allgemeiner Meinung kann ein auf § 230 Abs. 2 StPO gestützter Haftbefehl unabhängig davon, ob er vollzogen wird, mit der weiteren Beschwerde angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Senat, Beschlüsse vom 1. November 2001 - 4 Ws 168/01 - und 6. Oktober 2004 - 4 Ws 118/04 - KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 - 5 Ws 3/02 - Meyer-Goßner, StPO 49. Aufl., § 230 Rdnr. 25; jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Maßnahme und im Falle ihrer Nichtbefolgung die Verhängung angedrohter Zwangsmittel - Erlass eines Vorführungs- oder Haftbefehls - werden durch die im Strafbefehlsverfahren nach § 411 Abs. 2 StPO bestehende Möglichkeit der Vertretung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger nicht ausgeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. November 2001 aaO; KG, Beschluss vom 9. Januar 2002 aaO; jeweils m.w.Nachw.).

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