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   KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21   

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KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21 (https://dejure.org/2021,7923)
KG, Entscheidung vom 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21 (https://dejure.org/2021,7923)
KG, Entscheidung vom 01. März 2021 - 4 Ws 14/21 - 121 AR 29/21 (https://dejure.org/2021,7923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Besetzungseinwand - Begründung wie eine Verfahrensrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2021, 813 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG München, 12.02.2020 - 2 Ws 138/20

    Voraussetzungen einer Besetzungsrüge

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gem. § 344 Abs. 2 StPO erfordert die Rüge daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt, ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. [zur alten Rechtslage] BGHSt aaO; [zur unveränderten neuen Rechtslage] OLG Celle StraFo 2020, 159; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20, 2 Ws 139/20 -, juris).
  • BGH, 30.07.1998 - 5 StR 574/97

    Formgerechter Vortrag beim Besetzungseinwand; Änderung des

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Vorabentscheidungsverfahren im Wesentlichen an das Revisionsverfahren angelehnt sein und die für die alte Rechtslage vorgeschriebenen Form- und Fristvoraussetzungen (vgl. insoweit BGHSt 44, 161) sowie die Begründungsanforderungen gemäß § 222b Abs. 2 Satz 2 und 3 StPO - in der bis zum 12. Dezember 2019 geltenden Fassung - erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. aaO).
  • BGH, 07.07.2010 - 5 StR 555/09

    Verurteilungen eines Richters und eines Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Soweit das Rügevorbringen als Beleg für die Notwendigkeit der Dreierbesetzung wegen der Anhörung eines Sachverständigen auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs verweist, merkt der Senat an, dass das vom Bundesgerichtshof in der dortigen Entscheidung angenommene Regel-Ausnahmeverhältnis zu Gunsten der Dreierbesetzung (vgl. BGH NJW 2010, 3045) sich auf eine frühere Fassung des § 76 GVG bezog, während nach der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Gesetzessystematik nunmehr die Besetzung der großen Strafkammer mit nur zwei Berufsrichtern die Regel ist, wenn nicht ausnahmsweise eine der in § 76 Abs. 2 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 GVG abschließend geregelten Fallgruppen vorliegt.
  • BGH, 20.12.2012 - 3 StR 407/12

    Prozessuale Tatidentität im Betäubungsmittelstrafrecht; Bandenmitgliedschaft

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Denn dazu wäre erforderlich, dass die Entscheidung der Strafkammer objektiv willkürlich ist, weil diese den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat (vgl. BGH NJW 2013, 1318, insoweit in BGHSt 58, 99 nicht abgedruckt; Senat, Beschluss vom 8. Februar 2021 - 4 Ws 10/21 -).
  • BGH, 27.07.2017 - 1 StR 596/16

    Besetzungsentscheidung (Entscheidung in der Besetzung außerhalb der

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Der Einwand genügt den formellen Vorgaben auch deshalb nicht, weil er keine Darstellung aller für die Besetzung relevanten Verfahrensvorgänge (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NStZ 2018, 110; OLG München aaO; Gericke aaO, § 344 Rn. 45) enthält.
  • BGH, 11.02.1999 - 4 StR 657/98

    Fehlerhafte Besetzung; Präklusion; Doppelverwertungsverbot; Unerlaubtes

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Der Einwand gegen die Gerichtsbesetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden ist auch (entweder in direkter [BGHSt 44, 361] oder entsprechender [BGHSt 44, 328] Anwendung des § 222b Abs. 1 StPO) statthaft.
  • BGH, 23.12.1998 - 3 StR 343/98

    Besetzungsrüge; Präklusion; Beurteilungsspielraum (Schwierigkeit der Sache,

    Auszug aus KG, 01.03.2021 - 4 Ws 14/21
    Der Einwand gegen die Gerichtsbesetzung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden ist auch (entweder in direkter [BGHSt 44, 361] oder entsprechender [BGHSt 44, 328] Anwendung des § 222b Abs. 1 StPO) statthaft.
  • OLG Köln, 08.08.2023 - 2 Ws 464/23

    Besetzungsrüge

    Der Verteidiger ist berechtigt, den Besetzungseinwand im eigenen Namen zu erheben (KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 - juris).

    Die Anlehnung an das Revisionsverfahren hat wiederum zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschluss v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschluss v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschluss v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 222b Rdn. 6 und § 338 Rdn. 21; Ritscher in BeckOK, StPO, Stand: 01.04.2022, § 222b Rdn. 10).

    Zwar bedarf es nicht einer umfassenden Darstellung des Gegenstandes des Verfahrens in der Rüge, da sich dieser aus Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss, welche im Revisionsverfahren und damit auch im Verfahren nach § 222b StPO von Amts wegen zu berücksichtigen sind, ergeben (KG Berlin, Beschluss vom 10.03.2021, 4 Ws 14/21 - juris).

    Insbesondere begründet die Tatsache, dass der Tatnachweis gegen den von seinem Schweigerecht Gebrauch machenden Angeklagten anhand dieser - in Anzahl und Komplexität überschaubaren - Beweismitteln zu führen sein wird, keine besondere Schwierigkeit, da der Tatnachweis anhand von Beweismitteln gerade das Wesen des Strafprozesses darstellt (zu vgl. KG Berlin, Beschluss vom 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 - juris).

  • OLG Köln, 16.02.2024 - 2 Ws 58/24

    Vorabenscheidungsverfahren, Besetzungsmitteilungngsverfahren,

    Das hat zur Folge, dass der Besetzungseinwand in der gleichen Form geltend zu machen ist wie die als Verfahrensrüge ausgestaltete Besetzungsrüge der Revision nach Maßgabe von § 344 Abs. 2 StPO (vgl. SenE v. 21.06.2021, 2 Ws 296/21; SenE v. 11.12.2020, 2 Ws 680/20; SenE v. 27.08.2020, 2 Ws 464/20; OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020, III-1 Ws 325/20; OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020, 1 Ws 33/20; KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021, 4 Ws 14/21; OLG München, Beschlüsse v. 12.02.2020, 2 Ws 138-139/20, und v. 10.03.2020, 2 Ws 283/20; OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020, 3 Ws 21/20; OLG Saaarbrücken, Beschl. v. 03.11.2021, 1 Ws 73/21; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 222b Rdn. 6).
  • OLG Stuttgart, 01.02.2023 - 4 Ws 20/23

    Beschwerde gegen die mit dem Eröffnungsbeschluss ergangene Entscheidung einer

    Alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus, also ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke, insbesondere Anlagen, Aktenbestandteile oder Schriftsätze anderer Verfahrensbeteiligten, so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 Satz 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2021 - 4 Ws 14/21, juris Rn. 7; OLG Celle, Beschluss vom 27. Januar 2020 - 3 Ws 21/20, juris Rn. 5; OLG München, Beschluss vom 12. Februar 2020 - 2 Ws 138/20, juris Rn. 15).

    Zudem wäre für eine durchgreifende Rüge der fehlerhaften Gerichtsbesetzung ohnehin erforderlich, dass die Strafkammer ihre Entscheidung auf sachfremde Erwägungen gestützt oder den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum in unvertretbarer Weise überschritten hat, so dass ihre Entscheidung objektiv willkürlich erscheint (BGH, Urteil vom 23. Dezember 1998 - 3 StR 343/98, juris Rn. 14; KG Berlin, Beschluss vom 1. März 2021 - 4 Ws 14/21, juris Rn. 13).

  • OLG Saarbrücken, 03.11.2021 - 1 Ws 73/21

    Der Besetzungseinwand nach § 222b StPO kann sich nur auf solche Fälle

    Entsprechend einer Rüge der Gerichtsbesetzung im Revisionsverfahren gemäß § 344 Abs. 2 StPO erfordert der Besetzungseinwand daher eine geschlossene und vollständige Darstellung der Verfahrenstatsachen; alle einen behaupteten Besetzungsfehler begründenden Tatsachen müssen aus sich heraus - das heißt ohne Bezugnahmen und Verweisungen auf andere Schriftstücke - so konkret und vollständig innerhalb der Wochenfrist des § 222b Abs. 1 S. 1 StPO vorgebracht werden, dass eine abschließende Prüfung durch das nach § 222b Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Rechtsmittelgericht ermöglicht wird (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 27.01.2020 - 3 Ws 21/20 - OLG Hamm, Beschl. v. 18.08.2020 - III-1 Ws 325/20 - Hanseat. OLG Bremen, Beschl. v. 14.04.2020 - 1 Ws 33/20 - KG Berlin, Beschl. v. 01.03.2021 - 4 Ws 14/21 -, jew. zitiert nach juris).
  • KG, 20.10.2023 - 3 Ws 50/23

    Besetzungseinwand nach § 222b StPO

    Dabei folgen die Anforderungen an die Begründung der Besetzungsrüge nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO den Anforderungen aus § 344 Abs. 2 S. 2 StPO an eine Verfahrensrüge im Revisionsrecht (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 20/21 - 4 Ws 14/21 -, juris; OLG Stuttgart, a. a. O.; BT-Drs 19/14747, S. 29).
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