Rechtsprechung
   KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,6893
KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02 (https://dejure.org/2003,6893)
KG, Entscheidung vom 01.04.2003 - 1 W 260/02 (https://dejure.org/2003,6893)
KG, Entscheidung vom 01. April 2003 - 1 W 260/02 (https://dejure.org/2003,6893)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,6893) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BeurkG § 44a; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2
    Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerdefähige Entschließung eines Notars; Verweigerung der Urkundsberichtigung durch den Notar; Ablehnung der Berichtigung wegen Antragszurückweisung durch das Grundbuchamt; Offensichtliche Unrichtigkeit

  • Judicialis

    BeurkG § 44a; ; BNotO § 14 Abs. 2; ; BNotO § 15 Abs. 1 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berichtigung einer Urkunde durch den Notar

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht - Berichtigungspflicht bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BFH, 23.01.2013 - I R 1/12

    Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer

    aa) Der Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit erfasst nicht nur offensichtliche Schreibfehler, sondern auch andere Auslassungen und Unvollständigkeiten, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergeben, wobei diese Umstände grundsätzlich auch außerhalb der Urkunde liegen können (Limmer in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 3. Aufl., § 44a BeurkG Rz 14; s. auch Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 1. April 2003  1 W 260/02, Zeitschrift für die Notarpraxis 2004, 77).
  • OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05

    Notarielles Beurkundungsverfahren: Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer

    Limmer (Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 44 a, Rn. 18) stellt fest, dass man im Fall der erfolgten Berichtigung ähnlich wie bei § 319 ZPO gegen die Berichtigung des Urteils die Beschwerde nach § 15 BNotO wird zulassen müssen, ohne dies zu konkret zu begründen Offen gelassen wurde die Frage vom Kammergericht sowie vom Senat (KG Berlin ZNotP 2004, 74 ff., Senat FGPrax 1996, 160).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht