Rechtsprechung
KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Deutsches Notarinstitut
BeurkG § 44a; BNotO §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2
Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerdefähige Entschließung eines Notars; Verweigerung der Urkundsberichtigung durch den Notar; Ablehnung der Berichtigung wegen Antragszurückweisung durch das Grundbuchamt; Offensichtliche Unrichtigkeit
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Berichtigung einer Urkunde durch den Notar
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Notarrecht - Berichtigungspflicht bei offensichtlicher Unrichtigkeit der Urkunde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 07.05.2002 - 84 T 97/02
- KG, 01.04.2003 - 1 W 260/02
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 23.01.2013 - I R 1/12
Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrages zur Begründung einer …
aa) Der Begriff der offensichtlichen Unrichtigkeit erfasst nicht nur offensichtliche Schreibfehler, sondern auch andere Auslassungen und Unvollständigkeiten, wenn sie versehentlich erfolgt sind und sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beurkundung ergeben, wobei diese Umstände grundsätzlich auch außerhalb der Urkunde liegen können (Limmer in Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 3. Aufl., § 44a BeurkG Rz 14; s. auch Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 1. April 2003 1 W 260/02, Zeitschrift für die Notarpraxis 2004, 77). - OLG Frankfurt, 20.11.2009 - 20 W 500/05
Notarielles Beurkundungsverfahren: Rechtsmittel gegen die Berichtigung einer …
Limmer (…Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, § 44 a, Rn. 18) stellt fest, dass man im Fall der erfolgten Berichtigung ähnlich wie bei § 319 ZPO gegen die Berichtigung des Urteils die Beschwerde nach § 15 BNotO wird zulassen müssen, ohne dies zu konkret zu begründen Offen gelassen wurde die Frage vom Kammergericht sowie vom Senat (KG Berlin ZNotP 2004, 74 ff., Senat FGPrax 1996, 160).