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   KG, 01.06.2012 - Not 2/12   

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https://dejure.org/2012,19815
KG, 01.06.2012 - Not 2/12 (https://dejure.org/2012,19815)
KG, Entscheidung vom 01.06.2012 - Not 2/12 (https://dejure.org/2012,19815)
KG, Entscheidung vom 01. Juni 2012 - Not 2/12 (https://dejure.org/2012,19815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2013, 432
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

    Zur Aufsichtsratstätigkeit eines Notars bei einer Bank

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient, können für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (vgl. z.B. BVerfGE 73, 280; NJW 2003, 419, 420; BGH NJW-RR 2008, 569; BGHZ 59, 274, 278).

    Die Tätigkeit in einem anderen Beruf in Vollzeit stellt zum einen eine potentielle Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts dar, deren Wahrung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt und damit dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfG NJW 2003, 419; BVerfGE 54, 237).

    Ihm obliegt es, diese Gefährdungen einzuschätzen und ihnen zu begegnen (BVerfG NJW 2003, 419).

  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 1/64

    Gleichzeitige Ausübung des Notaramtes und eines besoldeten Amtes durch einen

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Unabhängig davon ergibt sich auch aus dem Regelungszusammenhang der in dem Absatz genehmigungsfrei gestellten Tätigkeiten, dass es sich bei der in § 8 Abs. 4 BNotO genannten Vortragstätigkeit um eine gegenüber dem Notaramt nach Bedeutung, zeitlichem Umfang usw. untergeordnete Tätigkeit im Sinne einer Nebentätigkeit handeln muss (BGH DNotZ 1964, 728).

    Daher ist mit Recht anerkannt, dass die Tätigkeit als Hochschullehrer nicht nach § 8 Abs. 4 BNotO genehmigungsfrei ist (vgl. z.B. BGH DNotZ 1964, 728; Schäfer a.a.O. Rz. 11; in der Tendenz auch BGH NJW-RR 1999, 1217).Bei der Lehrtätigkeit in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstberechtigten besteht, wie es für die Nebenbeschäftigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO typisch ist, das Erfordernis, die Vereinbarkeit mit dem Amt einer Prüfung zu unterziehen.

  • BGH, 22.03.1999 - NotZ 2/99

    Selbstbindung der Landesjustizverwaltung im Bereich des Notarzulassungsrechts;

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Daher ist mit Recht anerkannt, dass die Tätigkeit als Hochschullehrer nicht nach § 8 Abs. 4 BNotO genehmigungsfrei ist (vgl. z.B. BGH DNotZ 1964, 728; Schäfer a.a.O. Rz. 11; in der Tendenz auch BGH NJW-RR 1999, 1217).Bei der Lehrtätigkeit in einem dauernden Beschäftigungsverhältnis zu einem Dienstberechtigten besteht, wie es für die Nebenbeschäftigung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNotO typisch ist, das Erfordernis, die Vereinbarkeit mit dem Amt einer Prüfung zu unterziehen.

    Ist das Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu der Einrichtung so gestaltet, dass der Notar in den Unterrichtsbetrieb fest eingegliedert und in der Ausübung seiner Lehrtätigkeit an Weisungen gebunden ist, drängt sich die Möglichkeit eines Konflikts mit dem Grundsatz der hauptberuflichen Ausübung des Notaramts (§ 3 Abs. 1 BNotO) auf, der beim Anwaltsnotar nur gegenüber dem Beruf des Rechtsanwalts (§ 3 Abs. 2 BNotO), Patentanwalts, Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers und vereidigten Buchprüfers (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BNotO) zurücktritt (vgl. BGH NJW-RR 1999, 1217).

  • BGH, 02.10.1972 - NotZ 1/72

    Sozietät von Nur-Notaren

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient, können für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (vgl. z.B. BVerfGE 73, 280; NJW 2003, 419, 420; BGH NJW-RR 2008, 569; BGHZ 59, 274, 278).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 6/07

    Grenzen der gemeinsamen Berufsausübung von Notaren in Hamburg

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient, können für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (vgl. z.B. BVerfGE 73, 280; NJW 2003, 419, 420; BGH NJW-RR 2008, 569; BGHZ 59, 274, 278).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Die Tätigkeit in einem anderen Beruf in Vollzeit stellt zum einen eine potentielle Gefahr für die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notaramts dar, deren Wahrung im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt und damit dem Gemeinwohl dient (vgl. BVerfG NJW 2003, 419; BVerfGE 54, 237).
  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Mit Rücksicht darauf, dass der Notar als Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO) einen staatlich gebundenen Beruf ausübt, der auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dient, können für ihn als Inhaber eines öffentlichen Amtes Sonderregelungen in Anlehnung an Art. 33 GG Anwendung finden, die die Wirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG zurückzudrängen vermögen (vgl. z.B. BVerfGE 73, 280; NJW 2003, 419, 420; BGH NJW-RR 2008, 569; BGHZ 59, 274, 278).
  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Das öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege zählt zu den Gemeinwohlbelangen, die bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen können (BVerfG DNotZ 2009, 702).
  • BVerfG, 11.11.2002 - 1 BvR 2145/01

    Zur Besetzung des Aufsichtsrats der nordrhein-westfälischen Universitätsklinika

    Auszug aus KG, 01.06.2012 - Not 2/12
    Abgesehen davon besteht das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung nur so weit, wie das unter Berücksichtigung anderer grundgesetzlich geschützter Positionen möglich ist (vgl. z.B. BVerfG NVwZ 2003, 600 Tz. 36).
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