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   KG, 01.08.2014 - 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23243
KG, 01.08.2014 - 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,23243)
KG, Entscheidung vom 01.08.2014 - 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,23243)
KG, Entscheidung vom 01. August 2014 - 1 W 213 - 214/14, 1 W 213/14, 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,23243)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 28 Abs 1 S 1 GBO, § 126 Abs 1 Nr 9 UmwG, § 126 Abs 2 UmwG, § 131 Abs 1 Nr 1 UmwG
    Grundbuchberichtigungsverfahren nach Unternehmensumwandlung im Wege der Spaltung: Übergang von Grundstückseigentum mit Handelsregistereintragung

  • Deutsches Notarinstitut

    GBO § 28 Abs. 1 S. 1; UmwG; §§ 126; 131
    Zur Übertragung von Dienstbarkeiten im Wege der Spaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Übergang von Grundstückseigentum und Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung nur bei Bezeichnung im Spaltungs- und Übernahmevertrag

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GBO § 28 Abs. 1 Satz 1; UmwG § 126 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2, § 131 Abs. 1 Nr. 1
    Übergang beschränkt dinglicher Rechte im Fall der Spaltung nur bei genauer Bezeichnung der dienenden Grundstücke im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vollzug einer Unternehmensspaltung im Grundbuch

  • rechtsportal.de

    Vollzug einer Unternehmensspaltung im Grundbuch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann geht das Eigentum bei einer Grundstücksspaltung über?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übertragung von Rechten an Grundstücken im Wege der Spaltung: Anforderungen an Bezeichnung im Spaltungs- und Übernahmevertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann gehen Grundstücksrechte bei einer Betriebsaufspaltung über? (IMR 2015, 1063)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 533
  • ZIP 2014, 1732
  • FGPrax 2015, 7
  • DB 2014, 2282
  • Rpfleger 2015, 76
  • BauR 2015, 725
  • NZG 2015, 602
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 01.08.2014 - 1 W 213/14
    Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25. Januar 2008, V ZR 79/07, ZNotP 2008, 163).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2008 (BGHZ 175, 123) erhält durch diesen Verweis in § 126 Abs. 2 UmwG die ursprünglich nur verfahrensrechtliche Regelung des § 28 materiell-rechtliche Bedeutung.

    Die fehlende Bestimmtheit des zu übertragenden Rechts im Ausgliederungsplan und im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Beteiligten in der Berichtigungsbewilligung das betroffene Grundstück entsprechend den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnet haben (für eine solche Heilungsmöglichkeit: Heckschen, NotBZ 2008, 192, 193; Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 Rdn. 212).

  • OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08

    Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung

    Auszug aus KG, 01.08.2014 - 1 W 213/14
    Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26. August 2009, 2 W 241/08, ZNotP 2010, 108).(Rn.15).

    Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i.V.m. § 28 hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig, DNotZ 2010, 66; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der durch § 126 UmwG ins materielle Recht transformierten Anwendung des § 28 GBO diesem auch Genüge getan werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird (so OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 592, zustimmend Schmidt-Räntsch a.a.O. S. 13).

  • OLG Jena, 30.07.2014 - 2 U 920/13

    Bekanntmachung der Beschlussvorschläge der Verwaltung in der Einberufung der

    [DB 2014 S. 2282] Keine Unbeachtlichkeit des Verstoßes gegen § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG im Hinblick auf die Anwesenheit aller Aktionäre.
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