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   KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14   

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https://dejure.org/2014,58228
KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,58228)
KG, Entscheidung vom 01.08.2014 - 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,58228)
KG, Entscheidung vom 01. August 2014 - 1 W 214/14 (https://dejure.org/2014,58228)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann geht das Eigentum bei einer Grundstücksspaltung über?

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann gehen Grundstücksrechte bei einer Betriebsaufspaltung über? (IMR 2015, 1063)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.01.2008 - V ZR 79/07

    Rechtsfolgen der Spaltung eines Grundstücks

    Auszug aus KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14
    Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600).

    Bei der Spaltung geht das Eigentum an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an BGH, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 79/07, IBRRS 2008, 1104, ZIP 2008, 600).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25. Januar 2008 (BGHZ 175, 123) erhält durch diesen Verweis in § 126 Abs. 2 UmwG die ursprünglich nur verfahrensrechtliche Regelung des § 28 GBO materiell-rechtliche Bedeutung.

    d) Die fehlende Bestimmtheit des zu übertragenden Rechts im Ausgliederungsplan und im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Beteiligten in der Berichtigungsbewilligung das betroffene Grundstück entsprechend den Anforderungen des § 28 GBO bezeichnet haben (für eine solche Heilungsmöglichkeit: Heckschen, NotBZ 2008, 192, 193; Mayer in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 126 Rdn. 212).

  • OLG Schleswig, 26.08.2009 - 2 W 241/08

    Übertragung von Grundstücksrechten im Wege der Spaltung

    Auszug aus KG, 01.08.2014 - 1 W 214/14
    Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*).

    Sollen bei der Spaltung Rechte an Grundstücken übertragen werden, so gehen auch diese grundsätzlich nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die belasteten Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO bezeichnet sind (Anschluss an OLG Schleswig, Beschluss vom 26.8.2009 - 2 W 241/08, IBRRS 2010, 0184).*).

    b) Diese Anordnung des § 126 Abs. 2 UmwG i. V. m. § 28 GBO hat auch für die Übertragung von Rechten an Grundstücken Geltung zu beanspruchen (OLG Schleswig, DNotZ 2010, 66; Böhringer, Rpfleger 1996, 155; Schmidt-Räntsch, ZNotP 2012, 11, 13).

    c) Es kann dahingestellt bleiben, ob im Rahmen der durch § 126 UmwG ins materielle Recht transformierten Anwendung des § 28 GBO diesem auch Genüge getan werden kann, indem das zu übertragende Grundstück/Recht an einem Grundstück in sonstiger Weise für jedermann und in jeder Hinsicht eindeutig bezeichnet wird (so OLG Schleswig, NJW-RR 2010, 592, zustimmend Schmidt-Räntsch a. a. O. S. 13).

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